Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106507/2/Br/Bk

Linz, 04.08.1999

VwSen-106507/2/Br/Bk Linz, am 4. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau Margit P, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, vom 29. Juni 1999, Zl.:VerkR96-1210-1999-K, wegen Übertretung des KFG zu Recht:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl.Nr. 51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - AVG iVm § 19 Abs.1 und 2, § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z3 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

II. Als Kosten für das Berufungsverfahren werden zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten 100 S (20% der verhängten Strafe) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 u. 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis über die Berufungswerberin wegen der Übertretungen nach § 103 Abs.2 KFG iVm § 134 Abs.1 KFG eine Geldstrafe von 500 S verhängt, weil sie auf die im Spruch des Straferkenntnisses im Detail umschriebene Anfrage, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt das von ihr gehaltene Kraftfahrzeug gelenkt habe, eine falsche Auskunft erteilt habe.

2. Begründend wies die Erstbehörde im Ergebnis auf den Inhalt des Rechtsinstitutes nach § 103 Abs.2 KFG 1967 hin.

Bei der Strafzumessung ging sie von einem Monatseinkommen der Berufungswerberin in Höhe von 15.000 S, keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten, sowie vom Milderungsgrund der Unbescholtenheit aus.

2.1. Dagegen wandte sich die Berufungswerberin mit ihrer fristgerecht fälschlich als Einspruch bezeichneten Berufung. Sie vermeinte darin sinngemäß, daß der Lenkerauskunftspflicht nicht auch die Verpflichtung zur Überprüfung der Richtigkeit der Adresse des genannten Lenkers mit seinem Wohnsitz in Italien verbunden sein könne.

3. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, ist der unabhängige Verwaltungssenat durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zur Entscheidung berufen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung konnte angesichts einer nicht 3.000 S übersteigenden Geldstrafe und mangels eines gesonderten diesbezüglichen Antrages unterbleiben.

4. Folgender Sachverhalt ist erwiesen:

4.1. Die Berufungswerberin fügte ihrer Lenkerbekanntgabe vom 16. November 1998 ein offenbar auch an diesem Tag verfaßtes Gedächtnisprotokoll bei. Darin gelangt zum Ausdruck, daß sie ihr Fahrzeug VW Golf, schwarz, Kennzeichen, am 29. August 1998 gegen 08.00 Uhr einem Bekannten namens Ch, 16.3.1963 in Rom geboren, wh. in Rom, Nr. 86, überlassen habe. Sie habe sich überzeugt, daß der Genannte einen internationalen Führerschein für die Gruppe B besaß.

Der Lenker habe in Österreich einen Kurzurlaub von zwei Tagen verbracht und habe sich folglich in die Schweiz begeben. Diesen Besucher, von dem sie nicht wisse, ob er wieder einmal nach Österreich komme, habe sie polizeilich nicht angemeldet. Offenbar hat sich dieser daher an ihrer Wohnadresse aufgehalten.

Ein von der Behörde an die genannte Adresse mit der Postsendung vom 21.12.1998 unternommener Zustellversuch ging jedoch wegen unexakter Adresse ins Leere.

Mit ihrem Vorbringen kann sich die Berufungswerberin nicht mit Erfolg ein fehlendes Verschulden bei der Erteilung der Lenkerauskunft berufen. Sollte etwa tatsächlich die Adresse von ihr bloß unzulänglich erfaßt worden sein, so hätte sie wohl zwischenzeitig zum Beweis eines fehlenden Verschuldens jedoch einer zumindest zutreffenden Lenkerbenennung, Nachweise über den damaligen Aufenthalt dieser Person nachgereicht. Dies wäre ihr im Rahmen der selbständigen Mitwirkungspflicht und der initiativen Darlegung vorhandener Beweisergebnisse jedenfalls zumutbar gewesen. Im Gegensatz dazu will die Berufungswerberin anläßlich ihres Einspruches vom 8. März 1999 von einem angeblichen Verzug einerseits gewußt haben, andererseits nannte sie aber dennoch die neue Adresse des angeblichen Lenkers nicht. Dies müßte doch in dieser Situation als zumindest naheliegend bezeichnet werden. Anläßlich der Einvernahme vor der Erstbehörde am 6. Mai 1999 erklärt sie dann, daß es sich nun bei ihrer abermals gleichartigen Verantwortung um eine abschließende Stellungnahme vor der Behörde handle. Warum allerdings anläßlich dieser Anhörung von der Verhandlungsleiterin die angebliche Präsenz dieser Person in Österreich offenbar nicht einmal in Ansätzen hinterfragt wurde, bleibt schlechthin unerfindlich und stellt den Sinn einer Vorladung zur Behörde in Frage. Schließlich vermag die Berufungswerberin offenbar auch in der Berufung keine weitergehenden und der Nachprüfung zugängliche Angaben zu machen.

