Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106495/16/BI/FB

Linz, 20.04.2000

VwSen-106495/16/BI/FB Linz, am 20. April 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn Dr. F D S, M, P, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. K P, A, S, vom 15. Juni 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 1. Juni 1999, VerkR96-3134-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, aufgrund des Ergebnisses der am 7. April 2000 durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 800 S (entspricht 58,13 €), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51i und 19 VStG, §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten (Bw) wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 20 Abs.2 iVm 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S (4 Tagen EFS) verhängt, weil er am 29. März 1998 um 12.33 Uhr den PKW, , auf der P A bei Km 1.746, Gemeindegebiet R, in Richtung S gelenkt habe, wobei er die auf Autobahnen erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 53 km/h überschritten habe.

Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 400 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Bw fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Am 7. April 2000 wurde eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Anwesenheit des Parteienvertreters Mag. K, des Behördenvertreters Herrn S, des Zeugen RI G und des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen Ing. M durchgeführt.

3. Der Bw bestreitet die angelastete Geschwindigkeitsüberschreitung dem Ausmaß nach und macht im Wesentlichen geltend, das eingesetzte Messgerät sei in höchstem Maß untauglich und fragwürdig und abstrakt ungeeignet, wobei das beantragte Gutachten des über alle Zweifel erhabenen ADAC nicht eingeholt worden sei. Es seien aber auch Sorgfaltsmaßnahmen bei der Vornahme der Messungen in einem Ausmaß missachtet worden, sodass ein taugliches Messergebnis nicht angenommen werden könne. Dazu wurde die Beischaffung der Bedienungsanleitung und zeugenschaftliche Einvernahme des Messbeamten beantragt, insbesondere zur Beachtung der Bedienungsanleitung und ob die Übereinstimmung von Laserstrahl und rotem Visierpunkt des Zielfernrohres gegeben war. Auch habe dieser ein Zeugnis über die entsprechende Schulung vorzulegen. Es sei auch fraglich, ob vor Beginn der Messserie eine Messung auf ein ruhendes Ziel vorgenommen und ob während der Dauer der Messung der Zielpunkt immer auf die gleiche Stelle des zu messenden Fahrzeuges gerichtet worden sei. Dazu wird die Einholung eines Gutachtens durch einen KFZ-Sachverständigen beantragt.

Hilfsweise wird die Strafe als überhöht angefochten und im Übrigen die Aufhebung des Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens beantragt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, bei der beide Parteien gehört, der Meldungsleger zeugenschaftlich einvernommen, der zum Vorfallszeitpunkt gültige Eichschein sowie das Messprotokoll eingesehen und ein kraftfahrtechnisches Sachverständigen-Gutachten eingeholt wurde.

Folgender Sachverhalt ist entscheidungswesentlich:

Der Bw lenkte am Sonntag, dem 29. März 1998, den PKW auf der P in Richtung S, wobei die Geschwindigkeit des PKW um 12.33 Uhr bei km 1.746 vom Zeugen RI G mit 189 km/h gemessen wurde, obwohl dort die auf Autobahnen generell erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h gilt.

Das Beweisverfahren hat ergeben, dass der Standort des Zeugen bei einer Betriebsumkehr bei km 1.266 an der Richtungsfahrbahn N, dh Richtung A, war, wobei das der Dienststelle des Zeugen, der Autobahngendarmerie K, zugeteilte Lasermessgerät LTI 20.20 TS/KM-E, Nr. 7422, verwendet wurde. Der Zeuge wurde bereits 1993 für die Vornahme von Laser-Geschwindigkeitsmessungen (damals mit den in der Bedienung gleichen Geräten LTI 20.20 TS/KM) geschult - Zeugnisse wurden nicht ausgegeben - und führt seither solche im Rahmen seiner beruflichen Verwendung ständig durch, sodass auch von entsprechender Übung auszugehen ist.

Aus dem Eichschein für das genannte Gerät geht hervor, dass dieses zuletzt vorher am 7. März 1995 vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen geeicht wurde.

Das Messprotokoll weist für den 29. März 1998 die Gerätenummer 7422, als Standort km 1.266 der A, Gemeindegebiet R, Freiland, zulässige Geschwindigkeit 130 km/h, Messzeiträume von 11.40 bis 12.45 Uhr sowie 15.00 bis 15.45 Uhr sowie als Einsatzleiter das Kurzzeichen "Frü" (laut Zeugenaussage RI F) und als Messorgan "Frü/ Gr" (laut Zeugenaussage hat sich der Meldungsleger mit dem Einsatzleiter bei den Messungen abgewechselt) auf. Weiters ist im Messprotokoll die Einhaltung der am Beginn der Messungen und dann halbstündig vorgeschriebenen Tests, nämlich Gerätefunktions- und Zielerfassungskontrolle und 0 km/h-Messung, durch Abhaken bestätigt.

