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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106556/4/Kei/Fb

Linz, 25.02.2000

VwSen-106556/4/Kei/Fb Linz, am 25. Februar 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des Roland K, N 39, W, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 17. Juni 1999, VerkR96-5917-1999, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht:

I. Der Berufung gegen die Strafe wird insoferne teilweise Folge gegeben, als die Geldstrafe mit 3.000 S (entspricht 218,02  €) und die Ersatzfreiheitsstrafe mit 100 Stunden festgesetzt wird.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 19 und § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S (entspricht 21,80 €) zu leisten. Die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat hatte hingegen zu entfallen.

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 und § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die im Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses angeführte, als erwiesen angenommene Tat (§ 44a Z1 VStG), lautet:

"Sie haben am 14.3.1999 um 15.28 Uhr den Kombi W auf der A in Fahrtrichtung W gelenkt und haben im Gemeindegebiet von T bei km 262,771 die durch deutlich sichtbar aufgestellte Vorschriftszeichen 'Geschwindigkeitsbeschränkung' erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um 48 km/h überschritten." Der Berufungswerber (Bw) habe dadurch "§ 52a Ziffer 10a StVO.1960" übertreten, weshalb er "gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960" zu bestrafen gewesen sei - und zwar mit einer Geldstrafe von 4.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 144 Stunden).

2. Gegen dieses Straferkenntnis richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Wesentlichen vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich ersuche Sie die Strafe für die Geschwindigkeitsüberschreitung wesentlich herabzusetzen, da das Durchschnittseinkommen von S 20.000,-- (siehe Beilage) nicht entspricht. Weiters bin ich Alleinverdiener und habe zwei Kinder."

Mit Schreiben (Telefax) vom 31. Jänner 2000, das beim Oö. Verwaltungssenat am 31. Jänner 2000 eingelangt ist, brachte der Bw vor (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Ich erhebe Einspruch gegen die Höhe des Strafverfahrens nicht gegen den Tatbestand ...

Mein Einkommen beträgt ATS 20.000,- Netto, meine Gattin hatte zur Zeit kein Einkommen und meine monatlichen Belastungen für die Errichtung eines Einfamilienhauses betragen ATS 7.000,-."

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck, Zl. VerkR96-5917-1999, Einsicht genommen.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

Die Berufung ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses ist in Rechtskraft erwachsen. Es liegen mehrere Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor - eine davon betrifft eine Übertretung des § 20 Abs.2 StVO. Das Vorliegen einer einschlägigen Vormerkung in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht wird als erscherend gewertet

(§ 33 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG). Der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG liegt nicht vor. Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt nicht vor. Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wird von folgenden Grundlagen ausgegangen: monatliches Einkommen von 20.000 S netto, kein Vermögen, monatliche Zahlung des Bw von 7.000 S (für die Errichtung eines Einfamilienhauses), Sorgepflichten für die Gattin und für zwei Kinder.

Der Unrechtsgehalt ist erheblich.

Auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen. Das Verschulden wird als Fahrlässigkeit qualifiziert. Das Verschulden ist nicht geringfügig iSd § 21 Abs.1 VStG.

Es wird bemerkt: Auch wenn - wie oben angeführt wurde - der Schuldspruch des angefochtenen Straferkenntnisses in Rechtskraft erwachsen ist, so ist die Vornahme einer Beurteilung im Hinblick auf das Verschulden durch den Oö. Verwaltungssenat rechtlich möglich. Durch den Oö. Verwaltungssenat war nämlich eine Beurteilung im Hinblick auf die Bestimmung des § 19 VStG vorzunehmen und es ist gemäß § 19 Abs.2 VStG bei der Strafbemessung auf das Ausmaß des Verschuldens Bedacht zu nehmen.

Die Aspekte der Spezialprävention und der Generalprävention werden berücksichtigt.

Die Geldstrafe wurde herabgesetzt, weil der Oö. Verwaltungssenat bei der Strafbemessung von für den Bw günstigeren Grundlagen ausgegangen ist als dies durch die belangte Behörde erfolgt ist. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 3.000 S ist insgesamt angemessen.

Um der Verhältnismäßigkeit zwischen der verhängten Geldstrafe und der angedrohten Ersatzfreiheitsstrafe zu entsprechen, war die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe neu festzusetzen.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Bw gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in der Höhe von 10 % der verhängten Strafe, das sind 300 S, vorzuschreiben. Da der Berufung teilweise Folge gegeben wurde, sind für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keine Kosten zu leisten (§ 65 VStG).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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