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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106543/2/Ki/Shn

Linz, 20.08.1999

VwSen-106543/2/Ki/Shn Linz, am 20. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Karl W, vom 8. Juli 1999 gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Landeshauptstadt Linz (Bezirksverwaltungsamt) vom 25. Mai 1999, GZ 101-5/3-33/86036, wegen einer Übertretung der StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird vollinhaltlich bestätigt.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten erster Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 2.000 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Mit Straferkenntnis vom 25. Mai 1999, GZ 101-5/3-33/86036, wurde über den Berufungswerber (Bw) gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 eine Geldstrafe in Höhe von 10.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage) verhängt. Es wurde ihm vorgeworfen, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer der G Ges.m.b.H. zu verantworten, daß nachstehende Werbung auf einem Werbeträger an nachstehender Örtlichkeit außerhalb des Ortsgebietes weniger als 100 m vom Fahrbahnrand entfernt (§ 84 Abs.2 StVO) laut einer Anzeige/Meldung des städt. Erhebungsdienstes vom 28.10.1998, zumindest am 15.10.1998 angebracht war, obwohl dies gem. § 84 Abs.2 StVO verboten ist und eine Ausnahmebewilligung gem. § 84 Abs.3 StVO nicht vorlag.

Werbung: "Der Countdown läuft"

Örtlichkeit: Gemeindegebiet von Linz, O.Ö., Kreuzung "K" und Verbindungsstraße zur Straße I, Situierung gemäß beiliegendem Plan des Magistrates Linz, Vermessungsamt vom 19.10.1998 blau markiert

Fahrbahnentfernung: zu Pkt 2 - 1,70 m

zu Pkt 3 - 1,60 m

Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 1.000 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Bw erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 8. Juli 1999 Berufung mit dem Antrag, das gegen ihn gerichtete Strafverfahren einzustellen, in eventu das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben, in eventu die über ihn verhängte Geldstrafe herabzusetzen.

Er begründet das Rechtsmittel im wesentlichen damit, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des § 84 Abs.2 StVO das Anbringen von Werbungen und Ankündigungen verboten sei, wobei unter dem Begriff "Werbung" iSd Gesetzesstelle nach ständiger Judikatur nur eine mit einem wirtschaftlichen Werturteil verbundene Werbung, nicht jedoch eine Angabe rein beschreibender Natur zu verstehen sei. Die Aufschrift "Der Countdown läuft" enthalte kein wirtschaftliches Werturteil, die Bestrafung erfolgte deshalb zu Unrecht.

I.3. Der Magistrat der Landeshauptstadt Linz hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung ausschließlich rechtlich zu beurteilen war und die Durchführung einer Verhandlung nicht ausdrücklich verlangt wurde (§ 51e Abs.3 Z1 VStG).

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat nach Einsichtnahme in den Verfahrensakt erwogen:

Gemäß § 84 Abs.2 StVO 1960 sind außerhalb von Ortsgebieten Werbungen und Ankündigungen an Straßen innerhalb einer Entfernung von 100 Meter vom Fahrbahnrand verboten. Dies gilt jedoch nicht für die Nutzung zu Werbezwecken gemäß § 82 Abs.3 lit.f.

Der vom Magistrat erhobene Vorwurf, daß die im Straferkenntnis bezeichnete Werbung zur festgestellten Tatzeit am festgestellten Tatort angebracht war, bleibt unbestritten. Der Bw bestreitet aber, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Werbung handle. Die Beurteilung der Strafbarkeit sei ausschließlich auf die konkrete Aufschrift abzustellen, ob die Gestaltung der Werbetafel Teil einer Werbekampagne sei, spiele keine Rolle. Es sei vollkommen belanglos, ob die konkrete Gestaltung der Werbetafel entgeltlich oder unentgeltlich oder als Bestandteil einer Werbekampagne erfolge, da nach dem Wortlaut nur auf die konkrete Gestaltung abzustellen sei. Eine analoge Anwendung einer Strafbarkeitsbestimmung auf Gestaltungen im Rahmen der Werbekampagne sei jedoch aufgrund des im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Analogieverbotes ausgeschlossen.

Dazu wird festgestellt, daß nach Auffassung der erkennenden Berufungsbehörde das verfahrensgegenständliche Plakat sehr wohl eine wirtschaftliche Werbung und zwar für einen Telekommunikations-Netzbetreiber darstellt. Wenn auch der Name dieses Netzbetreibers auf dem Plakat offensichtlich nicht ausdrücklich angeführt ist, so ergibt sich aus dem dargestellten Logo ein Hinweis auf jenes Unternehmen, für welches eine Werbung betrieben werden soll. Demnach handelt es sich nicht nur um einen Teil einer Werbekampagne, sondern um eine konkrete Werbung für ein bestimmtes Unternehmen und es liegt somit eindeutig eine Werbung iSd § 84 Abs.2 StVO 1960 vor.

I.5. Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, daß gemäß § 99 Abs.3 lit.j StVO 1960 der Strafrahmen für die gegenständliche Verwaltungsübertretung bis zu 10.000 S bzw bis zu zwei Wochen Ersatzfreiheitsstrafe beträgt. Der Gesetzgeber hat dadurch, daß der Strafrahmen durch die 19. StVO-Novelle auf das bezeichnete Ausmaß angehoben wurde, zum Ausdruck gebracht, daß die Übertretungen gegen Werbeverbote keine Bagatelldelikte darstellen.

