Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106560/2/Ga/Km

Linz, 08.08.2000

 

VwSen-106560/2/Ga/Km Linz, am 8. August 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch das Mitglied Mag. Gallnbrunner über die Berufung des J M, vertreten durch Dr. P und Dr. S, Rechtsanwälte in B, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 27. Juli 1999, VerkR96-2503-1999-Pre, wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Zu Faktum a) wird der Berufung stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird insoweit aufgehoben und das Verfahren eingestellt.

Zu Fakum b) wird die Berufung hinsichtlich der Schuld abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis insoweit bestätigt, dies mit der Maßgabe, dass der diesbezügliche Tatvorwurf eingeschränkt wie folgt zu lauten hat: ".... und haben es .... unterlassen, b) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, indem Sie Ihr Fahrzeug von der Unfallstelle entfernten;". Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung zu b) hingegen stattgegeben: Die verhängte Geldstrafe wird auf 4.000 S (entspricht  290,69 Euro), die Ersatzfreiheitsstrafe auf fünf Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 400 S (entspricht  29,07 Euro) herabgesetzt.

Zu Faktum c) wird die Berufung abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Der Berufungswerber hat zu c) als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat 600 S (entspricht 43,60 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 19, § 51 Abs.1, § 51c, § 64f VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit bezeichnetem Straferkenntnis vom 27. Juli 1999 wurde der Berufungswerber für schuldig befunden, er habe am 9. Mai 1999 gegen 00.30 Uhr einen durch das Kennzeichen bestimmten Kombi(-Pkw) im Gemeindegebiet von R, auf der unbenannten Gemeindestraße, von der sogenannten "R" kommend in Richtung W Landesstraße L , bis kurz vor die Einmündung in die L und weiter auf dieser Landesstraße bis zum Strkm 6,3 gelenkt und habe nach dem kurz vor der Einmündung in die L verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, mit dem sein Verhalten in ursächlichem Zusammenhang gestanden sei, es unterlassen,

  1. sofort anzuhalten;
  2. an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken, zumal er sich und sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernt und einen Nachtrunk getätigt habe;
  3. die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle oder den Straßenerhalter von der Beschädigung unter Bekanntgabe seiner Identität ohne unnötigen Aufschub zu verständigen, obwohl er beim gegenständlichen Verkehrsunfall Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs (Verkehrsschild und Hinweiszeichen) beschädigt habe.

Dadurch habe er a) § 4 Abs.1 lit.a StVO, b) § 4 Abs.1 lit.c StVO und c) § 31 Abs.1

StVO verletzt.

Über den Berufungswerber wurden wegen dieser Verwaltungsübertretungen jeweils Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) jeweils kostenpflichtig in folgendem Ausmaß verhängt: zu a) 3.000 S (vier Tage), zu b) 5.000 S (sieben Tage) und c) 3.000 S (vier Tage).

Über die gegen dieses Straferkenntnis zu allen drei Fakten erhobene Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat, nach Einsicht in den zugleich vorgelegten Strafver-

fahrensakt, erwogen:

Im zugrunde liegenden Verwaltungsstrafverfahren hatte der Berufungswerber auf die von der belangten Behörde an ihn gerichtete Aufforderung zur Rechtfertigung vom 11. Juni 1999 nicht reagiert. Daraufhin erließ die belangte Behörde - undenklich, weil ausdrücklich angekündigt - das Straferkenntnis ohne weitere Anhörung und gründete die Schuldsprüche auf die ihr im Wege der Anzeige des GPK Braunau am Inn vom 9. und vom 10. Mai 1999 bekannt gegebenen näheren Tatumstände.

Aus dem Strafakt ist auch ersichtlich, dass das zum Vorwurf des Lenkens des bezeichneten Kfz in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Faktum 1. der oben zitierten AzR) eingeleitet gewesene Verwaltungsstrafverfahren offenbar im Zweifel zugunsten des Beschuldigten (erschließbar im Hinblick auf den vom Lenk-

zeitpunkt bis zum Zeitpunkt der Alkomatmessung unter Bedachtnahme auf den behaupteten Nachtrunk verstrichenen Zeitraum von rund acht Stunden) eingestellt worden ist.

Die mit dem allgemeinen (auf alle drei Fakten bezogenen) Teil des Schuldspruchs vorangestellten Tatumstände hat der Berufungswerber nicht bestritten; sie werden als erwiesen festgestellt. Das tatseitige Vorbringen des Berufungswerbers bezieht sich auf die mit den Fakten a) bis c) angelasteten spezifischen Umstände.

