Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106499/12/BR/Bk

Linz, 21.09.1999

 

VwSen-106499/12/BR/Bk Linz, am 21. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 2. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Langeder sowie den Berichter Dr. Bleier und den Beisitzer Dr. Guschlbauer, über die Berufung des Herrn W gegen den Punkt 1. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau, vom 29. Juni 1999, Zl. VerkR96-2837-1999-Pre, nach der am 21. September 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung und Verkündung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird im Punkt 1. vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, idF BGBl. I Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl. Nr. 52, idF BGBl. I Nr. 158/1998.

II. Zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden dem Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren 2.400 S (20% der verhängten Geldstrafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat im Punkt 1. des oben bezeichneten Straferkenntnisses über den Berufungswerber eine Geldstrafe in der Höhe von 12.000 S und für den Nichteinbringungsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe von zehn Tagen verhängt und ihm sinngemäß zur Last gelegt, er habe am 22.5.1999, um 22.40 Uhr, das Moped, Marke Puch DS 50-4, Kennzeichen im Gemeindegebiet Braunau, auf der Palmstraße durch das beschilderte allgemeine Fahrverbot über die Verbindung zur Färbergasse und weiter durch die Fußgängerzone der Färbergasse in Richtung Salzburger Vorstadt bis zur Anhaltung in Braunau, Einmündung Färbergasse/Salzburger Vorstadt gelenkt und sich hiebei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden, wobei die vorgenommene Messung des Atemluftalkoholgehaltes einen Atemalkoholgehalt von 0,74 mg/l erbracht habe.

Begründend stützte die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die vom GP Braunau unter GZP-1357/99-Chr gelegte Anzeige.

Der Strafzumessung wurde ein Monatseinkommen von ca. 10.000 S, kein Vermögen und keine Sorgepflichten des Berufungswerbers zu Grunde gelegt. Strafmildernde oder straferschwerende Umstände fand die Erstbehörde nicht zu berücksichtigen.

2. Gegen das o.a. Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung. Sinngemäß wird hinsichtlich des Punktes 1. die Tauglichkeit bzw. Richtigkeit der Messung des Atemluftalkoholgehaltes in Frage gestellt. Der Berufungswerber verweist etwa auf eine im Rahmen einer Fernsehsendung am 9.7.1999 aufgezeigte Demonstration einer Atemluftuntersuchung mittels Alkomaten, deren Ergebnis sich als nicht brauchbar herausgestellt habe. Es hätte daher zur Feststellung der Alkoholisierung einer Blutuntersuchung bedurft.

Abschließend vermeinte der Berufungswerber, dass von einer "schwerwiegenden Verfehlung" nicht die Rede sein könne, da ansonsten wohl nicht erst kürzlich noch "0,8 mg/l" gegolten hätten.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau hat den Verwaltungsakt vorgelegt. Somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser ist, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, zur Entscheidung durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige zweite Kammer berufen. Da mit dem Berufungsvorbringen im Ergebnis auch die Tatfrage bestritten wurde, war eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 51e Abs.1 VStG).

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Erstbehörde vorgelegten Verwaltungsakt. Ferner wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Beweis erhoben durch die Vernehmung der Herren BezInsp. C u. RevInsp. L als Zeugen. Der Berufungswerber nahm unentschuldigt an der Berufungsverhandlung nicht teil, obwohl er nach Einlangen seines Antrages auf Verfahrenshilfe über das Festhalten am Verhandlungstermin noch gesondert in Kenntnis gesetzt wurde (AV v. 20.9.1999, 17.25 Uhr). Wenn der Berufungswerber erst am Verhandlungstag sein Fernbleiben telefonisch ankündigte und dies mit beruflichen Umständen begründete, hat er damit keinen Grund dargelegt welcher eine Abberaumung der Berufungsverhandlung gerechtfertigt hätte. Auch der am 20. September 1999 eingelangte und in der Folge abgewiesene Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe und die Beigabe eines Verfahrenshelfers stand der Durchführung der Berufungsverhandlung nicht entgegen (vgl. VwGH 8.9.1998, 98/03/0112).

5. Der Berufungswerber wurde an der im Spruch angeführten Örtlichkeit und Zeit als Lenker eines Mopeds, nachdem er unter Missachtung eines Fahrverbotes für alle Kraftfahrzeuge und einer Fußgängerzone von Organen der Straßenaufsicht wahrgenommen worden war, angehalten. Die nachfolgende um 23.11 und 23.12 Uhr vor Ort mit dem mitgeführten und voll funktionsfähigen und vorschriftsmäßig geeichten Alkomat vorgenommene Untersuchung der Atemluft erbrachte ein Ergebnis von 0,74 mg/l. Da die Anhaltung bereits um 22.40 Uhr erfolgte, ist sichergestellt, dass auch die erforderliche Warte- und Beobachtungszeit des Probanden im Ausmaß von mindestens fünfzehn Minuten eingehalten wurde. Dieses Ergebnis wird vom Berufungswerber im Hinblick auf die Richtigkeit bestritten ohne hiefür jedoch konkrete Einwendungen darzutun.

