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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106516/3/Ga/Km

Linz, 29.07.1999

VwSen-106516/3/Ga/Km Linz, am 29. Juli 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer (Vorsitz: Dr. Grof, Berichter: Mag. Gallnbrunner, Beisitzer: Dr. Schön) über die Berufung des J K in A gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 5. Juli 1999, VerkR96-2235-1999 Pre, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen; das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt, dies mit der Maßgabe, daß der Schuldspruch wie folgt zu ergänzen ist: ".... auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl Sie zu dieser Untersuchung aufgefordert wurden und außerdem aufgrund von Alkoholisierungs-

merkmalen ....".

Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 4.000 S zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 51 Abs.1, § 51c, § 64 f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit dem eingangs bezeichneten Straferkenntnis vom 5. Juli 1999 wurde der Berufungswerber einer Verletzung des § 5 Abs.2 iVm Abs.4 StVO für schuldig befunden; im einzelnen wurde ihm vorgeworfen: "Sie lenkten am 21.04.1999 um 16.57 Uhr den Kombi, Kennzeichen, im Ortsgebiet A, Bezirk B, auf der B, in Fahrtrichtung O bis zu Ihrer Anhaltung und haben sich am 21.04.1999 um 17.24 Uhr am Gendarmeriepostenkommando A gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen (deutlicher Alkoholgeruch, schwankender Gang, veränderte Sprache, deutliche Rötung der Bindehäute und schläfriges, unhöfliches Verhalten) vermutet werden konnte, daß Sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben."

Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über den Berufungswerber gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von 20.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 15 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Gegen dieses Straferkenntnis wendet sich die vorliegende, noch erkennbar gegen die Schuld gerichtete Berufung, über die der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen hat:

Die belangte Behörde verwies in der Begründung auf das von ihr mit Auffor-

derung zur Rechtfertigung (AzR) vom 27. April 1999 zum Tatvorwurf, dem die Anzeige des GPK A vom 22. April 1999 zugrunde gelegt war, eingeleitete Ermittlungsverfahren, in dessen Verlauf der nunmehrige Berufungswerber eine Rechtfertigung zwar angekündigt, nicht jedoch erstattet habe, weshalb schließlich in rechtlicher Hinsicht die Tatbestandsmäßigkeit auf Grund der Aktenlage anzunehmen gewesen sei.

Dagegen bringt der Berufungswerber nur vor, daß der Bescheid rechtswidrig sei, weil "sich die Behörde im wesentlichen an der Darstellung des GPK A gehalten" habe und sie trotz seines Hinweises den Ausgang eines Gerichtsverfahrens, das aufgrund dieses Vorfalles gegen die Gendarmen anhängig sei, nicht abgewartet habe; auch könne eine Verweigerung "insofern nicht vorliegen, da ich einen PKW niemals gelenkt bzw. in Betrieb genommen habe".

Dem Berufungswerber ist zunächst die - ihm bekannt gewesene - Aktenlage vorzuhalten. Danach ist in der am Tag nach dem Vorfall verfaßten und von den Gendarmeriebeamten M und D unterfertigten Anzeige des GendP A mit Bezug auf die Umstände des Lenkens des Pkw-Kombi, Toyota Corolla, Kennz., sowie der Aufforderung zur Atemluftuntersuchung und des Verhaltens des Berufungswerbers während der Amtshandlung ausgeführt:

"Am 21.04.1999 um 15.55 Uhr langte die oa anonyme Anzeige am GP A ein. Daraufhin wurde von den sich im Außendienst befindlichen Beamten, BI K und RI M, der betreffende Kombi um 16.00 Uhr in A vor der Sparkasse im Haus Marktplatz geparkt festgestellt. Das Fahrzeug war versperrt und es befand sich keine Person darin. Aus diesem Grunde wurde vom gegenüber des Parkplatz befindlichen Gendarmerieposten Vorpaß nach dem Lenker gehalten. Um 16.55 Uhr nahm J K seinen Kombi in Betrieb, lenkte das Fahrzeug rückwärts aus der Parklücke auf die Bundesstraße, um in Richtung weiterzufahren. Um 16.58 Uhr wurde K auf der B angehalten und aufgrund der vorliegenden Symptome zu einem Alkotest aufgefordert.

Nachdem K anfangs mit der Durchführung eines Alkotestes einverstanden war, verweigerte er diese um 17.24 Uhr. Im Zuge der Amtshandlung legte K sein kooperatives Verhalten ab und wurde den Beamten gegenüber zunehmend aggresiver. Nach zweimaligem Versuch den eingezogenen FS zu entreissen, flüchtete K in die Toilette und versuchte sich dort einzuschließen. Durch Anwendung körperlicher Gewalt konnte der Genannte aus dem WC gezerrt werden. K wurde von den Beamten auf einen Stuhl gesetzt, um die Amtshandlung abzuschließen. K ließ sich plötzlich zu Boden fallen und täuschte Bewußtlosigkeit vor. Jegliche Aufforderung, sich vom Boden zu erheben, ignorierte er. Um diesen Zustand zu beenden, wurden dessen Eltern beigezogen, welche jedoch ebenfalls keinen positiven Einfluß auf ihn nehmen konnten. Daher wurde der Gemeindearzt Dr. E aus A verständigt. Dieser stellte nach erfolgter Untersuchung eine ärztliche Bescheinigung nach § 8 UBG zwecks Einweisung in die Landesnervenklinik Wagner Jauregg aus. Um 18.45 Uhr wurde K von der Rettung A in Begleitung eines Gendarmeriebeamten nach L transportiert."

