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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106519/2/Ga/La

Linz, 21.08.2000

 

VwSen-106519/2/Ga/La Linz, am 21. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des W M in L, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 30. Juni 1999, Zl. S-21420/99-3, wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG) , zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG. § 24; § 45 Abs.1 Z3, § 51 Abs.1, § 51c, § 66 Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis wurde der Berufungswerber einer Übertretung des § 103 Abs.2 KFG für schuldig befunden. Näherhin wurde ihm angelastet, er habe auf das schriftliche Auskunftsverlangen vom 9. Dezember 1998 der belangten Behörde eine in bestimmter Weise tatsachenwidrige Auskunft - und damit keine dem Gesetz entsprechende Auskunft - zur Frage erteilt, wer ein bestimmtes Fahrzeug am 22. Oktober 1998 um 21.08 Uhr gelenkt hat.

Über ihn wurde eine Geldstrafe von 2.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 60 Stunden) kostenpflichtig verhängt.

Aus Anlass der gegen dieses Straferkenntnis erhobenen Berufung - der Beschuldigte bestreitet, eine unrichtige Auskunft erteilt zu haben und wendet mangelhafte Feststellungen der belangten Behörde ein - hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafverfahrensakt, erwogen:

Indem die belangte Behörde dem Berufungswerber die Erteilung einer unrichtigen Auskunft anlastete, hat sie zunächst jedenfalls eine rechtzeitige, dh innerhalb der gesetzlichen Frist erteilte Auskunft angenommen.

Gemäß dem vorliegend als verletzt zu Grunde gelegten § 103 Abs.2 KFG ist die Auskunft im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen ab Zustellung (dieser Aufforderung) zu erteilen.

Nach der Aktenlage allseits unstrittig, wurde die mit 9. Dezember 1998 datierte schriftliche Aufforderung dem Berufungswerber im Wege der Hinterlegung am 16. Dezember 1998 beim Postamt zugestellt. Demgemäß endete die Frist zur Erteilung der Auskunft mit Ablauf des 30. Dezember 1998. Die Zustellung via Hinterlegung am 16. Dezember 1998 war nach der Aktenlage als rechtmäßig zu beurteilen. Zwar wurde das Aktenstück OZ 9 mit einer schlichten Bleistiftnotiz "abgeholt 4.1." (ohne sonstige Merkmale eines Aktenvermerks) versehen, zu irgendwelchen Recherchen zu den Gründen der verspäteten Abholung, somit also betreffend die - regelmäßige - Ortsanwesenheit des Berufungswerbers und daran anknüpfend zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Hinterlegung sah sich die belangte Behörde nach der Aktenlage jedoch nicht veranlasst.

War daher die Zustellung durch Hinterlegung für die belangte Behörde nicht zweifelhaft, hätte sie die erst am 11. Jänner 1999 erteilte Auskunft - ungeachtet ihres Inhaltes - als nicht rechtzeitig zu beurteilen und das Verwaltungsstrafverfahren zu einem unmissverständlich darauf abstellenden Tatvorwurf zu führen gehabt. Indem jedoch das angefochtene Straferkenntnis als Tat die Erteilung einer unrichtigen Auskunft vorwirft, ging die belangte Behörde in Widerspruch zur Aktenlage von einer rechtzeitig erteilten Auskunft aus, weshalb, weil die Auswechslung des Tatvorwurfs dem Tribunal auch im Hinblick auf die vorliegend erste Verfolgungshandlung (d.i. die Strafverfügung vom 1.2.1999, OZ 16; ihr Tatvorwurf stellt im verhaltensbezogenen Begründungsteil ["..., da Sie .... namhaft machten, obwohl ..."] allein auf die unrichtige Auskunft ab, sodass im Zweifel der Vorwurf der nicht rechtzeitigen Auskunft als nicht miterhoben zu würdigen war) verwehrt ist, wie im Spruch zu entscheiden war.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber zum einen auch aus seiner Kostenpflicht, zum anderen kann die Verfahrensrüge des Berufungswerbers auf sich beruhen. Dennoch hielte der Oö. Verwaltungssenat aus verfahrensrecht-

lichem Blickwinkel ein Feststellungsergebnis für nur unzulänglich abgesichert, das unter Verzicht auf den vom Beschuldigten begehrten "Lokalaugenschein bei den selben Bedingungen" zu Stande kam, obwohl die hier zu Grunde gelegene Anzeige in sachverhaltsmäßiger Hinsicht keinerlei Angaben zu den nächtlichen Licht- bzw Sichtverhältnissen enthalten hatte und dennoch in der zeugenschaftlichen Vernehmung der Meldungslegerin (OZ 21) darauf bezogene Fragen nicht gestellt worden waren.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

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