Kaum wäre die Berufungswerberin, wie schon ausgeführt, überfordert gewesen Beweise dafür zu nennen, daß die genannte Person tatsächlich bei ihr für zwei Tage abgestiegen war, wobei sie zu dieser Person auch noch Kontakt haben müßte, da man einer weitgehend fremden Person wohl kaum den eigenen Pkw zur Verfügung stellen und sie anläßlich eines Kurzurlaubes nicht beherbergen würde. Besonders augenfällig ist, daß die Berufungswerberin ihre Verantwortung hier ausschließlich auf mangelndes Verschulden wegen der ihr nicht bekannt gewordenen Wohnungsänderung des angeblichen Lenkers in Rom abstellt, anstatt eine an sich viel näher liegende Glaubhaftmachung der Präsenz dieser Person an ihrem Wohnort anzubieten.

Für die mangelhafte Glaubwürdigkeit der Darstellung der Berufungswerberin spricht ferner, daß sie den Aktenvermerk über Daten, die ihr offenbar schon zur Tatzeit in anderer Form zu Verfügung gestanden sein müßten, erst am 16. November 1998 zu Papier brachte. Die Vorlage oder zumindest der Hinweis auf diese authentischen Aufzeichnungen wäre ein der Beweiswürdigung zugängliches Indiz für die Existenz des angeblichen Lenkers. Die Berufungswerberin kann sich diese Daten wohl nicht vom August bis November im Gedächtnis behalten gehabt haben.

Ihr kann daher nicht geglaubt werden, daß dem in der Lenkerauskunft namhaft gemachten Lenker das Fahrzeug überlassen war und sich diese Person - so sie real überhaupt existiert - in Österreich aufhielt. Daher wird das sich jeglicher Nachprüfbarkeit entziehende Vorbringen - unter Zugrundelegung eines als verhältnismäßig zu bezeichnenden Aufwandes - als reine Schutzbehauptung qualifiziert.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

5.1. Der § 103 Abs.2 KFG 1967 lautet:

Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer - im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung - zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsver-weigerung zurück.

Eine Lenkerauskunft erfüllt nur dann ihren Zweck, wenn sie es der anfragenden Behörde ohne umfangreiche Erhebungen ermöglicht, mit dem Lenker in Verbindung zu treten (VwGH 24.7.1997, 95/17/0187 u.a. mit weiteren Judikaturhinweisen).

5.1.1. Es besteht für die Berufungsbehörde keine Veranlassung von sich aus weitere Ermittlungsschritte zu unternehmen, wenn es hier die Berufungswerberin durch gänzliches Verschweigen jedweder mit angemessenen Aufwand überprüf- oder objektivierbare Angaben fehlen läßt und so einer Mitwirkungspflicht nicht einmal in Ansätzen nachzukommen geneigt scheint (vgl. VwGH 27.1.1995, 94/02/0460).

6. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1. Konkret ist zur Strafzumessung auszuführen, daß die von der Erstbehörde verhängte Strafe in der Höhe von 500 S, selbst bei bloß durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und der gänzlichen verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin keinesweges entgegengetreten werden kann. Durch das Vorenthalten des staatlichen Strafanspruches hinsichtlich eines straßenverkehrsrechtlichen Deliktes werden gesetzlich geschützte Interessen in nicht bloß unerheblichem Ausmaß nachteilig betroffen. Auf den bis zu 30.000 S reichenden Strafrahmen ist an dieser Stelle noch hinzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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