Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106536/6/Ki/Shn

Linz, 27.09.1999

VwSen-106536/6/Ki/Shn Linz, am 27. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Bärbel W, vom 11. Juli 1999 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1. Juli 1999, VerkR96-2987-1999-Om, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid wird vollinhaltlich bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat gegen die Berufungswerberin (Bw) wegen einer Übertretung der StVO 1960 eine Strafverfügung (VerkR96-2987-1999 vom 7. Juni 1999) erlassen. Diese Strafverfügung wurde laut den im Akt aufliegenden Unterlagen am 11. Juni 1999 von der Bw übernommen.

2. Per Telefax langte am 16. Juni 1999 ein Einspruch gegen die obzitierte Strafverfügung ein. Dieser Einspruch wies als Adressanten Herrn Horst W, auf und es wurde dieser Einspruch auch von Herrn Horst W unterfertigt. Es wurden in dem Einspruch inhaltliche Argumente gegen die Strafverfügung vorgebracht. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß Herr Horst W von seiner Gattin für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren bevollmächtigt gewesen wäre, findet sich nicht.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daraufhin mit Schreiben vom 25. Juni 1999 Frau Bärbel W mitgeteilt, daß das Schreiben vom 16. Juni 1999 nicht als Einspruch gewertet werden könne, da die Strafverfügung auf ihren Namen lautet, der Einspruch jedoch von Herrn W Horst eingebracht und auch von diesem unterschrieben wurde. Weiters wurde darauf hingewiesen, daß dem Schreiben auch keine Vollmacht zu entnehmen sei, die beinhalte, daß die Bw durch Herrn W im Verfahren vertreten werde.

In der Folge hat Frau W am 30. Juni 1999 selbst einen Einspruch eingebracht, welcher mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land vom 1.Juli 1999, VerkR96-2987-1999-Om, als verspätet zurückgewiesen wurde.

3. Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Nachdem dem Inhalt des Einspruches nach, welcher zunächst von Herrn Horst W eingebracht wurde, nicht auszuschließen war, daß er als Vertreter seiner Gattin eingeschritten sein könnte, wurde er iSd § 13 Abs.3 iVm § 10 Abs.2 AVG eingeladen, für den Fall, daß er als Bevollmächtigter seiner Gattin eingeschritten ist, eine entsprechende schriftliche Vollmacht vorzulegen. Herr W wurde ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die Vorlage einer Vollmacht, welche bereits zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruches (16. Juni 1999) bestanden haben müßte, erforderlich wäre.

Frau Bärbel W hat darauf mit Schreiben, datiert mit 28. August 1999, mitgeteilt, daß sie als Halterin des Fahrzeuges ihren Ehegatten bevollmächtige, sie in der Strafsache zu vertreten.

Von der Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wurde abgesehen, weil sich die Berufung gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z4 VStG).

5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der Oö. Verwaltungssenat wie folgt erwogen:

Gemäß § 10 Abs.1 VStG können sich die Beteiligte und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen, Personengesellschaften des Handelsrechts oder eingetragene Erwerbsgesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden.

Das Verfahren vor der erkennenden Berufungsbehörde hat ergeben, daß Frau Bärbel W ihren Ehegatten Horst zunächst nicht bevollmächtigt hatte, den Einspruch vom 16. Juni 1999 einzubringen. Dies ergibt sich daraus, daß die Bw ihrem Ehegatten erst auf einen Verbesserungsauftrag durch die hiesige Behörde hin die Vollmacht erteilt hat. Nachdem aber eine Bevollmächtigung bereits zum Zeitpunkt des Einbringens des Einspruches bestanden hätte haben müssen, war ihr Ehegatte zu dieser Verfahrenshandlung nicht legitimiert.

Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen eine Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen.

Wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird, dann ist die Strafverfügung gemäß § 49 Abs.3 leg.cit. zu vollstrecken.

Die verfahrensgegenständliche Strafverfügung wurde von der Bw laut den vorliegenden Verfahrensunterlagen am 11. Juni 1999 persönlich übernommen und es begann mit diesem Tag die Einspruchsfrist zu laufen. Die Einspruchsfrist endete sohin am 25. Juni 1999.

Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung hat die Bw den Einspruch erst am 30. Juni 1999 bei der Bezirkshauptmannschaft Wels-Land mittels Telefax eingebracht und es ist dies - ihr Gatte war wie oben bereits dargelegt wurde zur Einbringung des Einspruches nicht legitimiert - als verspätet eingebracht anzusehen.

Die Bezirkshauptmannschaft Wels-Land hat daher den Einspruch zu Recht als verspätet zurückgewiesen und es wurde die Bw durch diese Entscheidung nicht in ihren Rechten verletzt. Es war ihre Berufung als unbegründet abzuweisen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

Beschlagwortung:

Vertretungsvollmacht muß zum Zeitpunkt des Einschreitens vorliegen.

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum