Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106524/12 und 106525/11/Wei/Bk

Linz, 18.01.2000

VwSen-106524/12 und 106525/11/Wei/Bk Linz, am 18. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 3. Kammer (Vorsitzender Dr. Fragner, Berichter Dr. Weiß, Beisitzerin Mag. Bissenberger) und durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des K gegen die Spruchpunkte 1. (Kammer) und 2. (Einzelmitglied) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 7. Juli 1999, Zl. VerkR 96-3275-1999-Pre, wegen Verwaltungsübertretungen nach der Straßenverkehrsordnung 1960 - StVO 1960 (BGBl Nr. /1960, zuletzt geändert mit BGBl II Nr. 308/1999) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung vom 7. Oktober 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten bestätigt, wobei zum Spruchpunkt 1. klargestellt wird, dass die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung in der Zufahrt zum Haus P Nr. 91 etwa 20 bis 30 m nach dem Anhalteort auf der P stattfand. Außerdem wird im Spruchpunkt 1. die Passage "trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung durch das Organ der Straßenaufsicht" durch die Wendung "trotz Belehrung durch das Organ der Straßenaufsicht, dass damit die Amtshandlung beendet ist," ersetzt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren weitere Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren, und zwar zum Spruchpunkt 1. S 4.000,-- (entspricht  290,69 Euro) und zum Spruchpunkt 2. S 400,-- (entspricht  29,07 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie lenkten am 13.06.1999 um 04.55 Uhr den PKW, Kennzeichen , im Gemeindegebiet, Bezirk Braunau/Inn, auf der P, aus Richtung P kommend in Fahrtrichtung P bis zur Anhaltung auf Höhe der Einfahrt zum HAUS P und haben

  1. sich am Ort der Anhaltung um 04.55 Uhr gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht, einem Gendarmeriebeamten, geweigert, Ihre Atemluft mittels Alkomat auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, obwohl aufgrund von Alkoholisierungsmerkmalen vermutet werden konnte, daß Sie sich bei der angeführten Fahrt in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben, zumal Sie trotz Aufforderung zum Dienstkraftfahrzeug, Kennzeichen , mitzukommen, um den Alkotest vorzunehmen, aus Ihrem Fahrzeug stiegen und in Richtung Haustüre des Hauses P gingen und trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung durch das Organ der Straßenaufsicht in das Haus gingen;
  2. als Lenker des gegenständlichen Fahrzeuges der auf der P, auf Höhe der Einfahrt zum Haus P durch sichtbares Zeichen mittels Stabtaschenlampe und aufgesetztem roten Trichter, gegebenen Aufforderung zum Anhalten zwecks Lenkerkontrolle durch ein Organ der Straßenaufsicht keine Folge geleistet, obwohl Ihnen dies ohne Gefährdung möglich gewesen wäre, zumal Sie an dem auf der Fahrbahnmitte stehenden Gendarmeriebeamten vorbeifuhren und erst ca. 30 m nach dem Gendarmeriebeamten vor dem Haus P (Werkstättenzufahrt) anhielten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde zu Spruchpunkt 1. den § 5 Abs 2 StVO 1960 und zu Spruchpunkt 2. den § 97 Abs 5 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretungen zu 1. gemäß § 99 Abs 1 lit b) StVO 1960 eine Geldstrafe von S 20.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 15 Tage) und zu 2. gemäß § 99 Abs 3 lit j) StVO 1960 eine Geldstrafe von S 2.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden). Als Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren wurden zu 1. S 2.000,-- und zu 2. S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters am 12. Juli 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 26. Juli 1999 rechtzeitig zur Post gegebene Berufung gleichen Datums, die am 27. Juli 1999 bei der belangten Behörde einlangte und mit der die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Einstellung der Strafverfahren angestrebt wird.

2. Die Berufung vom 26. Juli 1999 stellte ausschließlich verfassungsrechtliche Überlegungen an und regte eine Antragstellung gemäß Art 140 Abs 1 B-VG an den Verfassungsgerichtshof bezüglich § 5 Abs 2 und § 5 Abs 8 Z 2 StVO an. Das Sachvorbringen wurde der Berufungsverhandlung vorbehalten. Da dies nach h. Ansicht im Hinblick auf § 63 Abs 3 AVG unzulässig war, erging mit Schreiben vom 17. August 1999 ein Verbesserungsauftrag nach § 24 VStG iVm § 13 Abs 3 AVG 1991 idF BGBl I Nr. 158/1998. Mit Berufungsergänzung vom 23. August 1999 wurde der Inhaltsmangel rechtzeitig behoben.

