Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106514/11/Le/La

Linz, 04.11.1999

VwSen-106514/11/Le/La Linz, am 4. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Josef F jun., P, G, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2. Juli 1999, Zl. VerkR96-3533-1998, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 2.000 S (entspricht  145,35 Euro) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.3 des Verwaltungsstraf-gesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 2.7.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 1 Abs.3 iVm § 37 Abs.4 Z1 Führerscheingesetz (im Folgenden kurz: FSG) eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 300 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 27.6.1998 gegen 10.45 Uhr an einer näher bezeichneten Stelle im Gemeindegebiet von G den PKW mit dem Kennzeichen GR gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung zu sein.

In der Begründung dazu wurde auf die Anzeige des Gendarmeriepostens Grieskirchen sowie den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 12.3.1998, VerkR21-15283-1997, verwiesen. Nach einer kurzen Begründung der Beweiswürdigung wurden die Überlegungen zur Strafbemessung dargelegt; straferschwerend wurden zahlreiche Verwaltungsvorstrafen wegen Übertretungen von straßen- und kraftfahrrechtlichen Bestimmungen gewertet, strafmildernd war kein Umstand.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 14. Juli 1999, mit der - gerade noch erkennbar - beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

Im Einzelnen behauptete der Berufungswerber formalrechtliche Mängel und "Schikanen der Beamten"; er bekämpfte weiters die Beweiswürdigung der Erstbehörde, weil diese offensichtlich den Gendarmeriebeamten mehr geglaubt hätte als ihm.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der unabhängige Verwaltungssenat mit Ladung vom 19.8.1999, dem Berufungswerber zugestellt am 25.8.1999, eine öffentliche mündliche Verhandlung für 13.9.1999 anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Berufungswerber hatte sich am letzten Werktag vor der Verhandlung telefonisch und per Telefax wegen beruflicher Ortsabwesenheit entschuldigt.

Da jedoch der Verhandlungsleiter an diesem Tage mehrere auswärtige Verhandlungen durchführte und auch der als Zeuge geladene Gendarmeriebeamte nicht mehr von der Nichtteilnahme des Berufungswerbers verständigt werden konnte, wurde die Verhandlung durchgeführt.

Der Berufungswerber wurde schriftlich durch die Übersendung der Verhandlungsschrift vom Ergebnis des Beweisverfahrens informiert.

3.2. Daraus steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Herr RI H (= Meldungsleger) konnte sich an den Vorfall eindeutig erinnern. Er stand damals mit dem Streifenwagen auf dem Parkplatz vor dem Billa-Kaufhaus, um auf einen Kollegen zu warten. Als dieser kam, sahen sie Herrn F vorbeifahren. Der Zeuge war sich sicher, Herrn F eindeutig erkannt zu haben, weil er ihn bereits von mehreren Amtshandlungen her kannte. Auch war ihm das Auto des Herrn F bekannt.

Da den beiden Gendarmeriebeamten bekannt war, dass Herr F keine Lenkberechtigung besaß, fuhren sie ihm mit ihrem Streifenwagen nach. Herr F bemerkte dies und fuhr den Gendarmeriebeamten davon; diese nahmen zuerst die Verfolgung auf, brachen sie jedoch im Gebiet der K ab, um nicht andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Sie sahen Herrn F einige Zeit später nochmals, als dieser in die J Bezirksstraße einbog. Zu diesem Zeitpunkt fuhr er den beiden Gendarmeriebeamten jedoch wieder davon. Diese versuchten, ihn zu Hause anzutreffen, was ihnen aber nicht gelang.

Herr RI H gab unter ausdrücklichem Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge an, sich hundertprozentig sicher zu sein, Herrn F beim Lenken des Kraftfahrzeuges gesehen zu haben.

3.3. Das Ergebnis der Beweisaufnahme wurde dem Berufungswerber mit dem Schreiben des unabhängigen Verwaltungssenates vom 17.9.1999 zur Kenntnis gebracht. Darin wurde ihm auch Gelegenheit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen.

Am 11.10.1999 sprach Herr F persönlich beim unabhängigen Verwaltungssenat vor. Dabei wurde er im Rahmen der Manuduktion auf seine Verfahrensrechte, insbesonders seine Mitwirkungspflicht im Strafverfahren, ausdrücklich hingewiesen.

In der ergänzenden schriftlichen Stellungnahme vom 23.10.1999, die der nunmehrige Berufungswerber gleichzeitig auch zu den drei anderen anhängigen Berufungsverfahren einbrachte, ohne hier Differenzierungen vorzunehmen, brachte er vor, sämtliche Anschuldigungen zurückzuweisen. Wahrscheinlich zum gegenständlichen Verfahren brachte er vor, dass er zwar möglicher Weise vom Anzeigeverfasser gesehen worden sei, wahrscheinlich am Postamt bei der Aufgabe bzw. Abholung diverser Sachen, jedoch keinesfalls mit dem Auto. Samstags gehe er meistens einkaufen. Kein Gendarmeriebeamter sei beim Haus gewesen, lediglich am Sonntag um ca. 20.00 Uhr sei ein Anruf erfolgt.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. § 1 Abs.3 FSG bestimmt, dass das Lenken eines Kraftfahrzeuges und das Ziehen eines Anhängers, ausgenommen in den Fällen des Abs.5 nur zulässig ist mit einer von der Behörde erteilten gültigen Lenkberechtigung für die Klasse oder Unterklasse (§ 2), in die das Kraftfahrzeug fällt.

