Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106523/16/Le/La

Linz, 14.12.1999

VwSen-106523/16/Le/La Linz, am 14. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Holger E, W , L, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland R, A, S, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23.6.1999, Zl. VerkR96-4094-1998, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straf-erkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 1.200 S (= 87,21 €) zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 19, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Zu II.: § 64 Abs.1 und Abs.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 23.6.1999 wurde über den nunmehrigen Berufungswerber wegen Übertretung des § 20 Abs.2 Straßenverkehrsordnung 1960 (im Folgenden kurz: StVO) eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 120 Stunden) verhängt; gleichzeitig wurde er zum Ersatz der Verfahrenskosten in Höhe von 10 % der verhängten Strafe verpflichtet.

Im Einzelnen wurde ihm vorgeworfen, er habe am 12.7.1998 um 17.56 Uhr als Lenker des PKW, Kz, auf der A bei Km 61,740 die auf österreichischen Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h um 65 km/h überschritten.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Berufung vom 8.7.1999, mit der beantragt wird, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschuldigten einzustellen, jedenfalls eine mündliche Berufungsverhandlung anzuberaumen.

In der Begründung dazu führte der Berufungswerber aus, dass sich das Straferkenntnis ausschließlich auf die Angaben der Meldungsleger BI M und RI M stütze, die vollkommen widersprüchlich angegeben hätten, dass sie sich zwar einerseits an die konkrete Messung nicht erinnern könnten, andererseits aber nicht nachvollziehbar sehr konkrete Angaben zu Details machten.

Völlig außer Acht gelassen habe die Erstbehörde die vom Beschuldigten angebotenen Beweismittel, insbesonders die Einvernahme der Zeugin A H, die als Beifahrerin des Beschuldigten zum Tatzeitpunkt konkrete Angaben zu den Umständen im Tatzeitpunkt hätte machen können. Auch diese Zeugin sei an die Wahrheit gebunden und komme ihr erhöhte Glaubwürdigkeit zu.

Die Aussagen im Beweisverfahren wären allesamt in sich widersprüchlich gewesen und es wären keine Feststellungen getroffen worden, ob hohes bzw reges Verkehrsaufkommen geherrscht hätte oder nicht. Die Behörde habe keinerlei Feststellungen dazu getroffen, ob das Beschuldigtenfahrzeug das Überholende oder das Überholte gewesen war. Bei den von der Erstbehörde gemachten Ausführungen, was sie für nachvollziehbar halte und was nicht, handle es sich allesamt um Gemeinplätze. Es sei jedenfalls nicht ausreichend, wenn die Behörde vermeine, dass etwas in einem konkreten Fall sich deshalb so zugetragen habe, weil es "überlicherweise" so gehandhabt werde.

Die Behörde erster Instanz hätte Verfahrensvorschriften außer Acht gelassen, bei deren Einhaltung sie zu einem anderen Ergebnis hätte kommen müssen.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis hat die Berufung und den zu Grunde liegenden Verwaltungsakt dem Unabhängigen Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt; eine Berufungsvorentscheidung wurde nicht erlassen.

3.1. Zur vollständigen Klärung der Sachlage hat der Unabhängige Verwaltungssenat für 13. Dezember 1999 eine öffentliche mündliche Verhandlung (wie beantragt) anberaumt und an diesem Tage auch durchgeführt. Der Berufungswerber ließ sich von seinem Rechtsanwalt vertreten, die Erstbehörde hatte sich telefonisch entschuldigt. Weiters wurde der Meldungsleger, Herr GI Wolfgang M, als Zeuge einvernommen.