Zu Faktum a)

Wenngleich feststeht, dass der Berufungswerber seine Fahrt nach dem Unfall mit dem havarierten Kombi-Pkw dann auf der W Landesstraße L noch bis Strkm. 6,3 fortgesetzt und erst dort das Fahrzeug stehen gelassen (und von dort den Weg nach Hause zu Fuß fortgesetzt hatte), ist seine in der Berufungsausführung gemachte Behauptung, er habe am eigentlichen Unfallort sehr wohl sofort angehalten und sei aus dem Fahrzeug ausgestiegen, um die Unfallfolgen "an Verkehrszeichen und Fahrzeug" zu "betrachten", aus der Aktenlage nicht widerlegbar und könnte hiezu auch ein Beweisverfahren im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung vor dem h. Tribunal keine Objektivierung bringen.

Es war daher im Zweifel zugunsten des Berufungswerbers wie im Spruch zu verfügen.

Dieses Verfahrensergebnis entlastet den Berufungswerber zu a) auch aus seiner Kostenpflicht.

Zu Faktum b)

Dass der Berufungswerber sein Fahrzeug von der Unfallstelle entfernte, konnte vorliegend nicht zweifelhaft sein. Seine Angabe laut Anzeige vom 10. Mai 1999, wonach er nach dem Unfall "dann noch bis zur Kapelle gefahren" und (erst) dort das Auto habe stehen lassen, ist dem Grunde nach unstrittig. Schon durch dieses Ver-

halten aber hat er nach den von ihm selbst geschilderten Umständen des Folge-

verhaltens seine Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes verletzt. Ist nämlich unstrittig, dass die Verständigung des durch Beschädigung von Verkehrszeichen involvierten Straßenerhalters unterblieben ist, hatte der Berufungs-

werber mit einer amtlichen Sachverhaltsaufnahme zu rechnen und musste wissen, dass er bis dahin von seiner Mitwirkung im Sinne des § 4 Abs.3 lit.c StVO nicht ent-

bunden war. Darauf, dass er das (havarierte) Fahrzeug in der Früh des Tattages, noch bevor es zu einer amtlichen Tatbestandsaufnahme gekommen ist, vom Abstellplatz bei Strkm. 6,3 der L 501 entfernte, kam es zur Verwirklichung des objektiven Tatbestandes schon nicht mehr an.

Dass des weiteren er sich selbst, indem er sich schließlich zu Fuß nach Hause begeben hatte, von der Unfallstelle entfernte, war hingegen dem Berufungswerber als Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht anzulasten. Diesbezüglich folgt das Tribunal der Verantwortung des Berufungswerbers, dass es ihm im Hinblick auf die allseits unstrittigen Vorfallsumstände nicht zuzusinnen war, bei der Unfallstelle in der zweiten Nachthälfte mehrere Stunden hindurch mit der unsicheren Aussicht, ob dort überhaupt jemand, dem er sich hätte bemerkbar machen können, vorbeikommen wird, auszuharren. Das in Rede stehende Sachverhaltselement war daher aus dem Schuldspruch zu b) ohne Schaden für die Vollständigkeit des Tatvorwurfs, zu eliminieren.

Sinngemäß gleiches gilt für den weiteren Umstand, dass der Berufungswerber einen Nachtrunk getätigt (und auch insofern die Mitwirkungspflicht gemäß § 4 Abs.1 lit.c StVO verletzt) habe.

Zwar schließt nach ständiger Rechtsprechung des VwGH (vgl. Erk. vom 21.12. 1992, 92/03/0218, mwN) die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des Sachverhaltes grundsätzlich auch das Verbot ein, nach dem Unfall Alkohol zu trinken, wenn dadurch die Feststellung, ob im Zeitpunkt des Unfalles ein durch Alkohol beeinträchtigter Zustand gegeben war, erschwert werden kann, und zwar unabhängig davon, ob vor dem Unfall Alkohol konsumiert wurde oder nicht; dieses Verbot besteht so lange, als mit einer amtlichen Tatbestandsaufnahme, zu der auch die Feststellung eines allfälligen alkoholbeeinträchtigten Zustandes des Lenkers im Unfallzeitpunkt gehört, gerechnet werden muss und die Überprüfung der Person des Lenkers auf eine allfällige Alkoholisierung zum Zeitpunkt des Verkehrsunfalls noch

brauchbare Ergebnisse erbringen kann.

