Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106512/11/Le/La

Linz, 04.11.1999

VwSen-106512/11/Le/La Linz, am 4. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Josef F jun., P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5. Juli 1999, Zl. VerkR96-1653-1998sj, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 500 S (entspricht  36,34 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 5.7.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 97 Abs.5 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 75 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 13.1.1998 gegen 19.52 Uhr als Lenker des PKW´s mit dem behördlichen Kennzeichen GR im Stadtgebiet von G auf einer näher bezeichneten Kreuzung der durch deutlich sichtbare Zeichen mittels roter Stablampe gegebenen Aufforderung zum Anhalten durch ein Straßenaufsichtsorgan zwecks Lenker- und Fahrzeugkontrolle keine Folge geleistet.

In der Begründung dazu wurde der Gang des Ermittlungsverfahrens dargestellt und insbesonders auf die Anzeige des Gendarmeriepostens B S, eine von der Gendarmerie angefertigte Skizze des Tatortes sowie die Zeugenaussagen zweier Gendarmeriebeamter verwiesen. Sodann wurde die Verantwortung des Beschuldigten widerlegt, die Gründe der Beweiswürdigung dargelegt, die maßgebliche Rechtslage dargestellt und schließlich die Strafbemessung begründet.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14. Juli 1999 mit der - gerade noch erkennbar - beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Einzelnen beklagte sich der Berufungswerber, bisher keine Ablichtungen erhalten zu haben. In der Folge behauptete er - ohne nähere Begründung - Schikanen der Beamten der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen. Er bestritt die Beweiswürdigung, weil den Gendarmeriebeamten mehr Glauben geschenkt worden sei als ihm. Er beantragte die Durchführung eines Lokalaugenscheines.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur Überprüfung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Ladung vom 19. August 1999, dem Vater des Berufungswerbers als Postbevollmächtigten für RSb Briefe zugestellt am 20.8.1999, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 13. September 1999 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt.

Mit Telefax vom 10.9.1999 ersuchte der Berufungswerber um Terminverschiebung, da er aus beruflichen Gründen im Ausland sei.

3.2. Da eine Absage der Verhandlung wegen mehrerer auswärtiger Verhandlungen des Verhandlungsleiters an diesem Tage sowie der fehlenden Erreichbarkeit der bereits geladenen Zeugen nicht mehr in Frage kam, wurde die Verhandlung wie anberaumt am 13.9.1999 durchgeführt.

Dabei gab Herr RI August H als Zeuge an, dass zur Tatzeit eine Ringfahndung nach einem Räuber durchgeführt wurde. Zu diesem Zweck wurde der aus Richtung G kommende Verkehr mittels Haberkorn-Hütchen in eine Bushaltestelle kanalisiert. Er selbst sei etwa im Kreuzungsmittelpunkt gestanden, wäre mit einer reflektierenden Warnweste bekleidet gewesen und hätte eine rote Stablampe in der Hand gehalten. Hinter ihm wäre der Dienstwagen mit eingeschaltetem Blaulicht gestanden. Alle aus Richtung G kommenden Fahrzeuge wurden auf eine Spur zusammengefasst und kontrolliert. Zum Zeitpunkt, als sich Herr F genähert hätte, wären vor ihm drei bis vier Fahrzeuge in Schritttempo gefahren, die sich schon in diese Kontrollspur eingeordnet hatten. Plötzlich wäre F nach links ausgeschert und sei beschleunigend in die Industriestraße eingefahren und hätte sich somit der Anhaltung entzogen. Die sofort durchgeführte Verfolgung durch zwei Kollegen in einem Streifenwagen wäre erfolglos geblieben. Er selbst hätte aber noch eindeutig Marke, Type und Kennzeichen des Fahrzeuges des Herrn F erkennen können. Der Gendarmeriebeamte gab auch weiters an, dass Herr F das Anhaltezeichen jedenfalls erkannt haben musste, weil klare Sicht herrschte und der Straßenverlauf es ermöglicht hätte, dass das Anhaltezeichen aus sicherlich 120 m Entfernung ersichtlich war. Alle anderen Fahrzeuglenker hätten sich daran gehalten, lediglich Herr F nicht.

3.3. Dem Berufungswerber wurde die Verhandlungsschrift mit Schreiben vom 17.9.1999 zur gefälligen Kenntnisnahme übermittelt und ihm Gelegenheit eingeräumt, zum Ergebnis des Beweisverfahrens binnen zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens Stellung zu nehmen.

