Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106558/12/Sch/Rd

Linz, 15.11.1999

VwSen-106558/12/Sch/Rd Linz, am 15. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Elisabeth H vom 7. Juli 1999, vertreten durch Rechtsanwalt, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 31. Mai 1999, VerkR96-14039-1998, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 12. November 1999 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der verhängten Geldstrafe, ds 800,00 Schilling (entspricht  58,14 Euro), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 31. Mai 1999, VerkR96-14039-1998, über Frau Elisabeth H, wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs.2 StVO 1960 eine Geldstrafe von 4.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 144 Stunden verhängt, weil sie am 2. August 1998 um 11.30 Uhr den PKW mit dem Kennzeichen auf der Attersee Bundesstraße (B 151) in Richtung Nußdorf a.A. gelenkt und in Parschallen bei Kilometer 22,4 die in Ortsgebieten erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 41 km/h überschritten habe.

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 400 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Nach der eingangs erwähnten und mit einem Lokalaugenschein verbundenen Berufungsverhandlung stellt sich nachstehender entscheidungsrelevanter und zu beurteilender Sachverhalt dar:

Die verfahrensgegenständliche Geschwindigkeitsmessung mittels Lasergerät wurde im Ortsgebiet von Parschallen im Zuge der B 151 von einem von den dort eingesetzten Gendarmeriebeamten regelmäßig eingenommenen Standort aus durchgeführt. Dieser ermöglicht es, die in Richtung Nußdorf am Attersee abfallende Straße mehrere hundert Meter einzusehen. Ein Fahrzeug im ankommenden Verkehr ist schon in einiger Entfernung vor dem Kilometer 22,4 zu erblicken. Etwa bei Passieren dieser Markierung erfolgt dann in der Regel die Messung. Beim abfließenden Verkehr - die Berufungswerberin wurde als solcher gemessen - ist vom geschilderten Standort aus das Fahrzeug zwar erst dann sichtbar, wenn es sich auf gleicher Höhe mit dem (den) Messbeamten befindet, dann bleibt es aber, wie der Ortsaugenschein ergeben hat, ausreichend lange im Sichtbereich, um eine einwandfreie Kennzeichenablesung zu gewährleisten. Durch die geschilderte Einsichtbarkeit der von einem Fahrzeuglenker zurückgelegten Wegstrecke verbleibt weiters - in beiden Fahrtrichtungen - hinreichend Zeit für das Anvisieren des Fahrzeuges und den Messvorgang.

Zur zeitlichen Komponente solcher Messungen ist noch zu bemerken:

Wie vom der Verhandlung beigezogenen verkehrstechnischen Amtssachverständigen aus fachlicher Sicht erläutert wurde, bedarf der eigentliche Messvorgang lediglich 1/3 Sekunde. Dazu kommt zwar noch die Zeit, die für das Anvisieren des Fahrzeuges und das Ablesen der Fahrgeschwindigkeit auf dem Display des Gerätes benötigt wird, dennoch nehmen sämtliche geschilderten Abläufe zusammen lediglich einen im Bereich einiger Sekunden gelegenen Zeitraum in Anspruch. Deshalb spricht es keinesfalls gegen die Zuverlässigkeit der Messungen, wenn, wie im vorliegenden Fall, innerhalb eines Zeitraumes von nahezu 1 1/4 Stunden über 40 Fahrzeuge gemessen werden. Die Zeit für eine allfällige Anhaltung und Amtshandlung spielt im Übrigen nicht bei jeder Messung eine Rolle, da nicht jedes gemessene Fahrzeug, so auch hier jenes der Berufungswerberin im abfließenden Verkehr, auch angehalten wird.

Schließlich ist noch zu bemerken, dass, wie vom Meldungsleger geschildert, bei Geschwindigkeitsmessungen wie der verfahrensgegenständlichen zwei Gendarmeriebeamte am Messort anwesend sind, also entsprechende Wahrnehmungen nicht nur durch einen Beamten alleine erfolgen.

Der Berufungswerberin ist zwar im Hinblick auf die Rüge des Messprotokolls insoweit beizupflichten, dass in diesem lediglich eine durchgeführte Funktions- bzw Zielerfassungskontrolle (10.30 Uhr) dokumentiert ist. Der Meldungsleger hat aber glaubwürdig angegeben, dass er unbeschadet dessen die im 30 Minuten Abstand vorgeschriebenen Kontrollen wiederholt hat, wenngleich diese nicht im Protokoll vermerkt wurden. Alleine aus diesem formellen Mangel die Unzuverlässigkeit des Messvorganges ableiten zu wollen, erscheint der Berufungsbehörde nicht vertretbar.

Zur behaupteten Fehlermöglichkeit durch sommerliche Temperaturen ist auszuführen, dass laut den Verwendungsbestimmungen (Punkt 2.2.) für das verwendete Lasergerät dieses im Umgebungstemperaturbereich von -10° C bis +50° C eingesetzt werden kann, also selbst sommerliche Temperaturspitzen keine Rolle spielen.

Zusammenfassend ergibt sich daher, dass angesichts der gegebenen Beweislage die der Berufungswerberin zur Last gelegte Geschwindigkeitsüberschreitung hinreichend nachgewiesen ist.

Die Berufungsschrift lässt sich zur Strafbemessung nicht aus. Unbeschadet dessen wurde vom Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Geschwindigkeitsüberschreitungen, insbesondere dann, wenn sie wie im vorliegenden Fall ein beträchtliches Ausmaß erreichen, stellen häufig nicht nur eine abstrakte, sondern schon eine konkrete Gefahr für die Verkehrssicherheit dar. Dies gilt gerade für Verkehrsflächen im Ortsgebiet, wo bekanntermaßen das Gefahrenpotenzial grundsätzlich größer ist als auf einem für hohe Fahrgeschwindigkeiten ausgerichteten Straßennetz, wie beispielsweise Autobahnen.

Dazu kommt noch, dass bei einem Fahrzeuglenker, der eine derartige massive Übertretung setzt, in der Regel von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden muss, da solche Überschreitungen einem auch nur durchschnittlich aufmerksamen Fahrzeuglenker kaum mehr versehentlich unterlaufen können.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kam der Berufungswerberin nicht mehr zugute, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Den im angefochtenen Straferkenntnis angeführten geschätzten persönlichen Verhältnissen der Rechtsmittelwerberin wurde nicht entgegengetreten, sodass sie auch der Berufungsentscheidung zu Grunde gelegt werden konnten; insbesondere das angenommene monatliche Einkommen von 15.000 S wird ihr die Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung ermöglichen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

S c h ö n

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