Festgestellt wird, daß grundsätzlich in Anwendung des § 19 VStG für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat, zu berücksichtigen sind. Weiters sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungsgründe und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwiegen. Ebenso ist auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen und sind auch die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Neben den im § 19 VStG ausdrücklich festgelegten Strafbemessungskriterien sind aber bei der Strafbemessung auch spezialpräventive und generalpräventive Überlegungen anzustellen. Wenngleich im VStG von Prävention keine ausdrückliche Rede ist, sind auch die Umstände der Spezial- und Generalprävention bei der Strafbemessung nicht zu vernachlässigen (VwGH 23.2.1994, 93/09/0191 ua).

Grundsätzlich ist ua der Strafgedanke auch von der Überlegung getragen, einem Straftäter durch die Verhängung einer Strafe das Unrechtmäßige seines Verhaltens aufzuzeigen bzw ihn vor weiteren Übertretungen abzuhalten. Daraus resultiert, daß naturgemäß im Falle von Wiederholungen der Übertretungen auch eine strengere Strafbemessung vorzunehmen ist. Es steht außer Frage, daß bei der Strafbemessung nicht allzu leichtfertig gleich die Höchststrafen festgelegt werden dürfen und grundsätzlich die oben dargelegten Kriterien sorgfältig abzuwägen sind. Im vorliegenden Fall zeigte jedoch der Bw bisher trotz zahlreich verhängter Strafen (ua auch bereits die Höchstgeld- bzw Ersatzfreiheitsstrafen) keinerlei Einsicht und verharrte hartnäckig in seinem gesetzwidrigen Verhalten. Es bleibt daher der zuständigen Verwaltungsbehörde, welche schließlich für die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften im allgemeinen Interesse Sorge zu tragen hat, keine andere Wahl, als mit äußerster Strenge dem rechtswidrigen Verhalten des Bw zu begegnen. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, daß die bereits verhängten zahlreichen einschlägigen Verwaltungsstrafen einen gravierenden Erschwerungsgrund darstellen.

Ausgehend von den dargelegten Umständen kann in bezug auf die Strafbemessung durch die Erstbehörde keine Rechtswidrigkeit festgestellt werden bzw wird festgehalten, daß vom Ermessen iSd Gesetzes Gebrauch gemacht wurde. Wie bereits in mehreren Entscheidungen wird abermals darauf hingewiesen, daß gemäß § 100 Abs.1 StVO 1960 über eine Person, welche einer Verwaltungsübertretung nach § 99 schuldig ist, deretwegen sie bereits einmal bestraft worden ist, anstelle der Geldstrafe eine Arreststrafe im Ausmaß der für die betreffende Tat angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe verhängt werden könnte.

Hinsichtlich der im Gesetz vorgesehenen Strafsätze im Zusammenhang mit der gegenständlichen Verwaltungsübertretung wird festgestellt, daß das im § 84 StVO 1960 vorgesehene grundsätzliche Verbot von Werbungen und Ankündigungen außerhalb des Straßengrundes ausschließlich die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs schützen soll. Es soll so verhindert werden, daß Straßenverkehrsteilnehmer durch Werbungen bzw Ankündigungen vom Verkehrsgeschehen abgelenkt werden könnten, ist doch nicht auszuschließen, daß gerade Ablenkungen von Verkehrsteilnehmern durch Ankündigungen bzw Werbungen zu gravierenden Verkehrsunfällen mit nachteiligen Folgen für das Leben und die Gesundheit von Menschen führen könnten. In diesem Sinne sind die vorgesehenen Strafsätze, weder was die Geldstrafe noch die Ersatzfreiheitsstrafe anbelangt, keinesfalls als überzogen anzusehen. Gerade der gegenständliche Fall zeigt, daß die vorgesehenen Strafen, was die Höhe anbelangt, durchaus gerechtfertigt sein können. Der Bw ignorierte bisher beharrlich das gegenständliche Werbe- bzw Ankündigungsverbot, sodaß letztlich die mit den rechtlichen Werten verbundene Gesellschaft nur mehr dahingehend reagieren konnte, dieser beharrlichen Ignoranz mit der nahezu vollen Ausschöpfung des Strafrahmens zu begegnen. Die bemängelte Strafe ist daher im vorliegenden konkreten Fall durchaus sachlich gerechtfertigt, auch wenn der Bw ausführt, daß sämtliche Werbetafeln der G GesmbH, deren Geschäftsführer er ist, zwischenzeitig entfernt wurden.

Es darf auch nicht übersehen werden, daß durch das verbotene Verhalten für den Bw bzw für die von ihm repräsentierte Gesellschaft mbH auch ein wirtschaftlicher Nutzen erzielt wurde, welcher ebenfalls in Betracht zu ziehen ist. Eine entsprechende auf den jeweiligen konkreten Fall bezogene angemessene Bestrafung hat daher auch den Zweck, zu verhindern, daß es, insbesondere in Fällen einer wiederholten Begehung der Straftat, bei ausreichend wirtschaftlichen Interessen dazu kommen kann, daß der Strafbetrag als bloßer Preis des erwachsenden Nutzens kalkuliert wird und die Strafdrohung ihren Zweck verfehlt (vgl VfGH B1908/93, B1971/93 vom 20.6.1994).

Neben den dargelegten Überlegungen sind überdies generalpräventive Gründe für eine entsprechend strenge Bestrafung maßgeblich.

Aus den dargelegten Gründen war daher auch dem Eventualantrag bezüglich Herabsetzung der verhängten Strafe nicht zu entsprechen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. K i s c h

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