Die im Rahmen der Berufungsverhandlung zeugenschaftlich vernommenen Gendarmeriebeamten gaben übereinstimmend und den Denkgesetzen entsprechend an, dass beim Berufungswerber nach der Anhaltung deutliche Alkoholisierungssymptome wahrzunehmen waren. Aus diesem Grunde sei die Aufforderung zur Atemluftuntersuchung mittels des im Dienstkraftfahrzeug betriebsbereit mitgeführten Atemluftmessgeräts (Alkomat) ausgesprochen worden. Der Berufungswerber habe sich in der Folge sehr aggressiv verhalten und die Amtshandlung habe zu eskalieren gedroht. In der Folge habe der Berufungswerber und auch dessen Begleiterin mehrfach abgemahnt werden müssen. Der Zeuge BezInsp. C klärte den Berufungswerber letztlich auch noch über die Möglichkeit einer freiwilligen Blutabnahme im Krankenhaus und die diesbezügliche Kostenlast auf. Für den Oö. Verwaltungssenat liegen weder Anhaltspunkte im Hinblick auf eine vom Berufungswerber in seiner Berufungsschrift angedeutete Fehlmessung noch Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen der Meldungsleger vor. Die Gendarmeriebeamten hinterließen bei ihrer Zeugenaussage einen fachlich kompetenten und glaubwürdigen Eindruck. Eine Fehlmessung wird vom Berufungswerber in einer bloß völlig unbelegten Form und ohne konkreten Bezug in den Raum gestellt.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

§ 5 Abs.1 StVO (i.d.F der 20. Novelle) lautet:

"Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt."

Nach § 99 Abs.1a begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 12.000 S bis 60.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zehn Tagen bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,2 g/l (1,2 Promille) oder mehr, aber weniger als 1,6 g/l (1,6 Promille) oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,6 mg/l oder mehr, aber weniger als 0,8 mg/l beträgt.

Gemäß § 5 Abs.3 StVO ist die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt mit einem Gerät vorzunehmen, das den Alkoholgehalt der Atemluft misst und entsprechend anzeigt (Alkomat).

Der Berufungswerber verkennt demnach die Rechtslage, wenn er die Ansicht zu vertreten scheint, dass eine Blutabnahme bzw. eine Zuführung zu dieser als Beweis einer Alkoholbeeinträchtigung erforderlich wäre. Der Gesetzgeber geht von der Gleichwertigkeit der Atemalkoholmessung und der Blutuntersuchung aus.

Nach § 5 Abs.4a StVO sind die Organe der Straßenaufsicht weiters berechtigt, Personen, bei denen eine Untersuchung gemäß Abs.2 aus Gründen, die in der Person des Probanden gelegen sind, nicht möglich war und die verdächtig sind, sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu befinden, zu einem im öffentlichen Sanitätsdienst stehenden, bei einer Bundespolizeibehörde tätigen oder bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zur Blutabnahme zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes zu bringen.

Da beim Berufungswerber jedoch solche Anhaltspunkte, die eine Atemluftuntersuchung mit dem Alkomaten als in seiner Person gelegenen Gründen ausgeschlossen hätten, nicht vorlagen und derartiges vom Berufungswerber auch in der Berufung nicht behauptet oder dargetan wird, wäre eine Blutabnahme bzw. eine Zuführung zu dieser gar nicht zulässig gewesen.

Nach § 5 Abs.8 leg.cit. wäre es dem Berufungswerber jedoch unbenommen geblieben, sich an einem bei einer öffentlichen Krankenanstalt diensthabenden Arzt zum Zweck der Bestimmung des Blutalkoholgehaltes mit dem Hinweis zu wenden, dass die Untersuchung nach Abs. 2 (Alkomat) eine Alkoholbeeinträchtigung ergeben hat. Da dies der Berufungswerber hier unterlassen hat, ist vom Ergebnis der Atemluftuntersuchung auszugehen (vgl. u.a. VwGH 28. 5. 1993, 93/02/0092 mit Hinweis auf VwGH v. 31. März 1993, 93/02/0057). Das Organ der Straßenaufsicht wäre selbst über Verlangen des Probanden nicht verpflichtet gewesen, eine Blutabnahme zu veranlassen.

7. Zur Strafzumessung wird ausgeführt:

Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 Strafgesetzbuch - StGB sinngemäß anzuwenden.

Hier gelangt die StVO in der Fassung der 20. Novelle zur Anwendung. Unter Bedachtnahme des von 12.000 S bis 60.000 S reichenden Strafrahmens kann der im angefochtenen Straferkenntnis ausgesprochenen Mindestgeldstrafe mit 12.000 S nicht entgegengetreten werden. Für die Anwendung des § 20 VStG ergibt sich hier kein Anhaltspunkt. Dem stünden überdies sieben Vormerkungen des Berufungswerbers entgegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. L a n g e d e r

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