In dieser Berufungsergänzung wird vorgebracht, dass der Bw nur wenige hundert Meter vom Bierzelt nach Hause gefahren wäre. Beim Abbiegen in die Einfahrt zu seiner Liegenschaft, wäre dem Bw ein Gendarmeriefahrzeug mit hohem Tempo entgegengekommen und nach links in Richtung Wohnhaus des Bw abgebogen. Der Bw hätte eine Kollision befürchtet. Das Gendarmeriefahrzeug wäre im Abstand von einem halben Meter neben der Fahrerseite des Pkws des Bw zum Stillstand gebracht worden. Da der Bw nicht aussteigen hätte können, wäre er noch einige Meter in Richtung seines Hauses gefahren und dann ausgestiegen. Der Gendarmeriebeamte S wäre ausgestiegen und beim Dienstfahrzeug stehen geblieben. Da er mit diesem nichts zu tun haben wollte, wäre der Bw Richtung Haustür gegangen. S hätte ihm nachgerufen, woher er komme, worauf er "Vom Bierzelt gegenüber" geantwortet hätte. Auf die Frage, ob er etwas getrunken habe, hätte er geantwortet, einige Radler getrunken zu haben. Als er dann die Haustür aufsperrte hätte S gefragt : "Na, hast Du die anderen Fälle gegen mich gewonnen?" Diese Frage hätte der Bw bei bereits geöffneter Haustüre bejaht, weil er wisse, wie sehr dem Gendarmeriebeamten S an seiner Bestrafung gelegen sei. Sämtliche beim Oö. Verwaltungssenat anhängigen Verfahren beruhten auf Anzeigen von diesem Gendarmeriebeamten. Danach wäre er ins Haus gegangen und hätte von innen zugesperrt. Eine Aufforderung zum Alkotest wäre nicht ausgesprochen worden, was den Bw verwundert hätte. Er rechnete mit dem Läuten an der Haustür, was aber nicht geschehen wäre. Er wäre der Ansicht gewesen, dass damit die Angelegenheit erledigt sei. Als er am 23. Juni 1999 einen eingeschriebenen Brief des Gendarmeriepostens M mit seinen Fahrzeugpapieren ohne den Führerschein erhielt, wäre er daher verwundert gewesen. S müsste daher diese Urkunden aus seinem unversperrten Pkw mitgenommen haben. Bis zum Erhalt des Briefes hätte er das Fehlen nicht gemerkt.

Der Bw wäre nicht nur nicht zum Alkotest aufgefordert, sondern wäre auch niemals an S vorbeigefahren. Der Tatort werde im angefochtenen Straferkenntnis ohnehin mit dem Wohnort des Bw angegeben, wo sich alles abspielte.

Auf einer der Berufung beigelegten Ablichtung eines Etuis mit Zettel ist der Vermerk lesbar: "G - § 5 - Kann ausgefolgt werden - Scha"

3.1. Der unabhängige Verwaltungssenat hat am 7. Oktober 1999 eine öffentliche Berufungsverhandlung im Stadtamt M durchgeführt und Beweis erhoben durch Darstellung des Verfahrensganges, Einvernahme des Bw und der Gendarmeriebeamten GI W und RI J als Zeugen sowie Erörterung einer nach den Angaben von GI S angefertigten Skizze über den Anhalteort und die näheren Umstände.

3.2. Unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens und der Aktenlage stellt der Oö. Verwaltungssenat nach Beweisaufnahme in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom 7. Oktober 1999 folgenden wesentlichen S a c h v e r h a l t fest :

