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VwSen-106567/6/Le/La

Linz, 04.11.1999

VwSen-106567/6/Le/La Linz, am 4. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Leitgeb über die Berufung des Josef F jun., P, G, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 28.6.1999, VerkR96-3119-1999, mit dem der Einspruch gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.6.1999, VerkR96-3119-1999, als verspätet zurückgewiesen worden war, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 63 Abs.5 und 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr. 51/1991 idgF iVm §§ 24, 51 Abs.1, 51c und 51e Abs.1 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52/1991 idgF.

Entscheidungsgründe:

1. Mit der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 1.6.1999, VerkR96-3119-1999, wurde der nunmehrige Berufungswerber wegen Übertretungen der Straßenverkehrsordnung 1960, des Kraftfahrgesetzes 1967 sowie des Führerscheingesetzes 1997 mit Geldstrafen bestraft.

In der Rechtsmittelbelehrung zu dieser Strafverfügung wurde auf das Recht hingewiesen, gegen diese Strafverfügung innerhalb von zwei Wochen ab ihrer Zustellung (Hinterlegung) schriftlich, telegrafisch oder mündlich bei der Bezirkshaupt-mannschaft, die diese Strafverfügung erlassen hat, Einspruch zu erheben.

Diese Strafverfügung wurde laut Rückschein am 11.6.1999 durch Hinterlegung zugestellt.

2. Mit Schriftsatz (ohne Datum), per Telefax eingebracht am 26.6.1999 um 03.41 Uhr, erhob der nunmehrige Berufungswerber Einspruch gegen diese Strafverfügung (ohne Begründung).

3. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.6.1999 diesen Einspruch als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

In der Begründung wies die Erstbehörde darauf hin, dass die Strafverfügung am 11.6.1999 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt zugestellt und am 24.6.1999 behoben worden war. Der Einspruch hätte daher bis spätestens 25.6.1999 eingebracht werden müssen. Der Einspruch, der mit Telefaxschreiben vom 26.6.1999 erhoben worden war, gelte gemäß § 13 Abs.5 AVG erst als am 28.6.1999 eingebracht, da mit Telefax eingebrachte Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr angelangt gelten.

Dieser Bescheid wurde dem nunmehrigen Berufungswerber am 1.7.1999 zugestellt.

4. Dagegen hat der Berufungswerber mit Telefax vom 18.7.1999 sowie mit Schreiben vom 14.7.1999, zur Post gegeben am 18.7.1999 Berufung erhoben. Darin begehrt er - gerade noch erkennbar - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung.

Zur Begründung brachte er vor, bis zum heutigen Tag keine Ablichtungen bekommen zu haben. "Auf keiner Strafverfügung befinde sich ein Hinweis, welche Einsprüche mittels Faxgerät innerhalb 14 Tagen nicht gewertet werden".

5. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 22.7.1999 im Wege der Berufungsvorentscheidung diese Berufung als verspätet zurückgewiesen. Dabei wurde auf die verspätete Erhebung der Berufung hingewiesen.

6. Der Berufungswerber beantragte daraufhin - fristgerecht - die Vorlage der Angelegenheit an die Berufungsbehörde und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

7. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

7.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

In der gegenständlichen Angelegenheit wurde festgestellt, dass die Strafverfügung vom 1.6.1999 dem nunmehrigen Berufungswerber am 11.6.1999 durch Hinterlegung zugestellt wurde. Innerhalb der offenen Einspruchsfrist, die sohin vom 11.6.1999 bis zum 25.6.1999 dauerte, wurde trotz korrekter Rechtsmittelbelehrung in der Strafverfügung kein Einspruch eingebracht.

Dadurch, dass der nunmehrige Berufungswerber seinen Einspruch erst am 26.6.1999 per Telefax eingebracht hat, hat er den Einspruch verspätet erhoben. Dazu kommt, dass nach der von der Erstbehörde korrekt wiedergegebenen Bestimmung des § 13 Abs.5 AVG die mit Telefax eingebrachten Anbringen, die außerhalb der Amtsstunden bei der Behörde einlangen, erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden als bei ihr eingelangt gelten.

Der 26.6.1999 war ein Samstag, weshalb an diesem Tage auch keine Amtsstunden waren. Diese begannen vielmehr erst wieder am Montag, dem 28.6.1999. An diesem Tage war die Einspruchsfrist bereits längst abgelaufen.

Das Verstreichenlassen der Einspruchsfrist hat zur Folge, dass die angefochtene Strafverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft einer Strafverfügung bedeutet ihre Unanfechtbarkeit bzw Unabänderbarkeit, und zwar einerseits für den Einspruchswerber selbst, andererseits aber auch für die Behörde.

7.2. Der verspätet eingebrachte Einspruch wurde daher zu Recht von der Erstbehörde mit ihrem Bescheid vom 28.6.1999 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

Dieser Bescheid wurde laut Rückschein dem Berufungswerber am 1.7.1999 zugestellt. Auch in diesem Bescheid war in korrekter Weise darauf hingewiesen worden, dass der Rechtsmittelwerber das Recht hat, dagegen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich oder mündlich bei der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen eine Berufung einzubringen.

Auf Grund der Zustellung am 1.7.1999 endete sohin die Berufungsfrist am 15.7.1999.

Die tatsächlich erst am 18.7.1999 zur Post gegebene Berufung bzw die am 18.7.1999 per Telefax eingebrachte Berufung wurden sohin ebenfalls verspätet erhoben.

Auf diese Verspätungen wurde der Berufungswerber durch die Berufungsvorentscheidung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22.7.1999 ausdrücklich hingewiesen und wurde ihm die Rechtslage erklärt. Dennoch brachte er in seinem Vorlageantrag nichts vor, was auf einen Zustellmangel hindeuten würde und er verabsäumte es auch, dafür entsprechende Beweise anzubieten.

Somit ist festzustellen, dass sowohl der Einspruch gegen die Strafverfügung als auch die Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid jeweils verspätet erhoben wurden, weshalb die Strafverfügung vom 1.6.1999, VerkR96-3119-1999 rechtskräftig und vollstreckbar ist.

8. Über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat zuständig-keitshalber die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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