Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106568/5/Fra/Ka

Linz, 02.11.1999

VwSen-106568/5/Fra/Ka Linz, am 2. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn Dr. B, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 5.8.1999, GZ.: Cst.-3.954/99, wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird in der Schuldfrage als unbegründet abgewiesen. Hinsichtlich der Strafe wird der Berufung insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe auf 1.500,00 Schilling (entspricht  109,01 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 48 Stunden festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion (BPD) Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen Übertretung des § 38 Abs.5 iVm § 38 Abs.1 lit.a StVO 1960 gemäß § 99 Abs.3 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 2.000 S (EFS 72 Stunden) verhängt, weil er am 8.12.1998 um 13.27 Uhr in Linz, Dinghoferstraße stadteinwärts (linksabbiegend) Krzg. mit der Mozartstraße (Rotlicht seit 0,9 sek.) mit dem Kraftfahrzeug, Kz:, das Rotlicht der Verkehrslichtsignalanlage nicht beachtet hat, indem das Fahrzeug nicht vor der dort befindlichen Haltelinie angehalten wurde.

2. Über die dagegen rechtzeitig eingebrachte erhobene Berufung hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich wie folgt erwogen:

Der Bw verweist auf sein bisheriges erstinstanzliches Vorbringen und kommt zur Auffassung, dass die belangte Behörde bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes davon ausgehen hätte müssen, dass der ihm zur Last gelegte Tatbestand nicht mit der für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen sei und in Anwendung des Grundsatzes "in dubio pro reo" eine Bestrafung nicht erfolgen hätte dürfen.

Der Oö. Verwaltungssenat ist jedoch nach Einsichtnahme in den Verwaltungsstrafakt der belangten Behörde zur Auffassung gelangt, dass die dem Bw zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zweifelsfrei erwiesen ist. Die belangte Behörde konnte sich auf die mit Bericht der BPD Linz, Verkehrsabteilung, TVÜG/II, vom 24.3.1999 beigeschafften und von einer Rotlichtüberwachungskamera angefertigten Fotos stützen.

Aufgrund der Stellungnahme des Bw vom 18.5.1999, dass diese Lichtbilder keinen ausreichenden Beweis dafür liefern, er hätte gegen § 38 Abs.5 StVO verstoßen und diesen Lichtbildern nicht zu entnehmen sei, dass im Zeitpunkt der Durchführung der Fotoaufnahme tatsächlich in seine Fahrtrichtung Rotlicht geherrscht hätte, weiters diesen Bildern nicht zu entnehmen sei, dass er tatsächlich in die Kreuzung eingefahren sei, zumal die Lichtbilder lediglich eine Momentaufnahme des Geschehens wiedergeben und dem Akt nicht zu entnehmen sei, inwieweit die Kamera tatsächlich funktionsfähig war und den tatsächlichen Geschehensablauf wiedergebe, hat die belangte Behörde einen neuerlichen Bericht der oa Gruppe eingeholt. Aus diesem Bericht vom 8.6.1999 wird auf die oa Stellungnahme des Bw Bezug genommen. Zur Behauptung des Bw, dass das vorgelegte Lichtbild der Rotlichtüberwachungskamera keinen ausreichenden Beweis für einen Verstoß gegen § 38 Abs.5 StVO 1960 liefert, wird angemerkt, dass auf den diesem Bericht beigelegten Fotos die VLSA - welche Rotlicht zeigt - erkennbar ist. Weiters wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass von der Rotlichtüberwachungsanlage jeweils eine Sekunde nach der tatsächlichen Verkehrsüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen § 38 Abs.5 StVO 1960 automatisch eine zweite Aufnahme gefertigt wird. Auf dieser zweiten Aufnahme, die ebenfalls diesem Bericht beiliegt, ist eben in dieser einen Sekunde gegenüber der ersten Aufnahme eine eindeutige Vorwärtsbewegung von ca. eine Fahrzeuglänge erkennbar. Dies wäre unmöglich, wenn der Beschuldigte wie behauptet nicht in die gegenständliche Kreuzung eingefahren wäre. Weiters wird in diesem Bericht darauf hingewiesen, dass die Rotlichtüberwachungsanlage gemäß den Verwendungsbestimmungen in Betrieb genommen und regelmäßig über das gesetzliche geforderte Maß hinaus geeicht und überprüft wurde. Die technische Überprüfung des Gerätes erfolgt von einer Vertragsfirma, welche die Funktionsfähigkeit des gegenständlichen Überwachungsgerätes zusätzlich garantiert.

Die Erstinstanz hat auch einen Ampelphasenplan eingeholt und ist aufgrund dieser Unterlagen zur Auffassung gelangt, dass keinerlei Hinweise für eine mangelnde Funktionsfähigkeit der Rotlichtüberwachungskamera vorliegen. Auf den Radarfotos sei klar und deutlich zu erkennen, dass die Ampel in der Fahrtrichtung des Bw auf Rotlicht geschaltet war und er bei einer Rotlichtphase von 0,9 Sek. die Haltelinie überfahren habe. Aufgrund des in zeitlicher Abfolge von einer Sekunde (Rotlicht von 1,9 Sek.) angefertigten Fotos lasse sich zweifelsfrei feststellen, dass sich das Fahrzeug des Bw in Vorwärtsbewegung befunden habe. Mit seinem Vorbringen hinsichtlich der mangelnden Funktionsfähigkeit der gegenständlichen Überwachungskamera stelle der Bw eine rein abstrakte Behauptung auf, die keine zusätzliche Ermittlungspflicht auszulösen vermag, weil es nicht um denkbare oder mögliche Fehlerhaftigkeiten des Gerätes geht.

Dieser Beweiswürdigung, welche auf einen ausreichend ermittelten Sachverhalt gestützt ist, ist nichts hinzuzufügen. Auch nach der Judikatur des VwGH stellen die mit einer Rotlichtüberwachungskamera hergestellten Lichtbilder ein zulässiges Beweismittel im Verwaltungsstrafverfahren dar (VwGH 25.4.1990, 89/03/0047).

Umstände, die die Fahrlässigkeitsvermutung im Sinne des § 5 Abs.1 VStG entkräften würden, hat der Bw nicht vorgebracht. Er hat damit den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt.

3. Strafbemessung:

Im Hinblick auf das Fehlen von Erschwerungsgründen, auf die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Bw, welche als mildernd zu werten ist, sowie auf seine vorgebrachten Sorgepflichten wurde eine Strafherabsetzung vorgenommen. Die neu bemessene Strafe ist den angenommenen und vom Bw nicht in Abrede gestellten Einkommensverhältnissen angemessen. Eine weitere Herabsetzung der Strafbemessung war nicht vertretbar, weil durch Übertretung der gegenständlichen Art schwere Verkehrsunfälle resultieren können. Der Unrechts- und dadurch indizierte Schuldgehalt der gegenständlichen Übertretung ist daher als erheblich zu werten.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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