Herr F sprach darauf hin am 11.10.1999 beim unterfertigten Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates vor, wobei ihm die Sach- und Rechtslage klar und deutlich erklärt wurde. Er wurde weiters, da er nicht rechtsfreundlich vertreten war, auch über seine formalen Rechte als Prozesspartei belehrt.

Der Berufungswerber gab innerhalb der - mehrmals erstreckten - Frist eine Stellungnahme vom 23.10.1999 ab.

In dieser undatierten Stellungnahme, die sich ohne Bezugnahme auf ein bestimmtes der insgesamt vier anhängigen Berufungsverfahren, offensichtlich auf alle diese Verfahren bezog, führte der Berufungswerber aus, dass er sämtliche Anschuldigungen zurückweise. Er verwies auf die getätigten Einsprüche und darauf, dass die Zustellung von ihm nicht gefertigt worden wäre und er daher nicht in Kenntnis gewesen sei. Er habe am 26.4. ein Strafmandat bezahlt und zu diesem Zeitpunkt wäre alles in Ordnung gewesen.

Es sei möglich, dass er vom Anzeigeverfasser gesehen worden sei, wahrscheinlich aber am Postamt, jedoch keinesfalls mit dem Auto. Am Samstag gehe er meistens einkaufen. Es sei kein Gendarm beim Haus gewesen.

Schließlich forderte er, dass die Missstände seitens der BH endlich aufgeklärt würden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 97 Abs. 5 StVO bestimmt folgendes:

"(5) Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle, zwecks anderer, den Fahrzeuglenker oder eine beförderte Person betreffende Amtshandlungen oder zwecks Durchführungen von Verkehrserhebungen (wie Verkehrszählungen u.dgl.) zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat der Aufforderung Folge zu leisten. Bei solchen Amtshandlungen sind die Organe der Straßenaufsicht auch berechtigt, die aus Gründen der Verkehrssicherheit allenfalls notwendigen Verkehrsbeschränkungen (zB sogenannte Geschwindigkeitstrichter) anzuordnen und durch Straßenverkehrszeichen kundzumachen, sowie eine allenfalls notwendige Regelung mit Lichtzeichen vorzunehmen. Für die Anwendung dieser Maßnahme gilt § 44b Abs.2-4."

Der Berufungswerber hat sich im erstinstanzlichen Verfahren damit verantwortet, das Haltezeichen nicht gesehen bzw. nicht auf sich bezogen zu haben. Es ist daher zu klären, ob das Haltezeichen ordnungsgemäß gegeben wurde und es der Berufungswerber als Lenker eines Kraftfahrzeuges damals sehen musste.

Bereits die Erstbehörde hat zur Klärung dieser Fragen ein Ermittlungsverfahren durchgeführt und die Gendarmeriebeamten Insp. H und Insp. H als Zeugen einvernommen sowie eine Skizze betreffend die örtliche Situation und die Standorte der Haberkorn-Hütchen durch den die Anhaltung durchführenden Insp. H anfertigen lassen.

Es ist ein Mangel im erstinstanzlichen Verfahren, dass diese Ermittlungsergebnisse dem Beschuldigten nicht - zur Wahrung des Parteiengehörs - zur Kenntnis gebracht wurden und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme dazu eingeräumt wurde.

Dieser Verfahrensmangel wurde aber dadurch saniert, dass die Erhebungsergebnisse in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich und ausführlich angeführt wurden und dem Berufungswerber das Rechtsmittel der Berufung offen stand, von welchem er tatsächlich auch Gebrauch gemacht hat. Der Verfahrensmangel gilt somit als saniert (siehe dazu etwa VwGH 93/07/0112 vom 31.1.1995 uva.).

4.3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat ein eigenes Ermittlungsverfahren durchgeführt und dabei den Meldungsleger RI August H als Zeugen vernommen, der anhand der von ihm angefertigten Skizze den Sachverhalt schilderte. Daraus geht - wie bereits oben unter 3.2. dargestellt wurde - mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit hervor, dass der Gendarmeriebeamte RI H das Haltezeichen korrekt abgegeben hatte:

Er war mit einer reflektierenden Warnweste bekleidet und trug einen rot leuchtenden Signalstab in der Hand, den er hin und her schwenkte und der jedenfalls für Fahrzeuglenker als Zeichen zum Anhalten verstanden werden muss.

