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VwSen-106535/5/Gu/Pr

Linz, 19.08.1999

VwSen-106535/5/Gu/Pr Linz, am 19. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung der M. L., vertreten durch RAe Dr. W. & Mag. M. R., gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 30.4.1999, Zl.VerkR96-974-1999, mit welchem über die Beschuldigte wegen Übertretung der StVO eine Ermahnung ausgesprochen wurde, zu Recht:

Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben und das Verwaltungsstraf-verfahren gegen die Beschuldigte eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem angefochtenen Bescheid gegenüber der Beschuldigten festgestellt, sie habe am um Uhr in L., auf der K., nächst dem Haus B., als Fußgängerin einen nicht mehr als 25 m entfernten Schutzweg nicht benutzt und dadurch eine Übertretung des § 76 Abs.6 1. Satz und § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 begangen.

Deswegen wurde ihr in Anwendung des § 21 VStG eine Ermahnung erteilt. Sachverhaltsfeststellungen und eine Beweiswürdigung enthält der angefochtene Bescheid nicht. In ihrer dagegen vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung macht die Rechtsmittelwerberin geltend, daß sie sehr wohl den Schutzweg benutzt habe, die Angaben des Unfallgegners seien Schutzbehauptungen. Im übrigen stimmten seine Angaben insbesondere auch nicht gegenüber den polizeilichen Erhebungen, was ihre Gehrichtung anlange. Ferner sei Bedacht zu nehmen auf die rechtskräftige Strafverfügung im gerichtlichen Verfahren gegen den Unfallsgegner H.

Im Ergebnis begehrt sie, die Behebung des angefochtenen Bescheides und Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens.

Eine Einsichtnahme in die von der Berufungswerberin zitierte Strafverfügung gegen den Unfallgegner Ch. H. ergibt, daß daraus weder die Örtlichkeit der Anstoßstelle und somit des Überquerens der Fahrbahn und auch nicht die Gehrichtung der beschuldigten Fußgängerin ersichtlich ist.

Es sprechen zwar nach der vom Verkehrsunfallkommando der Bundespolizeidirektion Linz mit aller Sorgfalt gepflegten Verkehrsunfallaufnahme gewichtige Indizien dafür, daß der Anstoß des Ch. H. an die Beschuldigte und somit deren Fahrbahnüberquerung nicht auf dem Schutzweg sondern einige Meter danach erfolgte, zumal die ersten Glassplitter, welche aufgrund des Anstoßes entstanden 8,50 m nach dem Schutzweg lagen, die erste allerdings auf nassem Asphalt festgestellte Blutspur von der beschuldigten Fußgängerin sich 11,60 m nach dem Schutzweg befand und der Großteil der Glassplitter in der Endstellung weitere 2 m von der Blutspur lag. Die Beschuldigte konnte auch nach einem Monat nach dem Unfall über polizeiliches Befragen über den Unfallhergang aufgrund ihrer schweren Verletzungen keine Angaben machen. Der Unfallgegner und seine Mitfahrerin gaben am Unfalltag von der Polizei vernommen an, daß die beschuldigte Fußgängerin die Fahrbahn einige Meter nach dem Schutzweg von der Fahrtrichtung des Kraftfahrzeuglenkers aus gesehen, überquert habe, jedoch blieb die Gehrichtung der Rechtsmittelwerberin zweifelhaft.

In der Zusammenschau erschien die Verantwortung der Rechtsmittelwerberin nicht denkunmöglich und ließen die ersten objektiven Spuren des Unfallgeschehens aufgrund der Wucht des Anpralles und des damit gegebenen Kraftfeldes und nach vorne Schleuderns es nicht gänzlich unwahrscheinlich erscheinen, daß die Beschuldigte doch den Schutzweg benutzt hat.

Wenngleich die Zweifel an dem vom angefochtenen Bescheid angenommenen Sachverhalt gegenüber den aus der Lebenserfahrung abgeleiteten Wahrscheinlichkeiten untergeordnet waren, so waren sie jedoch geeignet, die für einen Schuldspruch in einem Verwaltungsstrafverfahren notwendige Sicherheit zu erschüttern.

Aus diesem Grunde mußte in Anwendung des § 45 Abs.1 Z1 1. Sachverhalt VStG in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens gegen die Beschuldigte verfügt werden, ohne daß damit ein Vorgriff hinsichtlich zivilprozessualer Aspekte getroffen wird.

Über Kosten war nicht abzusprechen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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