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VwSen-106564/15 /Ki/Ka

Linz, 05.11.1999

VwSen-106564/15 /Ki/Ka Linz, am 5. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung der Frau Z, vom 6.7.1999, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 15.6.1999, VerkR96-10509-1998, wegen einer Übertretung des KFG 1967, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.1999, zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung jeglicher Verfahrenskostenbeiträge entfällt.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 45 Abs.1 Z1 und 51 VStG

Zu II: § 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat mit Straferkenntnis vom 15.6.1999, VerkR96-10509-1998, die Berufungswerberin (Bw) für schuldig befunden, sie habe als Zulassungsbesitzerin des PKW, trotz schriftlicher Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck vom 20.7.1998, persönlich übernommen am 28.7.1998, VerkR96-10509-1998, nicht binnen zwei Wochen der Behörde Auskunft darüber erteilt, wer dieses Fahrzeug am 14.5.1998, 18.26 Uhr auf der B1 in Vöcklabruck, Strkm. ca. 244,086, Fahrtrichtung Timelkam, gelenkt hat. Gemäß § 134 Abs.1 KFG 1967 wurde über sie eine Geldstrafe in Höhe von 6.000 S (EFS 144 Stunden) verhängt. Außerdem wurde sie gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 600 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Die Rechtsmittelwerberin erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schriftsatz vom 6.7.1999 Berufung mit dem Antrag, das gegen sie anhängige Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 VStG zur Einstellung zu bringen. Sie begründet diese Berufung im wesentlichen damit, dass sie keine unrichtige Auskunft erteilt hätte. Sie habe die Behörde umfassend dahingehend informiert, dass das gegenständliche Fahrzeug zum fraglichen Zeitpunkt vor ihrem Haus abgestellt war.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt sowie Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 28.10.1999. Bei dieser Berufungsverhandlung wurden die Berufungswerberin, weiters als Zeugen der Meldungsleger sowie der Gatte und der Sohn der Bw einvernommen. Weiters wurde durch die erkennende Berufungsbehörde bei der Zulassungsbehörde eruiert, dass im Bereich dieser Behörde ein Personenkraftwagen, Marke Audi, Farbe weiß, mit dem Kz.: zum Vorfallszeitpunkt zugelassen war.

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Fakten festgestellt:

Dem gegenständlichen Auskunftsverlangen gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 liegt eine Anzeige des Gendarmeriepostens Schörfling zugrunde, wonach mittels Lasermessgerät festgestellt wurde, dass der Lenker des PKW, Kz: , Marke Audi, weiß lackiert, am 14.5.1998 gegen 18.26 Uhr, auf der Bundesstraße 1, in Vöcklabruck, in Fahrtrichtung Timelkam, im Bereich Strkm. ca.244,086 die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 50 km/h überschritten hat.

Eine daraufhin von der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck an die Bw ergangene Aufforderung um Bekanntgabe des Lenkers (§ 103 Abs.2 KFG) wurde von dieser dahingehend beantwortet, dass das Fahrzeug mit dem pol. Kennzeichen: am 14.5.1998 gegen 18.26 Uhr bei der Wohnadresse der Beschuldigten in Mühlwang 53 von dieser abgestellt worden sei. Das gegenständliche Fahrzeug sei somit zum Vorfallszeitpunkt nicht in Verwendung gewesen und es sei somit auch nicht an eine andere Person zum Lenken weitergegeben worden. Offensichtlich handle es sich um eine Verwechslung mit dem PKW mit dem pol. Kz.: , da es sich hierbei ebenfalls um einen weißen Audi 100, Bj.1993 handelt.

Nach weiteren Ermittlungen hat die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 15.6.1999 erlassen, dagegen richtet sich die vorliegende Berufung vom 6.7.1999.

Ermittlungen durch die erkennende Berufungsbehörde haben ergeben, dass, entsprechend dem Vorbringen der Bw, im Bereich der Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck tatsächlich ein Audi, Farbe weiß, mit dem pol. Kz.: , zum Vorfallszeitpunkt angemeldet war.

Im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung brachte die Bw vor, dass sie am Vorfallstag im AKH Linz operiert wurde und gegen 14.00 Uhr von ihrem Gatten mit dem tatgegenständlichen Kraftfahrzeug abgeholt wurde. Sie seien um ca. 15.30 Uhr zu Hause angekommen. Sie habe zwar Schmerzen gehabt, habe aber alles wahrgenommen, was sich zu Hause abgespielt hat. Ihr Sohn Christian sei bis 17.00 Uhr in der Arbeit gewesen und dann nach Hause gekommen. Er habe im Keller in einem Fitnessraum trainiert und sie sei sich sicher, dass ihr Sohn das Haus nicht mehr verlassen hat. Sie hätte es auch vom Wohnzimmer aus gehört, wenn jemand die Garage mit dem Fahrzeug verlassen hätte.

Diese Angaben wurden von den als Zeugen einvernommenen Familienangehörigen der Bw widerspruchsfrei bestätigt, wobei der Gatte noch ausführte, dass er für seinen Sohn das Abendessen hergerichtet hat und beide dann das Abendessen gemeinsam konsumiert hätten.

Der Meldungsleger führte bei seiner Einvernahme aus, dass er sich an den Vorfall konkret nicht mehr erinnern könne. Generell führte er aus, dass er bei Lasermessungen grundsätzlich auch das Kennzeichen des zu messenden Fahrzeuges feststellt bzw notiert. Wäre ihm die Feststellung des Kennzeichens nicht möglich, so würde er über Funk Kollegen ersuchen, das Fahrzeug zu eruieren. Da im konkreten Falle ein solches Ersuchen offensichtlich nicht stattgefunden hat, ist davon auszugehen, dass er das Kennzeichen feststellen konnte. Er schließe zwar nicht aus, dass Irrtümer etwa in Form eines Ziffernsturzes möglich sein könnten, im vorliegenden Falle wäre im Hinblick auf die Eindeutigkeit der Ziffern ein solcher Irrtum jedoch auszuschließen. Er habe sich die Daten auch auf einen Zettel notiert, den Zettel könne er jedoch nicht mehr vorweisen, da er bereits vernichtet wurde. Letztlich aber erklärte der Zeuge dann auf Befragen des Rechtsvertreters, dass ein Ablesefehler doch möglich gewesen sein könnte.

I.6. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Gemäß § 103 Abs.2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat.

Gemäß § 45 Abs.1 Z1 VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet.

Dazu wird zunächst festgestellt, dass auch im Verwaltungsstrafverfahren der Grundsatz "in dubio pro reo" anzuwenden ist. Nach diesem Grundsatz hat in jenen Fällen, in denen im Wege des Beweisverfahrens und anschließender freier Würdigung der Beweise in dem entscheidenden Organ nicht mit Sicherheit die Überzeugung von der Richtigkeit des Tatvorwurfes erzeugt werden konnte, ein Freispruch zu erfolgen.

In freier Beweiswürdigung gelangt die erkennende Berufungsbehörde zur Auffassung, dass die Rechtfertigung der Bw bzw die Aussagen der von ihr namhaft gemachten Zeugen durchaus schlüssig und widerspruchsfrei sind. Sowohl die Bw als auch die genannten Zeugen wirkten im Rahmen der mündlichen Berufungsverhandlung durchaus solide und glaubwürdig. Die Bw konnte überdies belegen, dass sie sich am Vorfallstag einer Operation unterzogen hat.

Was die Aussage des Meldungslegers anbelangt, so vertritt die erkennende Berufungsbehörde die Auffassung, dass dieser vom subjektiven Wahrheitsgehalt seiner Feststellungen durchaus überzeugt war. Dennoch vermag die Behörde nicht auszuschließen, dass letztlich es doch zu einem Ablesefehler gekommen ist. Letztlich konnte belegt werden, dass tatsächlich ein farb- und artgleiches Kraftfahrzeug mit einem ähnlichen polizeilichen Kennzeichen ( ) zum Vorfallszeitpunkt angemeldet war. Ausgehend davon, dass der Zeuge, wie er seine Vorgangsweise bei Geschwindigkeitsmessungen schildert, zunächst bloß akustisch auf das zu messende Fahrzeug aufmerksam wurde, dieses sich letztlich bei der gemessenen Geschwindigkeit von mindestens 110 km/h ziemlich rasch vom Zeugen weg entfernt hat, erscheint es nicht ausgeschlossen, dass doch eine Verwechslung erfolgt ist. Die von der Bw behaupteten handschriftlichen Notizen konnte er nicht mehr vorlegen.

Bei Abwägung all dieser Umstände kann daher die erkennende Berufungsbehörde nicht mit einer zur Bestrafung der Bw führenden Sicherheit davon überzeugt werden, dass ihre an die Bezirkshauptmannschaft Vöcklabruck erteilte Auskunft in Bezug auf ihr Kraftfahrzeug zum Vorfallszeitpunkt nicht der Wahrheit entsprochen hätte.

Aus diesem Grunde wird unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" die der Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht als erwiesen angesehen, weshalb der Berufung Folge zu geben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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