Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106557/3/BI/FB

Linz, 28.09.1999

VwSen-106557/3/BI/FB Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 4. Kammer (Vorsitz: Mag. Alfred Kisch, Berichterin: Mag. Karin Bissenberger, Beisitz: Dr. Wolfgang Weiß) über die Berufung des Herrn W S, A, L, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. W Z, R, W, vom 10. Mai 1999 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 26. April 1999, III/ S 35736/98 V1S SE, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zum Verfahrenskostenbeitrag erster Instanz den Betrag von 4.000 S als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 37 Abs.1 und 3 Z1 FSG.

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem angefochtenen Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.3 iVm 23 Abs.1, 37 Abs.1 und 37 Abs.3 FSG eine Geldstrafe von 20.000 S (28 Tage EFS) verhängt und ihm einen anteiligen Verfahrenskostenbeitrag von 2.000 S auferlegt.

2. Gegen die Höhe der verhängten Strafe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige 4. Kammer zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber macht geltend, die Erstinstanz habe, da ihr seine finanziellen Verhältnisse nicht bekannt gewesen seien, das Existenzminimum zur Einschätzung seiner wirtschaftlichen Lage herangezogen; diese Annahmen seien aber verfehlt. Tatsächlich beziehe er gegenwärtig überhaupt kein Einkommen und lebe von Unterstützung von dritter Seite bzw aus dem Familienverband, weshalb er beantrage, die Geldstrafe entsprechend herabzusetzen. Weiters wurde ein Antrag auf Ratenzahlung gestellt.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG reicht von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe, wobei gemäß dem hier zur Anwendung gelangenden Abs.3 Z1 für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs.3 leg.cit. eine Mindeststrafe von 5.000 S zu verhängen ist.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz für die Einschätzung der wirtschaftlichen Lage des Rechtsmittelwerbers das Existenzminimum herangezogen hat. Weiters wurden fünf einschlägige Vormerkungen als straferschwerend gewertet, strafmildernde Umstände jedoch nicht gefunden.

Wenn der Rechtsmittelwerber nunmehr ausführt, er beziehe überhaupt kein Einkommen, sondern lebe von Unterstützung aus dem Verwandten- und Bekanntenkreis, so vermag er damit nicht darzutun, daß er nunmehr tatsächlich kein Einkommen bezieht. Der unabhängige Verwaltungssenat geht davon aus, daß jemand, der tatsächlich kein Einkommen hat, Anspruch auf soziale Unterstützung im Rahmen der Sozialhilfe hat, die im Bereich des Existenzminimums liegt. Sollte der Rechtsmittelwerber freiwillig auf solche Leistungen verzichten, so sind ihm die zustehenden Beträge dennoch anzurechnen, sodaß sein Einkommen mit 10.000 S netto monatlich geschätzt wird. Weiters wird davon ausgegangen, daß er weder Vermögen noch Sorgepflichten hat.

Die Einsichtnahme in das Verzeichnis der Vormerkungen im vorliegenden Strafakt hat ergeben, daß der Rechtsmittelwerber insgesamt zwei einschlägige Vormerkungen vom Februar 1998 aufweist, die somit vor dem gegenständlichen Tatzeitpunkt gelegen sind. Eine einschlägige Vormerkung vom August 1998 sowie zwei weitere wegen § 64 Abs.1 KFG 1967 vom Mai bzw Juni 1998 liegen nach dem gegenständlichen Tatzeitpunkt und waren daher nicht als straferschwerend zu werten. Erschwerend waren allerdings außer dem raschen Rückfall und der Häufung der Übertretungen die Tatsache zu berücksichtigen, daß der Rechtsmittelwerber beim Lenken des PKW ohne Lenkberechtigung einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht hat.

Mildernde Umstände vermochte auch der unabhängige Verwaltungssenat nicht zu finden und wurden solche auch nicht konkret geltend gemacht.

Diese Überlegungen waren in keiner Weise geeignet, die beantragte Herabsetzung der Strafe zu rechtfertigen.

Diese entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG jedenfalls dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, wobei die Überlegungen über die finanzielle Situation des Rechtsmittelwerbers in den Hintergrund zu treten hatten. Trotz der dargelegten Umstände liegt die verhängte Geldstrafe noch immer unterhalb der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe und sie soll den Rechtsmittelwerber abhalten, weiterhin ohne jede fachliche Befähigung ein Kraftfahrzeug zu lenken - wobei zu bemerken ist, daß § 37 Abs.2 FSG für eine (eventuelle) Begehung gleichartiger Übertretungen in Zukunft auch die (zusätzliche) Verhängung von Freiheitsstrafen offenläßt.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Kisch

Beschlagwortung:

Zwei einschlägige Vormerkungen, weitere 3 rechtskräftige Vormerkungen, Häufung, rascher Rückfall, im gegenständlichen Fall Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden; Mindeststrafe 5.000 S -> Bestätigung.

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