Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106531/2/Fra/Ka

Linz, 06.10.1999

VwSen-106531/2/Fra/Ka Linz, am 6. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn A, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. vom 2.7.1999, VerkR96-1827-1999 Sö, betreffend Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat einen Kostenbeitrag in der Höhe von 20 % der verhängten Geldstrafe (80 S) zu zahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19 und 24 VStG; § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 400 S (EFS 12 Stunden) verhängt, weil er als Zulassungsbesitzer des PKW, Kz.: der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Kr. auf ihr schriftliches Verlangen vom 24.2.1999 nicht binnen zwei Wochen Auskunft darüber erteilte, wer das Kraftfahrzeug mit dem Kz.: am 5.10.1998 um 12.01 Uhr in Österreich auf der A 9 bei km 40,986 in Richtung Kirchdorf/Kr. gelenkt hat, indem er mit Schreiben vom 10.3.1999 mitteilte, den Lenker nicht zu wissen.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Kirschdorf/Kr. - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c VStG).

3.1. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender entscheidungs-relevanter Sachverhalt:

Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 24.2.1999 gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 den nunmehrigen Bw als Zulassungsbesitzer ersucht, mitzuteilen, wer das gegenständliche Kraftfahrzeug am 5.10.1998 um 12.01 Uhr gelenkt hat. Diese Aufforderung wurde am 8.3.1999 zugestellt. Fristgerecht teilte der Bw der Behörde mit, dass ihm leider nicht bekannt sei, wer zu diesem Zeitpunkt das Fahrzeug verwendet hat. Er bitte daher höflichst um Zusendung eines Frontfotos.

Grund für diese Lenkeranfrage war die Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oberösterreich vom 18.11.1998, wonach der Lenker des gegenständlichen Kraftfahrzeuges im Verdacht steht, am 5.10.1998 um 12.01 Uhr auf der Pyhrnautobahn A 9, Strkm.40,986, Gemeindegebiet St. Pankraz, Fahrtrichtung Kirchdorf eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben.

Gegen die Strafverfügung vom 23.3.1999 erhob der Bw fristgerecht Einspruch, worauf die belangte Behörde das ordentliche Ermittlungsverfahren einleitete und mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis abschloss.

Im dagegen rechtzeitig eingebrachten Rechtsmittel, bringt der Bw vor, nicht sagen zu können, wer das Fahrzeug gelenkt hat, weil es ihm nicht bekannt sei. Auch die Mitfahrer können sich an nichts erinnern. Er verweise auf die Schreiben vom 25.1.1999, vom 10.3.1999, vom 31.3.1999 und auf das Protokoll vom 11.5.1999 der Polizeistation Fulda, die ihn darüber belehrte, dass der Behörde gegenüber bei Verwandten, um die es sich handelt, keine Auskunftspflicht bestehe.

3.2. Der unter dem oa Punkt dargestellte Sachverhalt ist rechtlich wie folgt zu beurteilen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Fahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Personen enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht. Die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen (Verfassungsbestimmung). Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.

Die Erklärung der Partei, sie könne nicht mehr angeben, wer den PKW zur Tatzeit gelenkt hat, bringt unmissverständlich zum Ausdruck, dass sie die in der oa gesetzlichen Bestimmung auferlegte Verpflichtung nicht erfüllen kann. Damit kommt die Partei zwar dem Auskunftsverlangen der Behörde formell nach, die erteilte Auskunft entspricht jedoch nicht inhaltlich dem § 103 Abs.2 KFG 1967.

Hinzuzufügen ist, dass nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in Österreich (vgl. VwGH vom 28.1.1983, 83/02/0013) der Zulassungsbesitzer durch das Führen entsprechender Aufzeichnungen dafür Sorge zu tragen hat, dass er seiner Auskunftspflicht jederzeit ordnungsgemäß nachkommen kann, wenn er sich ab Überlassung des Lenkens des Kraftfahrzeuges an eine andere Person nicht auf sein Gedächtnis oder nachträgliche Mitteilungen anderer verlassen kann oder will. Der Bw behauptet nicht, dass er entsprechende Aufzeichnungen geführt hätte. Er trägt somit das Risiko, wenn er somit zum Zeitpunkt der Lenkeranfrage diese nicht ordnungsgemäß beantworten kann.

Nach dieser Judikatur ist es auch nicht Aufgabe der Behörde, die Auskunftserteilung durch zusätzliche Beweismittel (Radarfoto) zu erleichtern, abgesehen davon, dass auf einem derartigen Radarfoto, auch wenn der ankommende Verkehr gemessen wurde, die Person des Lenkers nicht unbedingt identifizierbar sein muss.

Zum angesprochenen Aussageverweigerungsrecht ist der Bw darauf hinzuweisen, dass hier nicht deutsches Recht, sondern österreichisches Recht anzuwenden ist, weil der Tatort der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung in Österreich gelegen ist (vgl. näher das Erkenntnis eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.1.1996, 93/03/0156). Erfüllungsort dieser öffentlich-rechtlichen Verpflichtung ist nach diesem Erkenntnis der Ort, an dem die geschuldete Handlung vorzunehmen ist, somit der Sitz der anfragenden Behörde, der auch der Tatort der Unterlassung der Auskunft überhaupt oder der Erteilung einer unrichtigen oder nicht rechtzeitigen Auskunft ist. Weiters wird auf die oa Verfassungsbestimmung hingewiesen, nach der Rechte auf Auskunftsverweigerung gegenüber der Befugnis der Behörde, die in diesem Absatz normierten Auskünfte zu verlangen, zurücktreten. Diese Verfassungsbestimmung bezieht sich auf jedes Recht einer Auskunftsverweigerung.

4. Strafbemessung:

Der Bw ist den von der Erstbehörde geschätzten Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen (Einkommen: DM 1.500,--, kein Vermögen, keine Sorgepflichten) nicht entgegengetreten. Der Oö. Verwaltungssenat legt daher auch diese Verhältnisse der Strafbemessung zugrunde. Erschwerende Umstände sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Als mildernd wird die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw gewertet.

Das durch § 103 Abs.2 KFG 1967 geschützte Interesse ist zweifellos das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, ua eine straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung. Die Regelung des § 103 Abs.2 KFG 1967 dient einer geordneten und wirksamen Kontrolle des Straßenverkehrs. Die Nichtbefolgung dieser Bestimmung hat zur Folge, dass sowohl bei Verwaltungsübertretungen durch Kraftfahrzeuglenker als auch im Zusammenhang mit der Ausforschung von Zeugen und Straftätern geordnete und zielführende Amtshandlungen nicht möglich sind. Dieses Interesse wurde mit der Erfüllung des gegenständlichen Tatbestandes zweifellos gefährdet, weil das Grunddelikt nicht geahndet werden konnte. Es liegt somit der gegenständlichen Übertretung ein nicht unbeträchtlicher Unrechtsgehalt zugrunde.

Mit eine Geldstrafe von 400 S wurde der gesetzliche Strafrahmen nur lediglich zu rund 1,3 % ausgeschöpft. Es ist daher unter Zugrundelegung der oa Kriterien die Strafe als tat- und schuldangemessen sowie den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Bw angepasst anzusehen. Eine Überschreitung des Ermessensspielraumes ist nicht zu konstatieren.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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