Am 13. Juni 1999 kurz vor 04.55 Uhr befanden sich die Gendarmeriebeamten GI S und RI Ö auf einer Streifenfahrt in P, wo ein Zeltfest stattfand und ein Bierzelt in der Nähe der Feuerwehr aufgestellt war. Auf Höhe der linksseitig gelegenen Zufahrt zum Wohnhaus und Betrieb des Bw hielten die Gendarmeriebeamten das Einsatzfahrzeug auf der P an, um den sich aus der entgegengesetzten Richtung nähernden Mercedes 190, Kz des Bw zum Zwecke einer Verkehrskontrolle anzuhalten. GI S hatte zuvor den zufällig auf einer etwa 100 m entfernten Parallelstraße, die dann alsbald in die P mündet, fahrenden Pkw des Bw, der ihm von früheren Amtshandlungen bekannt war, bemerkt (vgl näher Skizzendarstellung). Das Gendarmeriefahrzeug wurde unmittelbar in der Zufahrt angehalten, um den Bw noch auf der P anhalten zu können. GI S stieg mit dem Anhaltestab (bzw der Stabtaschenlampe) aus dem Einsatzfahrzeug und gab unmittelbar davor dem sich gerade aus der Gegenrichtung annähernden Bw mit dem beleuchteten Anhaltestab Haltezeichen durch Winkbewegungen, die dieser klar erkennen konnte und in der Folge dennoch ignorierte, indem er mit seinem Fahrzeug knapp vor der Zufahrt kurvenschneidend nach rechts abbog, weil er sich der Verkehrskontrolle nicht stellen wollte. Er lenkte seinen Pkw über einen neben der Zufahrt befindlichen geschotterten Abstellplatz und blieb etwa vor dem Tor seiner Werkstätte nach ca. 20 bis 30 m stehen. GI S folgte ihm zu Fuß, blockierte mit seinem Körper die Fahrertüre und forderte dann den stark nach Alkohol riechenden Bw auf, die Fahrzeugpapiere herauszugeben, was dieser auch tat. Auf die Frage nach seinem Alkoholkonsum gab er keine Antwort, worauf ihn GI S zum Alkomattest mit dem im Dienstfahrzeug mitgeführten Alkomaten aufforderte. Diese Aufforderung erfolgte auf dem Grundstück des Bw. Der Bw zog den Fahrzeugschlüssel ab und stieg aus, folgte danach aber dem mit den Fahrzeugpapieren in der Hand vorausgegangenen GI S nicht zum Dienstfahrzeug, sondern ging in Richtung Haustüre seines Wohnhauses. Nachdem GI S dieses Verhalten bemerkt hatte, rief er dem Bw noch nach, dass er zum Alkotest aufgefordert worden war und dass die Amtshandlung abgeschlossen wäre, wenn er in sein Wohnhaus ginge. Der Bw drehte sich daraufhin um, winkte kurz und begab sich dennoch in sein Haus.

Die Gendarmeriebeamten machten sich an Ort und Stelle Notizen und waren daher noch einige Minuten am Anhalteort anwesend. Das Verhalten des Bw werteten sie als eindeutige Verweigerung, weshalb sie die Amtshandlung beendeten und sich mit dem Dienstfahrzeug entfernten. Die Fahrzeugpapiere lagen zumindest eine Woche am Gendarmerieposten M. Weil sie der Bw nicht abholte, wurden sie ihm dann mit Ausnahme des Führerscheins zugeschickt.

3.3. Beweiswürdigend sind sowohl die 3. Kammer als auch das Einzelmitglied der Ansicht, dass den schlüssigen und lebensnahen Angaben der Gendarmeriebeamten, die im Wesentlichen widerspruchsfrei den gegenständlichen Vorfall schilderten, zu folgen war. Die vom Bw ins Treffen geführte angebliche Feindschaft zwischen ihm und dem GI S beruht offenbar nur darauf, dass der Bw in der Vergangenheit schon öfter vom Zeugen GI S wegen Übertretungen der StVO 1960 oder des KFG 1967 beanstandet und angezeigt worden war. Allein aus dem Umstand mehrerer Amtshandlungen mit dem Zeugen GI S, die aus der Sicht des Bw negativ verlaufen waren, kann nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates kein Feindschaftsverhältnis abgeleitet werden. Ebenso wenig wäre dies der Fall, wenn der Zeuge tatsächlich - wie behauptet - zum Bw gesagt hätte "Na, hast du die anderen Fälle gegen mich gewonnen?" Eine solche Äußerung wäre auch bei dem vom Bw geschilderten Ablauf nicht besonders naheliegend, weil er sich nach seiner Darstellung auf kein Gespräch bzw eine Amtshandlung mit dem Meldungsleger einließ. Im Übrigen haben beide Zeugen verneint, dass diese Äußerung gefallen wäre. Der Zeuge RI Ö hat nur eingeräumt, dass sein Kollege ein gespanntes Verhältnis zum Bw habe. Dies kann durchaus mit einigen Amtshandlungen gegen den Bw zusammenhängen. Daraus ist aber noch keine Befangenheit des Meldungslegers abzuleiten, die ihm ein sachliches Vorgehen gegen den Bw unmöglich machte.

