Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106498/2/Ga/Km

Linz, 22.07.1999

VwSen-106498/2/Ga/Km Linz, am 22. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des E M, vertreten durch E G, Rechtsanwalt in F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf a.d. Krems vom 20. April 1999, VerkR96-1683-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unzulässig, weil unbegründet, zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage: §§ 63 Abs.3 und 66 Abs.4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG. §§ 24; 51 Abs.1, 51c des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem bezeichneten Straferkenntnis vom 20. April 1999 wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 4.000 öS (290,69 Euro) kostenpflichtig verhängt, weil er am 25. Dezember 1998 als Lenker eines durch das Kennzeichen bestimmten Pkw auf der A P bei Km 10.600 im Gemeindegebiet W Fahrtrichtung K die dort erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h um 59 km/h überschritten habe.

Unter Anschluß des Verfahrensaktes wurde (erst) am 21. Juli 1999 dem Oö. Verwaltungssenat der bei der Strafbehörde im Postweg (schon) am 6. Mai 1999 eingelangte Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 4. Mai 1999 vorgelegt. Mit diesem Schriftsatz erklärt er, nunmehr rechtsfreundlich vertreten, gegen das bezeichnete Straferkenntnis Berufung einzulegen. Außerdem begehrt er "zwecks Begründung" die Akteneinsicht und sichert die umgehende Rücksendung des Strafaktes zu. Angaben über die (Beweg)gründe der Berufung enthält der Schriftsatz nicht.

Auf das gesetzliche Erfordernis eines begründeten Berufungsantrages hat die belangte Behörde in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich hingewiesen. Wenngleich die Begründungspflicht keiner streng-formalen Sichtweise unterliegt, so muß doch der Berufungswerber wenigstens in einem Mindestmaß vorbringen, was er an der gegen ihn gerichteten behördlichen Strafmaßnahme - inhaltlich tatseitig oder schuldseitig - auszusetzen hat bzw aus welchen Gründen er sich in seinen Rechten als beschwert erachtet, etwa durch ein fehlerhaftes Verfahren, oder welche sonstigen Mängel er an dem Hoheitsakt bemängelt, etwa in bezug auf die Ermessensübung der Behörde bei der Festsetzung der Strafhöhe.

Das Begehren auf Akteneinsicht allein kann derartige Begründungsausführungen nicht ersetzen. Auch die (bloße) Ankündigung einer Begründung genügt nicht, wenn diese dann - mit oder ohne Akteneinsicht - nicht innerhalb der Berufungsfrist tatsächlich erfolgt bzw gänzlich unterbleibt. Die Anmeldung einer Berufungsbegründung sieht das österreichische Verwaltungsverfahren ebensowenig vor wie die Anmeldung der Berufung selbst.

Aus diesen Gründen war die spruchgemäße Formalentscheidung zu treffen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

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