Der Zeuge konnte nicht mehr sagen, ob er damals die Messungen vom Lenkersitz aus mit auf dem geöffneten Seitenfenster aufgelegtem Gerät oder stehend neben dem Fahrzeug mit auf dem Autodach aufgelegten Gerät durchgeführt habe. Am Gerät seien ihm keine wie immer gearteten Funktionsungenauigkeiten oder Störungen aufgefallen.

Der Standort wurde so beschrieben, dass die zu messenden Fahrzeuge aus einer Linkskurve im Verlauf eines Gefälles herauskommen und dann auf einer leicht ansteigenden über 500 m langen Geraden bei vollständiger Erkennbarkeit der vorderen Kennzeichentafel - auf diese wird der rote Visierpunkt gerichtet - mit dem Anvisieren begonnen wird, wobei die tatsächliche Messung etwa eine Drittel-Sekunde dauert. Der Zeuge hat ausgeführt, das Anvisieren habe bis zur Auslösung der Messung etwa 2 Sekunden gedauert, wobei er die Kennzeichentafel anvisiert, aber logischerweise nicht sehen habe können, wo genau der Laserstrahl aufgetroffen habe. Es habe schönes Wetter mit trockener Fahrbahn und einwandfreien Sichtverhältnissen geherrscht. Da sich im Messbereich zur Zeit der Messung kein weiteres Fahrzeug befunden habe, habe sich ein eindeutig dem PKW des Bw zuzuordnender Messwert von 189 km/h mit einer am Display angezeigten Messentfernung von 480 m ergeben. Es habe sicher wenig Verkehr geherrscht und die Anhaltung sei an Ort und Stelle gefahr- und problemlos erfolgt. Der Bw habe weder das Messergebnis angezweifelt noch die Displayanzeige sehen wollen, sondern sich damit verantwortet, er habe es eilig und müsse zum Flughafen.

In der Anzeige wurde nach Abzug der mit 3 % vorgeschriebenen Toleranz eine Geschwindigkeit von 183 km/h vermerkt und dem Tatvorwurf zugrundegelegt.

In der Verhandlung wurden die Verwendungsbestimmungen für Lasermessgeräte der in Rede stehenden Bauart erläutert, die der Zeuge als ihm bekannt bezeichnete. Seines Wissens nach wurden die Verwendungsbestimmungen jedoch nicht, wie vorgeschrieben, an Ort und Stelle mitgeführt, sondern bei der Autobahngendarmerie aufbewahrt. Dazu hat der Sachverständige bemerkt, dass normalerweise die Verwendungsbestimmungen ständig im Messgerät-Koffer mitgeführt werden; der Zeuge könnte dies übersehen haben.

Der Sachverständige führt weiters aus, dass durch die Kontrolle der horizontalen und vertikalen Zielerfassung am Beginn einer Messserie gewährleistet ist, dass sowohl der rote Visierpunkt als auch der effektive Messstrahl in die gleiche Richtung ausgerichtet sind. Wird auf eine schräge Fläche gezielt (zB auf die Motorhaube), kommt es nicht zu einer Messwertbildung, sondern zu einer Error-Anzeige am Display. Grund dafür ist, dass während einer ca eine Drittel-Sekunde dauernden Messung etwa 50 Wertepaare automatisch erstellt und verglichen werden. Eine schräge Fläche ergäbe einen "Ausreißer" gegenüber den anderen Wertepaaren und daher kein Messergebnis. Im Übrigen sei die Frage der Einhaltung der Verwendungsbestimmungen eine solche der Beweiswürdigung.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu der Auffassung, dass der Meldungsleger, ein Beamter der Autobahngendarmerie, der ständig Lasermessungen auf Autobahnen und damit im Hochgeschwindigkeitsbereich durchführt und dadurch zweifellos über eine entsprechende Übung verfügt, mit der Funktionsweise des verwendeten Messgeräts dermaßen vertraut ist, dass ihm - nicht zuletzt auch auf Grund seiner Schulung - eine einwandfreie Bedienung des Geräts zumutbar ist. Es besteht kein Anhaltspunkt für Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen, zumal auch feststeht, dass das Gerät am Vorfallstag ordnungsgemäß geeicht war und auch die vorgeschriebenen Tests vor Beginn der Messung und nach jeder halben Stunde - die in Rede stehende um 12.33 Uhr fand etwa eine Stunde nach Messbeginn statt - wie auf dem Messprotokoll vermerkt durchgeführt wurden. Zu bemerken ist, dass die 0-km/h-Messung so durchgeführt wird, dass ein ruhendes Ziel, zB ein Verkehrszeichen, anvisiert wird.

