Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106510/2/Sch/Rd

Linz, 24.08.1999

VwSen-106510/2/Sch/Rd Linz, am 24. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des H vom 20. Juli 1999, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. R, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 29. Juni 1999, VerkR96-5533-1998-K, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit Straferkenntnis vom 29. Juni 1999, VerkR96-5533-1998-K, über Herrn H, wegen der Verwaltungsübertretungen gemäß 1) § 7 Abs.1 StVO 1960, 2) § 4 Abs.1 lit.c StVO 1960 und 3) § 4 Abs.5 StVO 1960 Geldstrafen von 1) 500 S, 2) 1.500 S und 3) 1.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit Ersatzfreiheitsstrafen von 1) 24 Stunden, 2) 48 Stunden und 3) 24 Stunden verhängt, weil er am 12. April 1998 um 15.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Westautobahn A1 von Asten kommend in Richtung Linz gelenkt habe, wobei er

1) bei Kilometer 161,500 im Gemeindegebiet von St. Florian, , infolge eines Überholmanövers ein anderes Fahrzeug am linken Außenspiegel gestreift habe.

Weiters habe er es in der Folge unterlassen, nach diesem Verkehrsunfall, mit dem sein Verhalten am Unfallort in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei,

2) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, weil er sich von der Unfallstelle entfernt habe und daher nicht mehr festgestellt werden konnte, ob er zur Tatzeit noch fahrtüchtig gewesen sei, und

3) die nächste Sicherheitsdienststelle ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl ein gegenseitiger Nachweis von Name und Anschrift der Unfallbeteiligten unterblieben sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von insgesamt 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.2 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

An der von der Erstbehörde durchgeführten Beweiswürdigung fällt auf, daß sie ihr Straferkenntnis auf die Angaben der Zeugin Mag. S sowie auf ein eingeholtes Gutachten eines technischen Amtssachverständigen des Amtes der Oö. Landesregierung stützt, wobei aber völlig übersehen wird, daß die Täterschaft des Berufungswerbers an sich damit nicht nachgewiesen werden kann. So hat die Zeugin angegeben, es sei zwischen ihr und dem PKW mit dem Kennzeichen im Zuge eines Überholmanövers zu einer seitlichen Kollision gekommen, wobei die Verglasung ihres linken Außenspiegels in Brüche gegangen sei. Allerdings konnte sie weder Angaben zu Marke und Type des überholenden Fahrzeuges machen noch einen Irrtum bei der Ablesung des Kennzeichens ausschließen (Meldung vom 12. April 1998). Ihre Aussage muß daher, was durch den schnellen Geschehnisablauf durchaus nachvollziehbar ist, insofern relativiert werden, als daraus ein schlüssiger Nachweis der Identität des zweitbeteiligten Fahrzeuges und in der Folge der Täterschaft des Berufungswerbers nicht abgeleitet werden kann. Des weiteren liegen keinerlei Beweisergebnisse vor, die eine Korrespondenz der entstandenen Schäden annehmen ließen. Der Sicherheitswachebeamte, der das Fahrzeug des Berufungswerbers in Augenschein genommen hat, stellte einen "minimalen Lackabrieb (Durchmesser ca. 1 cm)" fest. Dem Akteninhalt ist nicht zu entnehmen, wo genau am Fahrzeug des Rechtsmittelwerbers sich dieser Schaden befand; sohin ist nicht nachvollziehbar, wie der technische Amtssachverständige zur Annahme der Schadensörtlichkeit "Außenspiegel" kommen konnte.

Im übrigen ist zu diesem Gutachten zu bemerken, daß es - wenn auch sehr kurz gehalten - durchaus schlüssig erscheint, dies allerdings als allgemeine Aussage zur Wahrnehmbarkeit einer Berührung der Fahrzeuge an den Außenspiegeln, nicht aber, daß damit die Tätereigenschaft des Berufungswerbers nachgewiesen wäre.

Es ist daher zusammenfassend festzustellen, daß dem bestreitenden Vorbringen des Rechtsmittelwerbers nach der hier gegebenen Beweislage nicht wirksam entgegengetreten werden konnte, weshalb das Verwaltungsstrafverfahren unter Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" einzustellen war.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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