Der Zeuge GI S hat in der Berufungsverhandlung einen sehr guten Eindruck hinterlassen und alle an ihn gestellten Fragen und Vorhalte sachlich und mit der gebotenen Distanz zum Bw beantwortet. Außerdem hat der Zeuge RI Ö, der damalige Begleiter des Meldungslegers, dessen Darstellung des Tatherganges im Wesentlichen bestätigt, soweit er als Lenker des Dienstfahrzeuges den Vorfall wahrnehmen konnte. Der unabhängige Verwaltungssenat betrachtet damit die Verantwortung des Bw, der als Beschuldigter nicht wahrheitsgemäß aussagen musste, sondern seine Verantwortung nach Opportunität wählen konnte, als widerlegt. Es erscheint dem Oö. Verwaltungssenat auch unwahrscheinlich, dass in der gegenständlichen Anhaltesituation, die von den Gendarmen doch nur wegen des Verdachts der Alkoholbeeinträchtigung herbeigeführt wurde, von einem geschulten Beamten keine unverzügliche Aufforderung zum Alkotest ausgesprochen worden wäre. Auch die Darstellung des Bw, er lasse die Fahrzeugpapiere samt seinem Führerschein stets im Handschuhfach seines Pkw, weshalb ihm erst durch die Sendung des Gendarmeriepostens Mattighofen bewusst geworden wäre, dass ihm der Führerschein abgenommen wurde, ist wenig glaubhaft. Abgesehen davon, dass sich der Bw in der Berufungsverhandlung widersprach, weil er zunächst nicht vom Handschuhfach, sondern vom Fahrersitz (vgl Tonbandprotokoll, Seite 5) sprach, erschiene es dem Oö. Verwaltungssenat in der vom Bw geschilderten Situation viel naheliegender, dass er bald nach Entfernung der Gendarmen überprüft hätte, ob sich seine Papiere noch im Auto befinden. Diese Überlegung gilt vor allem für den Führerschein, sollte er ihn tatsächlich - was allerdings der Lebenserfahrung widerspricht - im Fahrzeug aufbewahrt haben. Die Einlassung des Bw war insgesamt nicht geeignet, Zweifel an der Aussage des Zeugen S zu erwecken. Beweismittel, die zugunsten der Darstellung des Bw sprechen könnten, sind weder aktenkundig geworden, noch sonst ersichtlich. Es war daher vom oben geschilderten Sachverhalt auszugehen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Gemäß § 5 Abs 2 StVO sind besonders geschulte und von der Behörde ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen.

Nach § 5 Abs 4 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkohol untersucht werden soll (§ 5 Abs 2 StVO) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmessgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, dass sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.

Gemäß § 99 Abs 1 lit b) StVO idFd 20. StVO-Novelle begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 16.000,-- bis S 80.000,--, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

wer sich bei Vorliegen der in § 5 StVO bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Nach den Feststellungen ist davon auszugehen, dass der Bw den Pkw, Kz zur Tatzeit auf der P gelenkt und zu seinem Haus P abgebogen ist. Er machte auf den einschreitenden GI S einen stark alkoholisierten Eindruck, weshalb er zum Atemluftalkoholtest mit dem im Dienstfahrzeug mitgeführten Alkomaten aufgefordert wurde. Er roch nach den glaubhaften Angaben des Meldungslegers stark nach Alkohol und war gerade vom Bierzelt gekommen, weshalb vermutet werden konnte, dass er sich in einem alkoholbeeinträchtigten Zustand befand. Im gegenständlichen Fall war das Vorliegen von Alkoholisierungssymptomen gar nicht erforderlich, weil der Alkotest mit einem an Ort und Stelle mitgeführten Alkomaten nach dem 1. Satz des § 5 Abs 2 StVO durchgeführt werden sollte, in welchem Fall jederzeit die Atemluftuntersuchung durch besonders geschulte und ermächtigte Organe der Straßenaufsicht möglich ist (zu den "verdachtsfreien" Atemalkoholkontrollen Messiner, StVO10, 165, Anm 6 zu § 5 Abs 1 StVO).