Einzuräumen ist, dass das verwendete Messgerät keinen im Nachhinein kontrollierbaren Nachweis des Messwertes bzw der Messentfernung, zB einen Kontrollstreifen wie bei Atemalkoholmessgeräten, liefert. Die Displayanzeige wollte der Bw bei der Anhaltung offenbar nicht sehen; allerdings stellt diese den einzigen - und nicht wiederholbaren - Anhaltspunkt für die Richtigkeit des Tatvorwurfs dar.

In diesem Zusammenhang ist zu bemerken, dass die Zeugenaussage über die Messentfernung von 480 m keine Schätzung des Meldungslegers darstellt, sondern eine gemessene und aus dem Display ersichtliche Größe ist, die im Übrigen innerhalb des in der Zulassung vorgegebenen Rahmens liegt. Der Bw hat sich an Ort und Stelle trotz gegebener Möglichkeit nicht entsprechend überzeugt.

Der in der Verhandlung beantragte Ortsaugenschein zum Beweis dafür, dass die Kennzeichentafel bereits aus einer Entfernung von zB 700 m vom Zeugen einsehbar war und er schon dort den PKW anvisiert hat, sodass die angegebene Messentfernung unrichtig ist, erübrigt sich auf dieser Grundlage, weil die vom Meldungsleger angegebene Länge der zum Anvisieren verwendeten Gerade von "jedenfalls mehr als 500 m" schon indiziert, dass es auch 700 m sein konnten - der Zeuge hat ausgeführt, er habe ab Erkennbarkeit die Kennzeichentafel diese bis zur tatsächlichen Messung "etwa 2 Sekunden lang" anvisiert: bei 183 km/h ergibt sich ein inzwischen vom Bw zurückgelegter Weg von ca 51 m/sek, dh mehr als 100 m - und außerdem die tatsächliche Auslösung der Lasermessung in örtlicher Hinsicht nicht eingeschränkt werden kann, wie zB bei einem Radarbild.

Wenn der Meldungsleger, der im Übrigen bei seiner Zeugenaussage in der mündlichen Verhandlung unter Diensteid und unter der Wahrheitspflicht des § 298 StGB stand, bestätigte, dass die von ihm gemessene und dem Gerät angezeigte Geschwindigkeit eindeutig dem vom Bw gelenkten PKW zuzuordnen war, zumal die Kennzeichentafel dieses PKW mit dem auf einem in Ruhe befindlichen festen Fahrzeugteil aufgelegten Messgerät anvisiert wurde und sich auch zur Zeit der Messung kein anderes Fahrzeug im Messbereich befand, wobei seitens des Bw zwar von nicht geringem Verkehrsaufkommen die Rede war, er jedoch diesbezüglich konkret nichts entgegenzusetzen vermochte, besteht beim unabhängigen Verwaltungssenat kein Anhaltspunkt für Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Zeugenaussage.

Die Verantwortung des Bw bei der Anhaltung, er müsse zum Flughafen und habe es eilig, ist ebenfalls nicht geeignet, das Messergebnis in Zweifel zu ziehen.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren.

Im gegenständlichen Fall wurde zur Geschwindigkeitsmessung ein Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E verwendet, der vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen bereits im Jahr 1992 gemäß § 40 Maß- und Eichgesetz ausnahmsweise zur Eichung zugelassen wurde. Demgemäß dürfen Fahrzeuggeschwindigkeiten in einer Entfernung zwischen 30 und 500 m mit diesem Gerät gemessen werden. Gemäß der Zulassung darf ein Messergebnis grundsätzlich nur dann zur Auswertung herangezogen werden, wenn einwandfrei zu erkennen ist, von welchem Fahrzeug dieses Messergebnis verursacht wurde. Dies ist mit Sicherheit dann gegeben, wenn das zu messende Fahrzeug mit dem roten Visierpunkt im Zielfernrohr einwandfrei anvisiert worden ist. Beim Anvisieren eines Fahrzeuges ist auf dessen Front- bzw Heckpartie, keinesfalls aber auf Fensterflächen zu zielen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmesser der Bauart LTI 20.20 TS/KM-E grundsätzlich taugliche Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit, wobei einem mit der Geschwindigkeitsmessung mittels eines derartigen Laser-Verkehrsgeschwindigkeitsmessers betrauten Beamten auf Grund seiner Schulung die ordnungsgemäße Verwendung des Gerätes zuzumuten ist (vgl Erk v 8. September 1998, 98/03/0144, ua).

