Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230273/6/Gf/La

Linz, 22.04.1994

VwSen-230273/6/Gf/La Linz, am 22. April 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung des J, gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13.

Dezember 1993, Zl. Pol/116/1993/Ob, wegen Übertretung des Oö. Polizeistrafgesetzes zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Kostenbeitrag zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 200 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Wels-Land vom 13. Dezember 1993, Zl. Pol/116/1993/Ob, wurde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von 1.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 48 Stunden) verhängt, weil er am 5. März 1993 seinen Schäferrüden frei bzw. unbeaufsichtigt umherlaufen gelassen habe, sodaß dieser Hund in das Haus einer Dritten hineinlaufen habe können und diese sowie deren Kinder bei dem Versuch, den Hund hinauszujagen, durch Anknurren belästigt und in Furcht versetzt habe; dadurch habe er eine Übertretung des § 10 Abs. 2 iVm § 5 Abs. 1 des Oö. Polizeistrafgesetzes, LGBl.Nr. 36/1979, zuletzt geändert durch LGBl.Nr. 94/1985 (im folgenden: OöPolStG), begangen, weshalb er gemäß § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses ihm am 15. Dezember 1993 zugestellte Straferkenntnis wendet sich der Rechtsmittelwerber mit der vorliegenden, am 21. Dezember 1993 - und damit rechtzeitig zur Post gegebenen Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß der dem Rechtsmittelwerber zur Last gelegte Sachverhalt durch Zeugenaussagen und entsprechende Feststellungen der zur Hilfeleistung herbeigeholten Sicherheitsorgane als erwiesen anzusehen sei.

In Anbetracht dessen, daß der gesetzliche Strafrahmen bis 20.000 S reiche und weder Milderungs- noch Erschwerungsgründe hervorgekommen seien, könne die verhängte Geldstrafe auch nicht als überhöht angesehen werden.

2.2. Dagegen bringt der Berufungswerber vor, daß sein Hund aufgrund dessen starken Geschlechtsdranges jenes Abschleppseil, mit dem er diesen auf seinem Grundstück angebunden habe, durchgebissen habe und nur deshalb habe frei umherlaufen können, während er diesen ansonsten ordnungsgemäß verwahre. Im übrigen sei sein Hund - wie auch aus einem tierärztlichen Attest hervorgehe - als gutmütig zu bezeichnen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Wels-Land zu Zl.

Pol/116/1993; da aus diesem in Verbindung mit dem Beschwerdevorbringen der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung lediglich eine unrichtige rechtliche Beurteilung durch die belangte Behörde behauptet wird, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs. 1 OöPolStG begeht derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist nach § 10 Abs. 2 lit. b OöPolStG mit Geldstrafe bis zu 20.000 S zu bestrafen, der als Halter eines Tieres dieses in einer Weise beaufsichtigt oder verwahrt, daß durch das Tier dritte Personen gefährdet oder über das zumutbare Ausmaß belästigt werden.

4.2. Wie der Oö. Verwaltungssenat bereits in seiner Entscheidung vom 1. Dezember 1992, Zl. VwSen-230132, zum Ausdruck brachte, ist der behaupteterweise in ländlichen Gegenden bestehende Usus, Hunde den Tag über frei umherlaufen zu lassen, grundsätzlich nicht geeignet, die Tatbestandsmäßigkeit der Handlung oder das Verschulden des Hundehalters im Hinblick auf eine schon dadurch entstehende Belästigung Dritter und damit eine Übertretung der eben angeführten Rechtsvorschrift auszuschließen. Unter diesem Aspekt kann es daher auch nicht zweifelhaft sein, daß das Zulaufen eines Schäferrüden, der sich nicht mehr vertreiben läßt bzw. auf derar tige Versuche sogar mit einem furchteinflößenden Knurren reagiert, eine über das zumutbare Ausmaß hinausgehende Belästigung iSd § 5 Abs. 1 OöPolStG darstellt.

4.3. Wie sich aus Zeugenaussagen - denen der Rechtsmittelwerber überdies insoweit weder im ordentlichen Ermittlungsverfahren der belangten Behörde noch mit der vorliegenden Berufung entgegentritt - ergibt, hat sein Hund ein derartiges Verhalten nicht bloß punktuell, sondern während eines Zeitraumes von über zwei Wochen mehrmals an den Tag gelegt.

Der Berufungswerber hätte daher in besonderer Weise effektive Vorkehrungen dafür treffen müssen, die geeignet sind zu verhindern, daß sich der Hund von seinem Grundstück entfernt. Wenn der Berufungswerber in diesem Zusammenhang anführt, daß "der Geschlechtsdrang des Hundes so stark" gewesen sei, daß dieser jenes Abschleppseil, mit dem er angebunden war, durchgebissen habe, so gesteht er damit implizit selbst ein, daß er gerade keine hinreichend effektiven Sicherheitsvorkehrungen getroffen hat, mußte er doch als verantwortungsbewußter Hundehalter damit rechnen, daß unter solchen Vorraussetzungen ein bloßes Anbinden mittels Seil möglicherweise nicht hinreicht, um ein Davonlaufen des Hundes zu verhindern. Indem er unter solchen Umständen - nämlich des eingestandenermaßen starken Geschlechtsdranges - die Möglichkeit, daß sein Hund das Seil durchbeißen könnte, jedoch offensichtlich nicht einmal ernsthaft in Erwägung zog, hat der Berufungswerber aber grob fahrlässig und damit auch schuldhaft gehandelt.

Die Strafbarkeit des Rechtsmittelwerbers ist daher gegeben.

4.4. Ein Absehen von der Strafe gemäß § 21 Abs. 1 VStG kam abgesehen vom keineswegs bloß geringfügigen Verschulden aber vornehmlich schon deshalb nicht in Betracht, weil auch die Folgen der Tat nicht unbedeutend waren, da jene Person und deren Kinder, zu deren Haus der Hund des Berufungswerbers zugelaufen war und sich von dort nicht mehr vertreiben ließ, bis zu dem Zeitpunkt, als die herbeigerufenen Sicherheitsorgane eintrafen, durch das Knurren des Hundes in einen nicht unerheblichen Angstzustand versetzt wurden.

4.5. Angesichts des Umstandes, daß der gesetzliche Strafrahmen für das verfahrensgegenständliche Delikt bis zu 20.000 S reicht, konnte der Oö. Verwaltungssenat auch nicht finden, daß die belangte Behörde das ihr im Zuge der Strafbemessung nach § 19 VStG zustehende Ermessen gesetzwidrig ausgeübt hätte, wenn sie eine ohnedies bloß im untersten Zwanzigstel des gesetzlichen Strafrahmens gelegene Geldstrafe als schuldangemessen zu verhängen gefunden hat.

4.6. Aus allen diesen Gründen war daher die gegenständliche Berufung gemäß § 24 VStG iVm § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.S. 200 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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