Der Bw hat eindeutig die Atemluftuntersuchung verweigert, indem er aus dem Fahrzeug stieg und trotz der zuvor erfolgten Alkotestaufforderung des GI S und dessen nachrufender Belehrung unbeirrt in sein Haus ging. Dass die Aufforderung durch das amtshandelnde Organ der Straßenaufsicht auf dem Grundeigentum des Bw erfolgte, spielt nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes entgegen der Meinung des Bw keine Rolle. Einerseits wird man die Zufahrt zum Werkstättenbetrieb des Bw ohnehin als Straße mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO ansehen müssen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden kann. Auch umzäunte Firmenparkplätze, die für jedermann zugänglich sind, wurden als öffentliche Verkehrsflächen angesehen (vgl etwa Messiner, StVO10, E 41 zu § 1 StVO). Im Übrigen erscheint nur das der Aufforderung vorangegangene Lenken auf Straßen mit öffentlichem Verkehr iSd § 1 StVO wesentlich, was auch gegenständlich der Fall war (vgl VwGH 16.4.1997, Zl. 96/03/0374).

Der erstmals in der Berufungsverhandlung im Schlussvortrag eingewendete Rechtsirrtum, wonach der Bw davon hätte ausgehen dürfen, dass eine Amtshandlung auf seinem Privatgrund unzulässig wäre, lag nach Ansicht des Oö. Verwaltungssenates nicht vor. Es handelt sich dabei offenbar um eine reine Schutzbehauptung. Die Amtshandlung hätte außerdem noch auf der P stattfinden sollen, was der Bw selbst vereitelte.

4.2. Gemäß § 97 Abs 5 StVO sind die Organe der Straßenaufsicht u.a. berechtigt, durch deutlich sichtbare oder hörbare Zeichen Fahrzeuglenker zwecks Lenker- oder Fahrzeugkontrolle zum Anhalten aufzufordern. Der Fahrzeuglenker hat einer solchen Aufforderung Folge zu leisten.

Nach § 99 Abs 3 lit j) StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe bis zu S 10.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen,

wer in anderer als der in lit a bis h sowie in den Abs 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b und 4 bezeichneten Weise Gebote, Verbote oder Beschränkungen sowie Auflagen, Bedingungen oder Fristen in Bescheiden nicht beachtet.

Der Bw hat nach den getroffenen Feststellungen die Anhaltezeichen mit der Stabtaschenlampe auf Höhe der Einfahrt zum Haus P bemerkt und sein Fahrzeug dennoch nicht auf der P angehalten, sondern zu seinem Haus gelenkt. Er hat die Anhalteaufforderung vorsätzlich missachtet, weil er eine Lenkerkontrolle durch den Zeugen GI S vermeiden wollte. Er hat nach Überzeugung des Oö. Verwaltungssenates entgegen der erstbehördlichen Begründung nicht nur fahrlässig gehandelt. Der Bw hat die Verwaltungsübertretung nach § 97 Abs 5 iVm § 99 Abs 3 lit j) StVO zu verantworten.

4.3. Die in der Berufungsschrift vom 26. Juli 1999 vorgebrachten verfassungsrechtlichen Einwendungen gegen § 5 Abs 2 und § 5 Abs 8 StVO sind nach Ansicht der 3. Kammer des Oö. Verwaltungssenates nicht stichhaltig. Gegen den § 5 Abs 8 StVO bestehen von vornherein keinerlei Bedenken. Die Ansicht, dass der Alkotestverweigerer die Möglichkeit haben müsste, seine mangelnde Alkoholisierung zu beweisen, wird hier nicht geteilt. Er wird nämlich für die Verweigerung und nicht für die Alkoholisierung bestraft, weshalb ein berechtigtes Rechtsschutzinteresse wie bei dem, dessen Atemluftuntersuchung positiv war, nicht besteht. Die Tatfrage, ob jemand körperlich in der Lage zur Durchführung des Alkotests war, muss ohnehin im Strafverfahren nach § 5 Abs 2 StVO geklärt werden, weil ihre Bejahung Voraussetzung einer Bestrafung ist.