3.2. Als Ergebnis dieser Verhandlung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest:

Der Zeuge gab an, sich an die konkrete Messung nicht mehr im Detail erinnern zu können, weil seither schon mehr als ein Jahr vergangen ist. Er gab jedoch an, dass die Messung damals von dem Autobahnparkplatz, der ca. 3,5 km vor der Ausfahrt Ort situiert ist, durchgeführt wurde. Die Vornahme der Messung beschrieb er dergestalt, dass der Dienstwagen auf diesem Parkplatz quer zur Fahrtrichtung des Verkehrs auf der Autobahn abgestellt war. Er selbst saß am Beifahrersitz, hatte das ordnungsgemäß geeichte und eingerichtete Laser-Messgerät an der Schulter (mit der dafür vorgesehenen Schulterstütze) und stützte seinen Arm auf dem offenen Seitenfenster ab. Er führte die Messung durch das offene Seitenfenster auf der Fahrerseite durch. Diese Vorgangsweise ist eine übliche Vorgangsweise und der Parkplatz wird üblicher Weise für derartige Messungen verwendet, weil anschließend sofort Schnellfahrer verfolgt und zum Ausfahren an der Autobahn in Ort verhalten werden können.

Als der Meldungsleger das Fahrzeug des Berufungswerbers gemessen hatte, stellte er die massive Geschwindigkeitsüberschreitung fest. Dies teilte er seinem Kollegen mit. Daraufhin wurde das Blaulicht eingeschaltet und die Verfolgung des gemessenen Fahrzeuges aufgenommen. Vor der Ausfahrt Ort konnte der nunmehrige Berufungswerber überholt und mit der Winkerkelle zum Ausfahren in die Ausfahrt Ort verhalten werden. Etwa am Ende der Ausfahrt, kurz vor der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße, stellte der Beschuldigte sein Fahrzeug am Straßenrand ab. Es wurde die Amtshandlung durchgeführt, die Fahrzeugpapiere kontrolliert und der Lenker mit der Geschwindigkeitsübertretung konfrontiert. Dabei wurde ihm das Messergebnis am Lasergerät gezeigt. Der Lenker verantwortete sich damit, er hätte nicht gewusst, dass man auf österreichischen Autobahnen nicht schneller als 130 km/h fahren dürfte.

Auch wenn sich der Zeuge nicht mehr konkret an die Anhaltung des nunmehrigen Berufungswerbers erinnern konnte, gab er an, dass er diese Anhaltungen immer so durchführe und dass die beanstandeten Lenker immer am selben Platz im Bereich der Ausfahrt vor der Einmündung in die Bundesstraße zum Stehen kommen. Er gab auch an, dass sich die deutschen Autolenker immer wieder damit rechtfertigen, nicht gewusst zu haben, dass in Österreich ein generelles Tempolimit von 130 km/h auf Autobahnen bestehe.

Über ausdrückliches Befragen gab er an, sicher zu sein, dass er den Porsche des Berufungswerbers gemessen hat und kein anderes Fahrzeug, weil sie dem P ansonsten nicht nachgefahren wären, keine Amtshandlung durchgeführt und keine Anzeige erstattet hätten. Alleine auf Grund der aufgenommenen Daten stehe fest, dass der Berufungswerber kontrolliert wurde und kein anderer Fahrzeuglenker.

Zur Verantwortung des Berufungswerbers, er sei zum Messzeitpunkt gerade von einem silbernen Mercedes SLK überholt worden, gab der Zeuge an, dass im Falle, dass ein Fahrzeug von einem anderen überholt wird, immer das überholende Fahrzeug gemessen wird, da dieses eben das schnellere Fahrzeug ist.

3.3. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers legte zum Beweis für das Einkommen des Berufungswerbers eine Einkommensbestätigung des Steuerberaters Roland Karl K vom 15.7.1999 vor, aus der hervorgeht, dass Herr E für das erste Halbjahr 1999 einen Verlust in Höhe von 550 DM erwirtschaftet hat. Da er sein Gewerbe zum 30.6.1999 aufgegeben und noch keine neue Einkommensquelle erschlossen habe, sei davon auszugehen, dass das Einkommen des Herrn E im zweiten Halbjahr 1999 ebenfalls null betrage.

Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers legte weiters vor eine "eidesstattliche Versicherung" von Frau Anett H, die darin an Eides statt angab, am 12.7.1998 im PKW des Berufungswerbers mitgefahren zu sein. Sie könne bestätigen, dass unmittelbar vor dem Messpunkt und dem Herauswinken der österreichischen Gendarmerie Herr E in der rechten Fahrspur fuhr und zwar keinesfalls mit der ihm vorgehaltenen Geschwindigkeit von ca. 200 km/h. Während der vermeintlichen Geschwindigkeitsmessung hätte sie in der linken Fahrspur ein PKW Mercedes SLK 230 (Farbe silber) mit deutschem Kennzeichen überholt. Sie habe beobachtet, nachdem sie angehalten worden waren, dass diesem Fahrzeug nachgesetzt worden sei, offensichtlich zur Feststellung wegen einer erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitung, da dieses Fahrzeug an ihnen mit sehr hoher Geschwindigkeit vorbeigefahren war. Sie hätten sich in diesem Zusammenhang gewundert, dass sie einer polizeilichen Kontrolle unterzogen worden waren, da sie davon ausgingen, dass offensichtlich der Schnellfahrer das sie überholende Fahrzeug gewesen war.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Verwaltungsstrafverfahren steht den Parteien gemäß § 51 Abs.1 VStG das Recht der Berufung an den unabhängigen Verwaltungssenat jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat.

Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oö. Verwaltungssenates.

Wenn in dem mit Berufung angefochtenen Bescheid weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, entscheiden die Unabhängigen Verwaltungssenate in den Ländern durch Einzelmitglied. Ansonsten entscheiden sie, abgesehen von den gesetzlich besonders geregelten Fällen, durch Kammern, die aus drei Mitgliedern bestehen.

Da im vorliegenden Verfahren der Berufungswerber mit einer Geldstrafe in Höhe von nicht mehr als 10.000 S bestraft wurde, war zur Durchführung des Verfahrens das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied berufen.

4.2. Nach § 45 Abs.2 AVG hat die Behörde im Übrigen unter sorgfältiger Berücksichtigung der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht.

Der damit ausgedrückte Grundsatz der freien Beweiswürdigung ermächtigt die Behörde, nach einem ausreichend durchgeführten Ermittlungsverfahren, in welchem die Parteien ihre Rechte geltend machen konnten, darzulegen, welchen Beweismitteln sie nunmehr Glauben schenkt.

Im gegenständlichen Fall wurde ein Ermittlungsverfahren durchgeführt durch Einsicht in die Anzeige sowie die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers über seine Wahrnehmungen und über die übliche Vorgangsweise bei Lasermessungen und nachfolgenden Anhaltungen der Schnellfahrer. Weiters wurde der vom Berufungswerber angebotene Gegenbeweis für seine Behauptung, er sei nicht so schnell gefahren und wäre zum Messzeitpunkt von einem anderen Fahrzeug überholt worden, geprüft, wobei auch die von ihm vorgelegte "eidesstattliche Versicherung" seiner Beifahrerin Anett H berücksichtigt wurde.

Fest steht, dass der Gendarmeriebeamte GI Wolfgang M am 12.7.1998 gegen 17.56 Uhr Geschwindigkeitsmessungen auf der A kurz vor der Ausfahrt Ort im Innkreis durchführte. Er saß zu diesem Zweck am Beifahrersitz des Dienstwagens, der von RI M gelenkt wurde. Der Dienstwagen stand quer zur Fahrtrichtung des ankommenden Verkehrs und wurde die Messung mit einem geeichten Laser-Messgerät durchgeführt, wobei sich Herr GI M mit dem rechten Arm am offenen Seitenfenster auf der Beifahrerseite abstützte und das Laser-Messgerät mit der dazugehörigen Verlängerung an der Schulter angesetzt hatte. Die Messung führte er durch das offene Seitenfenster auf der Fahrerseite des Dienstwagens durch. Als die um 17.56 Uhr durchgeführte Messung eine erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung ergab, wurde das Blaulicht eingeschaltet und die Verfolgung dieses zu schnell fahrenden Fahrzeuges aufgenommen. Kurz vor der Ausfahrt Ort konnte dieses Fahrzeug überholt und zum Verlassen der Autobahn verhalten werden. Kurz vor der Einmündung der Ausfahrt in die Bundesstraße hielt der Fahrzeuglenker an und wurde von Herrn GI M daraufhin kontrolliert und mit dem Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung konfrontiert. Bei dem angehaltenen Fahrzeuglenker handelte es sich um den nunmehrigen Berufungswerber, was durch die persönlichen Angaben in der Anzeige dokumentiert ist.