Dass nach den Umständen dieses Falles - der Nachtrunk hat behauptungsgemäß, jedoch unwiderlegt, in der Zeit zwischen 8.00 und 9.00 Uhr, und somit rund acht Stunden nach dem Vorfallszeitpunkt stattgefunden - eine auf den Vorfallszeitpunkt bezogene Überprüfung der Alkoholisierung des Berufungswerbers noch brauchbare Ergebnisse hätte erbringen können, hat offenbar, wie der Oö. Verwaltungssenat aus der Einstellung des bezughabenden Verwaltungsstrafverfahrens folgert, die belangte Behörde selbst nicht (mehr) angenommen.

Damit aber war der Schuldspruch - entsprechend eingeschränkt - zu bestätigen.

Was hingegen die Strafbemessung zu b) anbelangt, war die verhängte Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) tat- und schuldangemessen zu mildern, weil als Folge der Reduzierung jener Umstände, auf die sich die Spruchannahme der Mitwirkungspflichtverletzung gründete (zwei von drei der hiefür bestimmenden Faktoren sind weggefallen) von einem insoweit gemilderten Unrechtsgehalt der Tat auszugehen war. Einer noch stärkeren Herabsetzung stand der gleichwohl noch immer beträchtliche Unrechtsgehalt der Verletzung der Mitwirkungspflicht entgegen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war zu b) ein Beitrag zu den Kosten des

Tribunalverfahrens nicht aufzuerlegen.

Zu Faktum c)

Festzustellen war, dass durch den Verkehrsunfall, mit dem das Verhalten des Berufungswerbers in ursächlichem Zusammenhang stand, bloß Einrichtungen zur Regelung und Sicherung des Verkehrs im Sinne des § 31 Abs.1 StVO (zwei Verkehrszeichen: jenes, dessen geringfügige, gleichwohl aber tatbildliche Beschädigung der Berufungswerber selbst zugibt; jenes das laut Anzeige vom 10. Mai 1999 überhaupt ganz zu Boden gedrückt worden war).

Der Berufungswerber gibt selbst zu, dass er bis zum Eintreffen der Gendarmen bei ihm zu Hause um 9.35 Uhr weder den hier involviert gewesenen Straßenerhalter (gemäß Aktenlage: Stadtgemeinde B) noch die nächste Polizei- oder Gendarmeriedienststelle über den Vorfall verständigt gehabt hatte.

Folgt man der Darstellung der Ereignisse durch den Berufungswerber, so hätte er spätestens gleich nach 7.00 Uhr früh (das ist der von ihm behauptete Zeitpunkt der Beendigung seines Nachtschlafes nach dem Unfall), bevor er sich dann mit seinem Vater zur Unfall- bzw. Abstellstelle zwecks Wegschaffung des havarierten Autos begab, die nächste Gendarmeriedienststelle zu verständigen gehabt. Indem er diese Verständigung unterließ und auch nicht sogleich nach seiner Rückkehr nachholte (sondern vielmehr behauptungsgemäß dann den Nachtrunk tätigte), kann keine Rede sein, dass sein Verschulden als "atypisch gering" einzustufen wäre. Auch sind entgegen der Ansicht des Berufungswerbers die Folgen der unterlassenen Verständigung keineswegs nur geringfügig. Wäre nämlich die Gendarmeriestreife nicht zufällig des Morgens nach dem Vorfall, bevor noch der Berufungswerber das Auto mit seinem Vater entfernen konnte, an der Unfallörtlichkeit vorbeigekommen, so wäre die Ausforschung des Unfalllenkers (und Beschädigers) sehr viel schwieriger, dh jedenfalls mit höherem Aufwand verbunden gewesen.

Aus allen diesen Gründen war der Schuldspruch zu c) und auch der Strafaus-

spruch, der in der vorliegenden Höhe dem Tribunal nicht unangemessen scheint, zu bestätigen und der Berufung der Erfolg zu versagen.

Bei diesem Verfahrensergebnis war dem Berufungswerber zu c) der Beitrag zu den Kosten des Tribunalverfahrens in der gesetzlichen Höhe (20 % der verhängten und bestätigten Geldstrafe) aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Mag. Gallnbrunner

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum