Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106534/3/Sch/Rd

Linz, 11.10.1999

VwSen-106534/3/Sch/Rd Linz, am 11. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Reinhard H vom 11. Mai 1999 gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Steyr vom 22. April 1999, S 939/ST/99, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Steyr hat mit Straferkenntnis vom 22. April 1999, S 939/ST/99, über Herrn Reinhard H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 36 lit.e KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 16 Stunden verhängt, weil er, wie am 18. Dezember 1998 um 18.00 Uhr in Steyr ca. 100 m nach dem Hause Gußwerkstraße Nr.1 festgestellt worden sei, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem polizeilichen Kennzeichen dieses Fahrzeug auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet habe, obwohl keine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen sei, da diese abgelaufen gewesen sei.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Der Berufungswerber bestreitet die ihm zur Last gelegte Übertretung mit der Begründung, dass es sich bei der Vorfallsörtlichkeit um keine Straße mit öffentlichem Verkehr handle.

In rechtlicher Hinsicht ist diesbezüglich auszuführen, dass die Bestimmungen des KFG 1967 gemäß § 1 Abs.1 leg.cit. für Kraftfahrzeuge und Anhänger gelten, die auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden. Es wird dort auf § 1 Abs.1 StVO 1960 verwiesen, der öffentliche Straßen als solche definiert, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können.

Das unterfertigte Mitglied des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich hat an der Tatörtlichkeit einen Lokalaugenschein durchgeführt. Dabei wurde festgestellt, dass jene Verkehrsfläche, auf der das Fahrzeug des Berufungswerbers abgestellt war, nicht abgeschrankt bzw in einer anderen Weise von der Benutzung durch jedermann ausgeschlossen ist. Es handelt sich hiebei zwar nur um eine Zufahrtsstraße zu einigen garagenähnlichen Gebäuden, sohin um eine untergeordnete Verkehrsfläche. Hierauf kommt es aber bei der Beurteilung der Frage der Öffentlichkeit nicht an. Es besteht daher für die Berufungsbehörde nicht der geringste Zweifel daran, dass das Fahrzeug auf einer öffentlichen Straße abgestellt war und damit die Bestimmungen des KFG 1967 anzuwenden waren.

In der Sache selbst bringt der Berufungswerber weiters nichts mehr vor und sind auch bei der amtswegigen Überprüfung des erstbehördlichen Aktenvorganges keine Umstände zu Tage getreten, die der Berufung zum Erfolg verhelfen könnten.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Eine Begutachtungsplakette iSd § 36 lit.e KFG 1967 soll eine handhabbare Überprüfungsmöglichkeit bewirken, ob das Fahrzeug im Hinblick auf Verkehrs- und Betriebssicherheit begutachtet ist. Das bedeutet zwar nicht, dass nicht auch ein Fahrzeug ohne Plakette diesen Anforderungen faktisch genügen könnte, der Schutzzweck der Bestimmung ist aber die Dokumentierung der Überprüfung und damit auch - sollten nicht im Einzelfall gegenteilige Anhaltspunkte hervortreten - die Annahme, dass das Fahrzeug den Vorschriften entspricht. Es besteht daher ein nicht geringes öffentliches Interesse an der Einhaltung dieser Bestimmung.

Im vorliegenden Fall wurde die gemäß § 57a Abs.3 KFG 1967 vorgesehene Überziehungsfrist um mehr als 11/2 Monate überschritten, sodass von einem geringfügigen Verschulden des Berufungswerbers nicht mehr ausgegangen werden kann.

Die verhängte Geldstrafe in der Höhe von 500 S ist angesichts eines Strafrahmens von bis zu 30.000 S nicht überhöht, sondern wird ohne weiteres den obigen Erwägungen gerecht.

Bei derartig relativ geringfügigen Geldstrafen kommt den persönlichen Verhältnissen eines Beschuldigten lediglich untergeordnete Bedeutung bei; es muss von jedermann, der am Straßenverkehr als Fahrzeuglenker teilnimmt bzw Zulassungsbesitzer eines KFZ ist, erwartet werden, dass er zur Bezahlung solcher Strafen ohne weiteres in der Lage ist.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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