Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106494/6/Kei/La

Linz, 28.11.2001

VwSen-106494/6/Kei/La Linz, am 28. November 2001

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über den Antrag des G K, G 4, 3 St. G/H, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Februar 2000, Zl. VwSen-106494/2/Kei/La, abge-schlossenen Verfahrens zu Recht:

Der Antrag wird wegen Fehlens von Angaben über die Rechtzeitigkeit des Antrages zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 69 Abs.2 AVG iVm § 24 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Mit dem Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 29. Februar 2000, Zl. VwSen-106494/2/Kei/La, wurde der Berufung des G K gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 22. Juni 1999, Zl. VerkR96-19123-1998-K, teilweise Folge gegeben (Herabsetzung der Geldstrafe auf 400 S und der Ersatzfreiheitsstrafe auf 13 Stunden) - dem G K wurde eine Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 vorgeworfen.

2. In einem mit 19. August 2000 datierten Schreiben, das am 22. August 2000 bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingelangt ist, brachte G K im Wesentlichen vor:

Es sei das Beweismittel der Vornahme eines Augenscheines nicht gewährt worden.

Das Strafverfahren sei ohne Anhörung des G K durchgeführt worden und es sei ihm die Möglichkeit genommen worden, im laufenden Verfahren eventuelle Beweismittel geltend zu machen.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 69 Abs.2 AVG lautet:

Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Bescheides und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Bescheides kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat das im Folgenden Angeführte zum Ausdruck gebracht (siehe Hauer/Leukauf, "Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens", 5. Auflage, Linde Verlag, S. 660 und S. 661):

Ein Wiederaufnahmeantrag hat nicht nur den Wiederaufnahmegrund, sondern auch die Angaben über die Rechtzeitigkeit der Erhebung des Begehrens zu enthalten.

Der Wiederaufnahmewerber muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des von ihm geltend gemachten Beweismittels Kenntnis erlangt hat; ein Fehlen dieser Angaben über die Rechtzeitigkeit der Antragstellung kann nicht nach § 13 Abs.3 AVG als Formgebrechen behandelt werden.

Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt der Antragsteller; er muss schon im Antrag angeben, wann er von dem Vorhandensein des Beweismittels Kenntnis erlangt hat.

Der Antragsteller hat im Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens keine Angabe im Hinblick auf eine Rechtzeitigkeit des Antrages gemacht.

Es war spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof und/oder an den Verwaltungsge-richtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

Für die Richtigkeit

der Ausfertigung:

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