Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106545/3/Sch/Rd

Linz, 30.08.1999

VwSen-106545/3/Sch/Rd Linz, am 30. August 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Gerhard H vom 5. August 1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung vom 7. Juli 1999, VerkR96-938-1999-OJ, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß im Spruch die Wortfolge "im Ortsgebiet" zu entfallen hat.

II. Der Berufungswerber hat als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren den Betrag von 100 S (20 % der verhängten Geldstrafe) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Urfahr-Umgebung hat mit Straferkenntnis vom 7. Juli 1999, VerkR96-938-1999-OJ, über Herrn Gerhard H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 99 Abs.1 erster Satz KFG 1967 eine Geldstrafe von 500 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Stunden verhängt, weil er am 25. Jänner 1999 um 9.55 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen in Feldkirchen adD. auf der B 131 bei Straßenkilometer 9,660 gelenkt und dabei im Ortsgebiet trotz Nebels die "vorschriebenen" (gemeint: vorgeschriebenen) Scheinwerfer/Leuchten nicht eingeschaltet habe.

Überdies wurde der Berufungswerber zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 50 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer Berufungsverhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat folgendes erwogen:

Die Angaben des Berufungswerbers im Einspruch gegen die vorerst ergangene Strafverfügung bzw in der Berufungsschrift, wonach er vor Fahrtantritt die Beleuchtung des Wagens kontrolliert und diese einwandfrei funktioniert habe, während der Fahrt aber aufgrund eines Wackelkontaktes der Sicherung ein Defekt eingetreten sei, deckt sich nicht mit den Angaben des Meldungslegers über den Ablauf der Amtshandlung. Diesen zufolge sei der nunmehrige Berufungswerber angehalten worden, da er trotz starken Nebels die Fahrzeugbeleuchtung nicht eingeschaltet hatte. Die Beleuchtung sei an Ort und Stelle vom Berufungswerber dann eingeschaltet worden und habe auch funktioniert. Dieser habe gegenüber den amtshandelnden Beamten angegeben, auf das Einschalten des Lichtes vergessen zu haben. Die Ausstellung eines Organmandates sei deshalb nicht möglich gewesen, da der Berufungswerber nicht genügend Bargeld bei sich gehabt hätte.

Die Berufungsbehörde hat keinerlei Veranlassung, an diesen Angaben des Meldungslegers zu zweifeln. Im Rahmen des erstbehördlichen Verwaltungsstrafverfahrens wurde dem nunmehrigen Berufungswerber Gelegenheit gegeben, von diesen Angaben Kenntnis zu erhalten und hiezu Stellung zu nehmen, davon wurde aber nicht Gebrauch gemacht. Auch die Berufungsschrift läßt nicht erkennen, daß ein angeblicher Defekt im Sicherungsbereich der Beleuchtungsanlage des Fahrzeuges gegenüber den amtshandelnden Beamten als Grund für das unbeleuchtete Fahrzeug angegeben worden wäre.

Es entspricht der Erfahrung, daß in zeitlich geringerem Abstand zur Tat gemachte Sachverhaltsangaben des Beschuldigten eine höhere Glaubwürdigkeit aufweisen als spätere (VwGH 16.11.1988, 88/02/0145 ua). Die Verantwortung des Berufungswerbers anläßlich der Amtshandlung, nämlich auf das Einschalten des Lichtes vergessen zu haben, sind sohin von einer höheren Beweiskraft als die spätere Rechtfertigung, die Sicherung habe einen Wackelkontakt gehabt, weshalb die Beleuchtung nicht funktioniert habe, welchen Umstand er während der Fahrt nicht habe erkennen können. Diese Verantwortung vermag aber auch für sich nicht zu überzeugen, da bekanntermaßen nicht die gesamte Fahrzeugbeleuchtung lediglich über eine Sicherung läuft, sodaß der Ausfall einer Sicherung nicht auch den gänzlichen Ausfall der Beleuchtung bedeuten kann. Zum anderen müßte einem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker bei starkem Nebel auffallen, wenn die (vordere) Beleuchtung seines Fahrzeuges ausfällt.

Im Hinblick auf die Strafbemessung wird darauf verwiesen, daß ein unbeleuchtetes Fahrzeug bei starkem Nebel nicht nur eine abstrakte, sondern häufig schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit darstellt. Die von der Erstbehörde hiefür verhängte Geldstrafe von 500 S bewegt sich im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) und kann angesichts der obigen Ausführungen zum Unrechtsgehalt der Tat keinesfalls als überhöht angesehen werden; hieran ändert auch der Umstand nichts, daß der Berufungswerber entgegen der Annahme der Erstbehörde über Sorgepflichten verfügt. Es muß von jeder Person, die als Kraftfahrzeuglenker im Straßenverkehr teilnimmt, erwartet werden, daß sie in der Lage ist, relativ geringfügige Verwaltungsstrafen bezahlen zu können, ohne daß damit eine Gefährdung ihrer Sorgepflichten verbunden ist.

Die Änderung des erstbehördlichen Bescheidspruches ist darin begründet, daß laut Akteninhalt Anhaltspunkte dafür, die Tatörtlichkeit läge im Ortsgebiet, nicht vorliegen; vielmehr ist amtsbekannt, daß es sich hiebei um eine Freilandstraße handelt.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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