(Die Bestimmung des Abs.5 kommt hier nicht zur Anwendung, weshalb ihre Wiedergabe entbehrlich ist).

Hinsichtlich des Strafausmaßes bestimmt § 37 Abs.4 Z1 FSG, dass eine Mindeststrafe von 10.000 S zu verhängen ist für das Lenken eines Kraftfahrzeuges, obwohl

1. die Lenkberechtigung entzogen wurde ...

Der Berufungswerber hat sich im erstinstanzlichen Verfahren zum Tatvorwurf nicht geäußert, obwohl er mit der Aufforderung zur Rechtfertigung vom 20.7.1998 dazu ordnungsgemäß aufgefordert worden war.

Im Berufungsverfahren hat der nunmehrige Berufungswerber wegen angeblicher beruflicher Ortsabwesenheit nicht an der mündlichen Verhandlung am 13.9.1999 teilgenommen. In seiner schriftlichen Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme vom 23.10.1999 hat er pauschal (auch zu den drei weiteren gleichzeitig anhängigen Berufungsverfahren) "sämtliche Anschuldigungen zurück(gewiesen)".

Möglicher Weise zum verfahrensgegenständlichen Tatvorwurf brachte er wörtlich folgendes vor:

"Es ist möglich von Anzeigeverfasser gesehen, wahrscheinlich am Postamt bei Aufgabe bzw Abholung div Sachen. Jedoch keinesfalls mit Auto. Samstag geh ich meistens einkaufen. Wie behauptet ist kein Gend. beim Haus gewesen, lediglich Anruf Sonntag ca. 20.00 Uhr."

4.3. Bereits anlässlich seiner persönlichen Vorsprache beim Unabhängigen Verwaltungssenat am 11.10.1999 war der Berufungswerber im Rahmen der Manuduktion darauf hingewiesen worden, dass ihn im Verwaltungsstrafverfahren eine Mitwirkungspflicht trifft: Diese erfordert es nach der herrschenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, seine Verantwortung nicht darauf zu beschränken, die ihm vorgehaltenen konkreten Erhebungsergebnisse für unrichtig zu erklären, ohne diesen Erhebungsergebnissen ebenso konkrete Behauptungen entgegenzusetzen und entsprechende Beweise anzubieten. Unterlässt er dies, so bedeutet es keinen Verfahrensmangel, wenn die Behörde von Amts wegen keine weiteren Beweiserhebungen durchführt (siehe hiezu etwa VwGH vom 4.9.1995, 94/10/0099 uva.).

Diese Verpflichtung hat der Berufungswerber nicht erfüllt, weil er dem Tatvorwurf weder konkrete Behauptungen entgegengesetzt noch diese Behauptungen durch konkrete Beweisanbote gestützt hat.

Der im "PS." ausgesprochen Aufforderung "sehen wir gemeinsam Straßenstück an (Sicht ...) kann nicht entsprochen werden, weil einerseits nicht klar ist, für welches der vier anhängigen Verfahren ein Lokalaugenschein erforderlich sein soll, und andererseits im vorliegenden Verfahren die "Sicht" kein entscheidungsrelevantes Sachverhaltselement ist.

Der oben zitierten Mitwirkungspflicht hat der Berufungswerber somit nicht entsprochen, weil sein Vorbringen lediglich ein globales Bestreiten darstellt, jedoch kein konkretes Beweisanbot dazu enthält.

Dagegen hinterließ der vor dem unabhängigen Verwaltungssenat unter Hinweis auf seine Wahrheitspflicht als Zeuge und Gendarmeriebeamter einvernommene Meldungsleger einen überaus glaubwürdigen Eindruck; seine Aussage war klar, eindeutig und in sich widerspruchsfrei, sodass der Unabhängige Verwaltungssenat an der Richtigkeit dieser Zeugenaussage keine Zweifel hegt und sie seiner Beweiswürdigung zu Grunde legt.

4.4. Dadurch aber ist mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen, dass der Berufungswerber tatsächlich zur vorgeworfenen Tatzeit ein Kraftfahrzeug lenkte, obwohl er zu diesem Zeitpunkt nicht im Besitz der dafür erforderlichen Lenkberechtigung war, weil ihm diese von der Behörde entzogen worden war.

Den Berufungswerber trifft ein Verschulden an dieser Verwaltungsübertretung zumindest in Form der Fahrlässigkeit im Sinne des § 5 Abs.1 VStG; er hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihn an dieser Verwaltungsübertretung kein Verschulden trifft.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde. Hingewiesen wird darauf, dass ohnedies nur die gesetzliche Mindeststrafe verhängt wurde.

Für eine außerordentliche Strafmilderung iSd § 20 VStG war kein Anlass, zumal überhaupt kein Milderungsgrund gefunden werden konnte, sodass solche schon gar nicht überwiegen konnten. Vielmehr ist auf Grund der zahlreichen Vorstrafen des Berufungswerbers wegen Übertretungen von verkehrsrechtlichen Vorschriften aus spezialpräventiven Gründen eine empfindliche Bestrafung geboten, um den Berufungswerber künftig von weiteren Übertretungen der Verkehrsvorschriften abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 2.000 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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