Zur behaupteten Verfassungswidrigkeit des § 5 Abs 2 StVO, weil zwischen der vom Verfassungsgerichtshof (Hinweis auf ZVR 1984/183 und 1985/137) seinerzeit aufgehobenen einfachgesetzlichen Verpflichtung zur Lenkerauskunft gemäß § 103 Abs 2 KFG und jener zur Durchführung des Alkotests kein Unterschied bestünde, vertritt die erkennende Kammer die Ansicht, dass doch ein sachlich begründbarer Unterschied besteht. In VfSlg 9950/1984 empfand der Verfassungsgerichtshof die Lenkerauskunft nach § 103 Abs 2 KFG als Zwang zur Selbstbelastung, der im Hinblick auf die Beweislastumkehr nach § 5 Abs 1 Satz 2 VStG einem Geständnis gleichkäme und den Beschuldigten daher in eine aussichtslose Situation brächte. Die Alkomatuntersuchung zwingt demgegenüber nicht zum Geständnis, weil damit auch eine nicht ausreichende Alkoholisierung festgestellt werden kann und der Proband selbst bei positivem Ergebnis nach § 5 Abs 8 StVO den Gegenbeweis durch eine Blutuntersuchung erbringen kann. Außerdem bedeutet selbst ein positiver Atemalkoholtest noch keinen endgültigen Beweis für ein alkoholbeeinträchtigtes Lenken eines Fahrzeuges, zumal es für die Aussagekraft einer solchen Untersuchung auch auf den Zeitpunkt ihrer Durchführung ankommt. Der Proband kann mitunter durchaus mit Aussicht auf Erfolg einen tatsächlichen oder erfundenen Nachtrunk einwenden, wobei die Möglichkeit besteht, dass das positive Alkomatergebnis nicht für einen Schuldbeweis ausreicht. Es ist daher keineswegs so wie bei der Lenkeranfrage, dass der Proband einer Atemluftuntersuchung in eine vergleichbare, von vornherein aussichtslose Situation käme, die der Verfassungsgerichtshof mit dem Anklagegrundsatz des Art 90 Abs 2 B-VG in seiner materiellen Bedeutung für unvereinbar hielt. Die erkennende Kammer des Oö. Verwaltungssenates sieht sich daher nicht zur angeregten Antragstellung iSd Art 140 Abs 1 B-VG veranlasst.

4.4. Bei der Strafbemessung ging die belangte Behörde unwidersprochen von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 10.000,-- bei fehlenden Sorgepflichten und keinem relevanten Vermögen aus. Erschwerend wurden je eine Verwaltungsvormerkung gewertet. Der aktenkundigen Vorstrafenliste sind rechtskräftige Bestrafungen wegen § 5 Abs 2 StVO vom 8. September 1997 (Strafe S 11.000,--) und wegen § 97 Abs 5 StVO vom 7. November 1997 (Strafe S 1.000,--) zu entnehmen.

Die vom Bw nicht bekämpften Strafhöhen von S 20.000,-- (Spruchpunkt 1.) und S 2.000,-- (Spruchpunkt 2.) sind auch nach Ansicht der 3. Kammer bzw des im Verfahren zu Spruchpunkt 2. zuständigen Einzelmitgliedes auf der Grundlage der anzuwendenden Strafrahmen tat- und schuldangemessen. Das Verschulden des Bw ist als so beträchtlich anzusehen, dass vor allem aus spezialpräventiven Gründen eine deutliche Reaktion der Verwaltungsstrafbehörde geboten war. Auch die Ersatzfreiheitsstrafen zu Spruchpunkt 1. von 15 Tagen und zu Spruchpunkt 2. von 72 Stunden bewegen sich im angemessenen Schuldrahmen und können nicht beanstandet werden.

4.5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis in beiden Spruchpunkten mit der Klarstellung zu bestätigen, dass die Aufforderung zur Atemalkoholuntersuchung in der Zufahrt zum Haus P etwa 20 bis 30 m nach dem Anhalteort auf der P stattfand. Das (unwesentliche) Merkmal im Spruchpunkt 1. "trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung durch das Organ der Straßenaufsicht" wird durch die Wendung "trotz Belehrung durch das Organ der Straßenaufsicht, dass damit die Amtshandlung beendet ist," ersetzt.

5. Bei diesem Ergebnis hatte der Bw gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG im Berufungsverfahren Beiträge zu den Kosten der Strafverfahren in Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafen zu leisten.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r Dr. W e i ß

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum