Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106561/2/BI/FB

Linz, 28.09.1999

VwSen-106561/2/BI/FB Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn R S, P, vom 18. Juni 1999 gegen Punkt 2) des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn vom 11. Juni 1999, VerkR96-2523-1999-Shw, wegen Übertretung des Führerscheingesetzes 1997, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis vollinhaltlich mit der Maßgabe bestätigt, daß die Wortfolge "(obwohl Sie) ... keine Lenkberechtigung und ... (besitzen)" zu entfallen hat.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 200 S, ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1, 44a Z1 und 19 VStG, §§ 37 Abs.1 iVm 1 Abs.5 Z2 und Abs.6 Z2 Führerscheingesetz 1997 - FSG

zu II.: § 64 Asb.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Braunau/Inn hat im Punkt 2) des oben genannten Straferkenntnisses über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 1 Abs.6 Z2 iVm 37 Abs.2 Führerscheingesetz 1997 eine Geldstrafe von 1.000 S (36 Stunden EFS) verhängt, weil er am 6. Mai 1999 das Motorfahrrad KTM Duo, Kz. , auf der R Bundesstraße von Richtung R kommend in Richtung A bis auf Höhe der Zufahrt zur Firma B, P, Strkm 41,9, gelenkt habe, obwohl er keine Lenkberechtigung und keinen Mopedausweis besitze.

Gleichzeitig wurde ihm ein anteiliger Verfahrenskostenbeitrag von 100 S auferlegt.

2. Dagegen hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber führt in der Berufung aus, er sei nicht im Besitz eines Mopedausweises und brauche einen solchen auch nicht. Eine gültige Lenkberechtigung habe er aber auch nicht.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz.

Daraus ergibt sich vom Rechtsmittelwerber unbestritten, daß er zur vorgeworfenen Zeit das genannte Motorfahrrad auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt hat.

In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat folgendes erwogen:

Gemäß § 37 Abs.1 FSG begeht, wer diesem Bundesgesetz ... zuwiderhandelt, eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen.

Gemäß § 1 Abs.5 Z2 FSG ist für das Lenken von Motorfahrrädern, die den Bestimmungen des KFG 1967 unterliegen, unbeschadet der Bestimmungen des Abs.6, eine Lenkberechtigung nicht erforderlich.

Gemäß § 1 Abs.6 Z2 FSG ist das Lenken von Kraftfahrzeugen gemäß Abs.5 ohne Lenkberechtigung jedoch nur zulässig, wenn der Lenker eines Motorfahrrades das 16. Lebensjahr vollendet hat; bis zum vollendeten 24. Lebensjahr muß der Lenker jedoch einen Mopedausweis besitzen.

Der Rechtsmittelwerber ist am 15. Juni 1978 geboren, dh er hatte am Vorfallstag, dem 5. Mai 1999, das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet.

Für das Lenken des genannten Motorfahrrades wäre daher keine Lenkberechtigung, wohl aber ein Mopedausweis erforderlich gewesen, solange der Rechtsmittelwerber das 24. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.

Er hat daher den ihm - nunmehr unter Wegfall des Vorwurfs des Nichtbesitzes einer Lenkberechtigung - zur Last gelegten Tatbestand erfüllt und sein Verhalten als Verwaltungsübertretung zu verantworten.

Die Spruchänderung erfolgte unter Bedachtnahme auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z1 VStG.

Zur Strafbemessung ist zu sagen, daß der Strafrahmen des § 37 Abs.1 FSG von 500 S bis 30.000 S Geldstrafe bzw bis zu sechs Wochen Ersatzfreiheitsstrafe reicht.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, daß die Erstinstanz die finanziellen Verhältnisse des Rechtsmittelwerbers mit 10.000 S netto Monatseinkommen und dem Nichtbestehen von Vermögen und Sorgepflichten geschätzt hat. Diese Schätzung wurde in der Berufung bestätigt und wird daher auch der Berufungsentscheidung zugrundegelegt.

Der Rechtsmittelwerber weist aus den letzten fünf Jahren zahlreiche, allerdings nicht einschlägige Vormerkungen auf, sodaß straferschwerende Umstände nicht vorlagen. Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit besteht jedoch nur beim gänzlichen Fehlen von Vormerkungen, dh nicht im gegenständlichen Fall. Der Rechtsmittelwerber hatte, wie bereits oben ausgeführt, zum Vorfallszeitpunkt das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, weshalb ihm der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z1 StGB zugute kommt.

Der unabhängige Verwaltungssenat kann nicht finden, daß die Erstinstanz den ihr bei der Strafbemessung zustehenden Ermessensspielraum in irgendeiner Weise überschritten hätte. Die Strafe entspricht unter Bedachtnahme auf die Bestimmungen des § 19 VStG dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung, liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens und hält auch general- und vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Berufungswerber hatte 21. Lebensjahr noch nicht vollendet, benötigte daher zum Lenken des Mopeds Mopedausweis.

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