Der Berufungswerber bestritt in seiner Verantwortung vor der Erstbehörde und dem erkennenden Senat nicht die Anhaltung, wohl aber seine Verantwortung bei der Anhaltung und auch das Ausmaß der Geschwindigkeitsübertretung. Er brachte vor, zum Messzeitpunkt von einem silbernen Mercedes SLK überholt worden zu sein, weshalb offensichtlich eine Verwechslung der Fahrzeuge durch die messenden Beamten vorliege.

Fest steht, dass der Gendarmeriebeamte GI M eine Lasermessung durchgeführt hat, dass er mit seinem Kollegen dem gemessenen Fahrzeug nachgefahren ist und dieses gestoppt und kontrolliert hat, worauf dann die Anzeige gegen den nunmehrigen Berufungswerber erstattet wurde.

Die Gegenbehauptungen des Berufungswerbers, nicht so schnell gefahren zu sein und zum Messzeitpunkt gerade überholt worden zu sein, weshalb eine Verwechslung der Fahrzeuge durch die messenden Beamten vorliege, sind nicht geeignet, die Feststellungen der Gendarmerie zu entkräften:

Dafür spricht insbesonders die Wahrheitsverpflichtung der Gendarmeriebeamten und die aufgenommenen Fakten in der Anzeige. Es ist unwahrscheinlich, dass die Gendarmeriebeamten ein anderes Fahrzeug gemessen und dann den Berufungswerber verfolgt hätten, was alleine schon auf Grund der Routine der Gendarmeriebeamten und ihrer Wahrheitsverpflichtung auszuscheiden ist. Es klingt die Darstellung des Meldungslegers plausibel, dass im Falle von Überholvorgängen immer das überholende Fahrzeug und nicht das überholte gemessen wird. Dies entspricht auch dem Sinn der Geschwindigkeitsüberwachung.

Der Zeuge hat es dezidiert ausgeschlossen, dass ein anderes Fahrzeug gemessen und sodann der Berufungswerber verfolgt wurde.

Wenn der Berufungswerber nun zum Beweis seiner Darstellung eine "eidesstattliche Versicherung" seiner damaligen Beifahrerin vorlegt, so ist diese nicht geeignet, die widerspruchsfreien, in sich schlüssigen und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens in Einklang stehende Darstellungen des Meldungslegers zu entkräften. Der Gendarmeriebeamte hat anlässlich der mündlichen Verhandlung auch sehr glaubwürdig dargelegt, dass selbst bei einem sehr starken Verkehrsaufkommen immer wieder Lücken entstehen, bei denen sich eben keine anderen Fahrzeuge oder nur wenige auf der Autobahn befinden.

Die Darstellung in der eidesstattlichen Versicherung, dass der Berufungswerber keinesfalls die ihm vorgehaltene Geschwindigkeit von ca. 200 km/h gefahren ist, ist mangels konkreter Angaben nicht geeignet, die Lasermessung, die mit einem geeichten Messgerät durchgeführt wurde, zu entkräften.

Es ist auch nicht nachvollziehbar, inwieweit ein überholendes Fahrzeug die Messung des Fahrzeuges des Berufungswerbers hätte beeinflussen können. Insbesonders ist die Existenz dieses überholenden Fahrzeuges deshalb anzuzweifeln, weil es durchaus plausibel klingt, wenn der Gendarmeriebeamte in seiner Zeugenaussage darstellt, dass im Falle von Überholvorgängen immer das schnellere Fahrzeug, also das überholende, gemessen wird.

Somit war bei der Beurteilung des Sachverhaltes von der glaubwürdigen und mit den Erfahrungen des täglichen Lebens und den Denkgesetzen der Logik übereinstimmenden Zeugenaussage des Meldungslegers auszugehen.

Bei der weiteren Beurteilung der Angelegenheit ist somit von einer Fahrgeschwindigkeit des Berufungswerbers zum Tatzeitpunkt von 195 km/h auszugehen.

4.3. § 20 Abs.2 StVO bestimmt, dass auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h gefahren werden darf, sofern die Behörde nicht gemäß § 43 eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt.