Die im angefochtenen Schuldspruch angeführten Alkoholisierungsmerkmale wurden laut Darstellung in der Anzeige von den Gendarmerieorganen im Zuge der Amtshandlung wahrgenommen; die spruchgemäße Anführung der Merkmale stimmt mit der vom Gendarmerieorgan M unterzeichneten "Beilage zur Anzeige" überein.

Im Strafakt dokumentiert ist weiters (AV vom 3.5.1999; OZ 31), daß dem Berufungswerber sowohl die Gendarmerieanzeige als auch die AzR (die ihm allerdings schon zuvor durch Hinterlegung beim Postamt A zugestellt worden war) in Kopie ausgehändigt wurden. Durch AV vom 28. Mai 1999 (OZ 43) festgehalten ist auch, daß der Berufungswerber daraufhin im Zuge eines Telefongesprächs mit der Sachbearbeiterin der belangten Behörde eine Stellungnahme zum gegenständlichen Vorwurf der Verweigerung in Aussicht stellte. Nach Ausweis des dem Oö. Verwaltungssenat vorgelegten Strafaktes hat der Berufungswerber, entgegen seiner Ankündigung, sich zum Tatvorwurf jedoch nicht gerechtfertigt.

In Würdigung dieser Aktenlage ist als erwiesen festzustellen, daß der Berufungswerber vollständige Kenntnis der wider ihn erstatteten Dienstanzeige des GP A hatte und daß er sich zu der ihm von der belangten Behörde mit ausdrücklicher Rechtfertigungsaufforderung eingeräumten Verteidigungsmöglichkeit zum konkreten Tatvorwurf jedoch verschwiegen hat. Ausgehend davon aber entbehrt der mit der Berufung erhobene Vorwurf der Rechtswidrigkeit, weil sich die belangte Behörde "im wesentlichen an der Darstellung des GPK A gehalten hat", nicht nur der Grundlage, sondern war die belangte Behörde vielmehr berechtigt, sich - als Ergebnis des ordentlichen Ermittlungsverfahrens - an die ihr von den Gendarmerieorganen, die die Amtshandlung geführt hatten, angezeigten, dem Beschuldigten vollständig vorgehaltenen, von ihm jedoch nicht beeinspruchten Tatumstände zu halten und diese als maßgebenden Sachverhalt dem schließlichen Schuldspruch zugrunde zu legen.

Dem von der belangten Behörde daher zu Recht als richtig und wahr gewürdig-

ten Inhalt der Anzeige, bekämpft der Beschuldigte auch in seiner Berufung nicht. Indem er nämlich ohne jede konkrete Einlassung auf die wesentlichen Sachverhaltselemente der ihm angelasteten Tat nur schlicht verneinend behauptet, es könne "eine Verweigerung (...) insofern nicht vorliegen, da ich einen Pkw niemals gelenkt habe bzw in Betrieb genommen habe", läßt er im Ergebnis den nach ordnungsgemäß geführtem Ermittlungsverfahren im Einklang mit der Aktenlage wider ihn erhobenen Tatvorwurf - und auch die Annahme seiner schuldseitigen Verantwortlichkeit - unbeeinsprucht.

Im übrigen übersieht der Berufungswerber, daß das ihm angelastete Delikt bereits mit der Verweigerung der Vornahme der Alkomatuntersuchung vollendet ist und nach der einschlägigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes es darauf, ob im weiteren Verfahren der Nachweis erbracht wird, daß ein Beschuldigter ein Kraftfahrzeug gelenkt hat - welcher Umstand vorliegend jedoch ohnehin als erwiesen anzunehmen war - , nicht ankommt. Ebenso ohne Einfluß auf die Vollendung der Verweigerung ist der Umstand eines Führerscheinentzugsverfahrens oder die Anhängigkeit eines - vom Berufungswerber ohne nähere Angaben oder Vorlage irgendwelcher Bescheinigungsmittel bloß behaupteten - "Gerichtsverfahrens".

Weil der Berufungswerber auch zur Strafbemessung nichts vorbrachte - die belangte Behörde hat die fallbezogene Anwendung der Kriterien des § 19 VStG in der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses ausführlich dargestellt, hat zutreffend eine einschlägige (im Strafakt dokumentierte) Vortat als erschwerend angenommen und unter Bedachtnahme auf den Strafrahmen mit dem schließlich festgesetzten Strafausmaß das ihr eingeräumte Ermessen nicht mißbräuchlich ausgeübt - war aus allen diesen Gründen der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

Ging zum einen aus der - dem Berufungswerber, wie dargelegt, bekannt gewesenen - Anzeige hervor, daß die amtshandelnden Gendarmerieorgane an ihn als Lenker die Aufforderung (§ 5 Abs.2 letzter Satz StVO) zur Atemluftuntersuchung gerichtet hatten, und bestritt zum anderen der Berufungswerber diesen Umstand nicht, so war, weil im Berufungsfall die Verjährungsfrist noch offen ist, dem Oö. Verwaltungssenat die gleichzeitig verfügte Vervollständigung des Tatvorwurfs rechtlich noch zugänglich, ohne daß er dadurch in die - ihm von Verfassungs wegen nicht übertragene - Rolle einer Strafverfolgungsbehörde schlüpfen konnte.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber der Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. G r o f

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