Auf dieser Grundlage erübrigte sich die Einholung des vom Bw genannten Gutachtens des ADAC.

Aus der Sicht des unabhängigen Verwaltungssenates sind die bei solchen Geschwindigkeitsmessungen zu beachtenden Verwendungsbestimmungen vom Zeugen eingehalten worden - ob die schriftlichen Unterlagen diesbezüglich nicht mitgeführt wurden oder doch vom Beamten unbemerkt im zum Gerät gehörigen Koffer lagen, konnte nicht festgestellt werden und ist für die Richtigkeit des Messergebnisses auch ohne Bedeutung - und auch die tatsächliche Erzielung eines eindeutigen Messergebnisses innerhalb der zugelassenen Messentfernung spricht für die ordnungsgemäße Durchführung der Messung.

Anhaltspunkte für einen Defekt oder eine sonstige Funktionsungenauigkeit des geeichten Messgeräts ergaben sich nicht und es ist auch die Anzahl der Probemessungen, die der Zeuge während der Schulung vor nunmehr acht Jahren "unter Aufsicht" absolviert hat, nicht relevant.

Die vorgesehenen Abzüge von 3 % vom über 100 km/h liegenden Messwert wurden ordnungsgemäß durchgeführt, was einen dem Tatvorwurf tatsächlich zugrundeliegenden Geschwindigkeitswert von 183 km/h, sohin eine Überschreitung der auf österreichischen Autobahnen generell erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um immerhin 53 km/h ergibt.

Der unabhängige Verwaltungssenat gelangt aus all diesen Überlegungen zu der Auffassung, dass der Bw den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat. Da es sich bei der vorgeworfenen Übertretung um ein Ungehorsamsdelikt handelt und dem Bw die Glaubhaftmachung mangelnden Verschuldens nicht gelungen ist, ist davon auszugehen, dass er sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, dass der Strafrahmen des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 bis zu 10.000 S Geldstrafe bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Die Erstinstanz hat laut Begründung des Straferkenntnisses ein geschätztes Einkommen von 25.000 S monatlich sowie das Fehlen von Vermögen und Sorgepflichten zugrundegelegt. Der Bw ist dieser Schätzung nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung, allerdings mit der Maßgabe der Sorgepflicht für die Gattin, zugrundezulegen ist. Milderungsgründe wurden nicht berücksichtigt, wobei solche nicht explizit geltend gemacht wurden und auch vom unabhängigen Verwaltungssenat nicht zu finden waren. Erschwerend war allerdings - von der Erstinstanz nicht angeführt - eine einschlägige und nicht getilgte Übertretung aus dem Jahr 1996 und das Ausmaß der gegenständlichen Überschreitung zu werten.

Der Erstinstanz ist auch nicht zu widersprechen, wenn sie davon ausgeht, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung in einem derartigen Ausmaß nicht mehr nur leicht fahrlässig erfolgt sein kann. Im Gegenteil ist nach der Verantwortung des Bw bei der Anhaltung sogar von Vorsatz auszugehen. Ein verspätetes Erreichen des Flughafens vermag eine derartige Geschwindigkeitsüberschreitung und die daraus möglicherweise entstehende Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer nicht zu rechtfertigen.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, dass die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die verhängte Strafe entspricht sowohl dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, als auch ist sie den nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen des Bw angemessen. Die Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Vergleich zur Geldstrafe niedrig bemessen.

Die Strafe liegt noch im mittleren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens, hält generalpräventiven Überlegungen stand und soll den Bw in Hinkunft zur genauesten Beachtung der Geschwindigkeitsbestimmungen anhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Beweisverfahren ergab keinen Anhaltspunkt für Zweifel an der Richtigkeit des Laser-Messergebnisses laut Tatvorwurf; 4.000 S (4 Tage EFS) bei 183 km/h statt 130 km/h auf Autobahn bei einer einschlägigen Vormerkung und nicht ungünstigen finanziellen Verhältnissen gerechtfertigt -> Bestätigung.

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