Im gegenständlichen Bereich der A8 Innkreisautobahn war keine andere Höchstgeschwindigkeit gemäß § 43 StVO verordnet, weshalb der Berufungswerber nur 130 km/h fahren durfte. Dadurch, dass er diese Höchstgeschwindigkeit überschritten hat, hat er eine Verwaltungsübertretung begangen, die nach § 99 Abs. 3 lit.a StVO zu bestrafen war.

4.4. Hinsichtlich des Verschuldens bestimmt § 5 Abs.1 VStG, dass dann, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandlung gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Diese gesetzliche Schuldvermutung trifft sohin bei den sogenannten "Ungehorsamsdelikten" zu. Bei den Ungehorsamsdelikten - die die meisten Verwaltungsdelikte darstellen - besteht das Tatbild in einem bloßen Verhalten ohne Merkmal eines Erfolges. Bereits die Nichtbefolgung eines gesetzlichen Gebotes oder Verbotes genügt zur Strafbarkeit; ein (schädlicher) Erfolg muss dabei nicht eingetreten sein.

Der Berufungswerber hat das gesetzliche Gebot, auf österreichischen Autobahnen höchstens 130 km/h zu fahren, verletzt und daher das Delikt verwirklicht. Es ist ihm nicht gelungen glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

Somit ist auch die subjektive Tatseite der angelasteten Verwaltungsübertretung als erfüllt anzusehen.

4.5. Die Überprüfung der Strafbemessung ergab, dass diese entsprechend den Grundsätzen des § 19 VStG vorgenommen wurde.

Der Berufungswerber hat zwar bei der mündlichen Verhandlung eine "Einkommenbestätigung" des Dipl.Kaufmann Roland Karl K, Steuerberater, vom 15.7.1999 vorgelegt, wonach Herr Holger E nach vorläufiger Ergebnisermittlung für das erste Halbjahr 1999 einen Verlust in Höhe von 550 DM erwirtschaftet habe und dass auf Grund der Aufgabe des Gewerbes zum 30.6.1999 davon auszugehen sei, dass sein Einkommen im zweiten Halbjahr ebenfalls null betrage.

Im erstinstanzlichen Verfahren hatte sich der Berufungswerber geweigert, seine Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse bekannt zu geben, weshalb diese mit einem monatlichen Einkommen in Höhe von 15.000 S bei keinem Vermögen und keinen Sorgepflichten geschätzt wurden.

Der Berufungswerber hat es unterlassen, Auskünfte über sein Vermögen und seine Sorgepflichten anzugeben und auch sein gesamtes Einkommen darzulegen. Die "Einkommenbestätigung" gibt offensichtlich nur einen Teil des Einkommens des Berufungswerbers wieder, da damit nur das Ergebnis einer gewerblichen Tätigkeit bescheinigt wird, aber darin nichts über die Einkommenssituation ausgesagt wird. Insbesonders fehlen Angaben über die Privatentnahmen aus dem Gewerbebetrieb; die Prognose des Steuerberaters, dass im zweiten Halbjahr das Einkommen null betragen werde, ist eine bloße Vermutung, aber keine bewiesene Tatsache. Fest steht, dass der Berufungswerber ein Einkommen haben muss, um leben zu können. Als Vermögen ist auch das bei der Verwaltungsübertretung verwendete Fahrzeug, ein P, anzusehen.

Somit rechtfertigen die persönlichen Verhältnisse keine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe.

In Anbetracht der Schwere der Verwaltungsübertretung durch die massive Geschwindigkeitsüberschreitung ist daher die Verhängung einer Geldstrafe im gegenständlichen Ausmaß aus general- und spezialpräventiven Gründen erforderlich.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Zu II.:

Gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ist in jeder Entscheidung eines Unabhängigen Verwaltungssenates, mit der ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat, der mit weiteren 20 % der verhängten Strafe zu bemessen ist. Da eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S verhängt wurde, beträgt der Verfahrenskostenbeitrag für das Berufungsverfahren 1.200 S.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (= 181,68 €) zu entrichten.

Dr. L e i t g e b

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