Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106533/5/Wei/Bk

Linz, 22.08.2000

VwSen-106533/5/Wei/Bk Linz, am 22. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des P gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 4. Mai 1999, Zl. VerkR 96-9595-1998, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 (BGBl Nr. 267/1967 zuletzt geändert durch BGBl I Nr. 146/1998) zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben die Begehung einer Verwaltungsübertretung insofern ermöglicht, als Sie Herrn R beauftragten, ohne Bewilligung des Landeshauptmannes von , in dessen örtlichen Wirkungsbereich der Anhänger mit dem Kennzeichen (D) am 29.05.1998 um 20.45 Uhr auf der A 1, Westautobahn, im Gemeindegebiet von R Fahrtrichtung Salzburg, bei Km 224, 500 gezogen wurde, mit dem Zugfahrzeug (D) den genannten Anhänger zu ziehen, obwohl die Summe der höchsten zulässigen Gesamtgewichte 38.000 kg überschritten hat."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 7 VStG 1991 iVm § 104 Abs 9 KFG 1967 als verletzte Rechtsvorschriften und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG 1967 eine Geldstrafe von S 2.000,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 72 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 200,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw zu Handen seines Rechtsvertreters nachweislich erst am 15. September 1999 im Wege des Regierungspräsidiums Freiburg zugestellt wurde, richtet sich die mit Schriftsätzen vom 16. und 27. September 1999 insgesamt rechtzeitig erhobene Berufung ("Einspruch"), mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis verweist die belangte Behörde in tatsächlicher Hinsicht darauf, dass der im Spruch angeführte Sachverhalt von einem Gendarmeriebeamten des Landesgendarmeriekommandos während des Verkehrsüberwachungsdienstes festgestellt worden sei. Der Bw habe in seiner Eigenschaft als Firmeninhaber seinen Mitarbeiter A beauftragt, einen Schwertransport (Baggertransport) mit dem Kraftwagenzug, LKW Kz. (D) und Anhänger Kz. (D), über die Westautobahn A 1 von Österreich nach Deutschland durchzuführen, obwohl die Firma G GmbH dafür keine Genehmigung besaß. Telefonisch vom Gendarmeriebeamten RI Z befragt, habe der Bw angegeben, dass seiner Meinung nach die deutsche Dauererlaubnis für den Kraftwagenzug innerhalb der EU und damit auch für Österreich Gültigkeit habe. Da die Angaben des Meldungslegers trotz gebotener Gelegenheit unwidersprochen blieben, habe die belangte Behörde dessen Darstellung dem Bescheid zugrunde gelegt.

2.2. In der Berufung wird die Beauftragung Herrn R bestritten. Der Bw sei auch nicht Inhaber der Firma, sondern Geschäftsführer der Firma G GmbH. Neben ihm sei sein Bruder F ein weiterer Geschäftsführer. Sein Sohn S sei als leitender Angestellter mit eigener Verantwortung in der Firma beschäftigt. Hinsichtlich der verschiedenen Arbeitsbereiche bestünden entsprechende Zuordnungen. Der Bw sei dabei für die Zusammenstellung und Einteilung des Fuhrparks nicht verantwortlich. Er habe den Transport nicht angeordnet.

Im Telefonat mit dem Meldungsleger habe der Bw nicht zum Ausdruck gebracht, dass er den Transport veranlasst hätte. Die Angaben über das Gespräch seien unvollständig und unrichtig. Der Bw habe lediglich zum Ausdruck gebracht, dass man innerhalb der Firma bei der Beauftragung wohl davon ausgegangen sei, die Erlaubnis gelte für den gesamten Bereich der EU.

2.3. Aus der aktenkundigen Anzeige des Landesgendarmeriekommandos vom 31. Mai 1998 ergeben sich keine weiteren Anhaltspunkte. Ermittlungen zur Aufklärung der Beauftragung wurden nicht durchgeführt. Auch der Lenker A ist weder von der Gendarmerie, noch von der belangten Behörde zur Sache einvernommen worden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Akten festgestellt, dass das angefochtene Straferkenntnis schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben ist.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Die belangte Behörde ist dem Vorbringen des Bw nicht entgegengetreten. Sie hat keinerlei Ermittlungen zum entscheidungswesentlichen Verhältnis zwischen dem Bw und dem Lenker des Kraftwagenzuges durchgeführt. Das nunmehrige Berufungsvorbringen, wonach der Bw dem beanstandeten Lenker keinen Auftrag erteilt habe und für den Fuhrpark der Firma G GmbH nach der firmeninternen Aufgabenverteilung nicht verantwortlich bzw zuständig sei, kann auf Basis der dürftigen Aktenlage nicht widerlegt werden. Schon die knappe Gendarmerieanzeige ist wenig aussagekräftig und hat den Sachverhalt nur sehr oberflächlich und ohne gesicherte Beweisgrundlagen dargestellt. Bei den gegebenen Beweislücken lief die Tatanlastung in der Gendarmerieanzeige und im Strafverfahren durch die belangte Behörde auf eine bloße - wenn auch naheliegende - Vermutung hinaus, die nicht hinreichend durch objektive Anhaltspunkte untermauert worden ist. Für das Berufungsverfahren ist von vornherein abzusehen, dass nunmehr nach über einem Jahr im Hinblick auf die von der Gendarmerie und der belangten Behörde unterlassene Beweissicherung der wesentliche Sachverhalt nicht mehr aufgeklärt werden könnte.

Es war daher dem Vorbringen der Berufung Rechnung zu tragen und im Zweifel zugunsten des Bw anzunehmen, dass er mangels firmeninterner Zuständigkeit keinen Auftrag zu der von A durchgeführten Fahrt erteilt hatte. Damit konnte aber schon in tatsächlicher Hinsicht nicht davon ausgegangen werden, dass der Bw die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht hat.

5. Bei diesem Ergebnis war das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG einzustellen, weil die dem Bw zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann. Damit entfiel gemäß § 66 Abs 1 VStG auch die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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