Es geht aus dem festgestellten Sachverhalt weiters mit der erforderlichen Sicherheit hervor, dass der Berufungswerber zur Tatzeit das Zeichen zum Anhalten, welches Herr RI H mit einem beleuchteten Signalstab gab, jedenfalls gesehen haben musste. Dafür spricht - neben der oben dargestellten korrekten Ausführung des Anhaltezeichens - auch das Umfeld der Situation, in der mittels Haberkorn-Hütchen der Verkehr auf eine einzelne Fahrspur kanalisiert wurde, in der ein Funkstreifenwagen mit eingeschaltetem Blaulicht im Bereich der Kreuzung stand, ein Gendarmeriebeamter mit reflektierender Warnweste bekleidet mit einem rot leuchtenden Signalstab die ankommenden Fahrzeuglenker zum Anhalten aufforderte und in der darüber hinaus noch ca. fünf weitere Gendarmeriebeamte sichtbar postiert waren. Schließlich ist auch nicht außer Acht zu lassen, dass der Gendarmeriebeamte mit seinem Signalstab schon aus einer Entfernung von ca. 120 m für den ankommenden Verkehr und somit auch für den nunmehrigen Berufungswerber sichtbar und erkennbar war und dass sich alle anderen Fahrzeuglenker an das Anhaltezeichen gehalten haben.

Wie aus der eigenen Aussage des Berufungswerbers vor der Gendarmerie, abgegeben am 25.1.1998, hervorgeht, wusste er durch den Aufenthalt bei der Autobahngendarmerie Wels von der Alarmfahndung nach einem Räuber; er gab dort auch an, dass er Gendarmeriebeamte im gegenständlichen Kreuzungsbereich gesehen hatte. Er sah, wie aus seinem Einspruch vom 8.4.1998 hervorgeht, auch das Anhaltezeichen.

Daraus geht aber - in Würdigung aller aufgenommenen Beweise - hervor, dass das Anhaltezeichen korrekt gegeben wurde und vom Berufungswerber tatsächlich auch gesehen wurde. Dass er dieses nicht auf sich bezog, ist jedoch ein vorwerfbarer Irrtum seinerseits, der ihn nicht von der Verpflichtung befreien konnte, dem Anhaltezeichen Folge zu leisten.

Dadurch, dass er dies nicht getan hat (was auch nicht bestritten wurde), ist die Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht verwirklicht.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

4.4. Auch in seiner letzten Stellungnahme vom 23.10.1999 ist der Berufungswerber dem Tatvorwurf nicht wirklich entgegengetreten:

Er hat den Tatvorwurf lediglich damit bestritten, dass er - nicht auf den Anlassfall bezogen sondern offensichtlich pauschal für alle derzeit anhängigen Verwaltungs-strafverfahren - "sämtliche Anschuldigungen" zurück(wies).

Diese Vorgangsweise reicht nicht aus, den konkreten Tatvorwurf, der durch verschiedene Beweisergebnisse abgesichert ist, zu entkräften:

Wie dem Berufungswerber bereits anlässlich seiner Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 11.10.1999 im Rahmen der Manuduktionspflicht mitgeteilt wurde, gibt es im Strafverfahren eine Mitwirkungspflicht des Beschuldigten: Diese erfordert es, dass der Beschuldigte seine Verantwortung nicht darauf beschränkt, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegen zu setzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (VwGH 17.9.1968, 398/64 Slg. 7400A, 12.2.1980, 895/78, VwGH 4.9.1995, 94/10/0099 uva.).

Diese Verpflichtung zur Mitwirkung hat der Berufungswerber nicht erfüllt, weil er dem konkreten Tatvorwurf weder konkrete Behauptungen entgegengesetzt noch diese Behauptungen durch konkrete Beweisanbote gestützt hat.

Der im PS ausgesprochenen Aufforderung: "Sehen wir gemeinsam Straßenstück an (Sicht ...) Zeuge für Ladungen ist ein Gendbeamter." kann nicht entsprochen werden, weil einerseits nicht klar ist, für welches der vier anhängigen Verfahren ein Lokalaugenschein erforderlich sein soll, und andererseits ist in diesem Verfahren die "Sicht" ein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement.

Schließlich ist zu fragen, wie ein Gendarmeriebeamter als Zeuge geladen werden soll, wenn es der Berufungswerber unterlässt, Name und Adresse dieses Zeugen bekannt zu geben.

Das Vorbringen in der ergänzenden Stellungnahme vom 23.10.1999 ist somit nicht geeignet, Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der bisherigen Ermittlungen entstehen zu lassen, weshalb es nicht erforderlich war, das Beweisverfahren neu aufzurollen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Die Voraussetzungen des § 21 VStG (Absehen von der Strafe bzw. Ausspruch einer Ermahnung) sind nicht erfüllt, weil weder das Verschulden des Bw geringfügig ist noch die Folgen der Übertretung unbedeutend sind.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 2.500 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 500 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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