Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106572/2/Kon/Pr

Linz, 04.01.2000

VwSen-106572/2/Kon/Pr Linz, am 4. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Robert Konrath über die sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtende Berufung des Herrn P. St., S., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Gmunden vom 26.7.1999, VerkR96-4162-1999, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960), zu Recht erkannt:

  1. Der Berufung wird keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis wird bestätigt.

II. Der Bestrafte hat 20 % der gegen ihn verhängten Geldstrafe, ds 600 S (entspricht  43,60 €) als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG,

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

Zum Strafausmaß führt die belangte Behörde im Wesentlichen begründend aus, dass bei dessen Bemessung die Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung diene, entsprechend zu berücksichtigen gewesen sei. Zweck der Bestimmung des § 20 Abs.2 StVO 1960 sei der Schutz des Lebens und die Gesundheit von Verkehrsteilnehmern. Das Überschreiten der auf Autobahnen zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h bzw. 30 % stelle einen schweren Verstoß gegen die straßenpolizeilichen Normen dar und indiziere hohen Unrechtsgehalt. Gerade derart massive Geschwindigkeitsüberschreitungen sind häufig Ursache für schwere Verkehrsunfälle mit oft unabsehbaren Folgen, weshalb die Strafbehörde derartigen Verwaltungsübertretungen mit aller Strenge entgegenzutreten hätte. Im Übrigen sei davon auszugehen, dass eine derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung nicht fahrlässig begangen werde, sondern als Verschuldensform Vorsatz in Betracht komme.

Da der Bestrafte bereits einmal wegen Verstoß gegen § 20 Abs.2 StVO 1960 von der BPD Salzburg rechtskräftig bestraft worden sei, ihn somit der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht mehr zu Gute komme, sei es der erkennenden Behörde trotz den als trist zu bezeichnenden finanziellen Verhältnissen des Bestraften verwehrt gewesen, das im Spruch dieses Straferkenntnisses festgesetzte Strafausmaß zu reduzieren.

Im Übrigen habe sich die erkennende Behörde bei der Strafbemessung auch vom Gedanken der Generalprävention leiten lassen, da die Verhängung von Geldstrafen auch potenziellen Tätern von der Begehung gleichartiger Straftaten abzuhalten geeignet ist.

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig eine sich ausschließlich gegen die Strafhöhe richtende Berufung erhoben und zu deren Begründung im Wesentlichen vorgebracht:

Er befände sich in einer äußerst angespannten finanziellen Situation.

Aufgrund der Machenschaften eines Rechtsanwaltes und eines Bauträgers hätten sich im darauffolgenden Konkurs für ihn massive finanzielle Nachteile ergeben. Von diesen hätte er sich bisher überhaupt noch nicht erholen können. Derzeit beliefen sich seine Verbindlichkeiten auf ca. 5 Millionen ATS und auch sein Gehaltskonto weise einen erheblichen Sollsaldo auf.

Die ihm vorgeschlagene Ratenzahlungsmöglichkeit, die im Übrigen gebührenpflichtig sei, sei für ihn wenig hilfreich, da die Kredittilgung für Bankschulden zum Einkommen nur eine Differenz ergäbe, die nachweislich weit unter dem Existenzminimum liege.

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 sind Verwaltungsübertretungen gemäß § 20 Abs.2 leg.cit. mit Geldstrafen bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu 2 Wochen zu bestrafen.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der Berufungswerber ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Strafzumessung innerhalb eines gesetzlichen Strafrahmens eine Ermessensentscheidung der Strafbehörde darstellt, die sie nach dem vom Gesetzgeber in § 19 VStG festgelegten Kriterien vorzunehmen hat (VwGH verstärkter Senat 25.3.1980, Slg.10077A).

Die Behörde handelt sohin dann nicht rechtswidrig, wenn sie bei der Strafbemessung von dem ihr eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch macht. Es obliegt ihr daher, in der Begründung ihres Bescheides, die für die Ermessensausübung maßgebenden Umstände und Erwägungen insoweit aufzuzeigen, als dies für die Rechtsverfolgung durch die Parteien und für die Nachprüfbarkeit des Ermessensaktes auf seine Übereinstimmung mit dem Sinn des Gesetzes (§ 19 VStG) erforderlich ist.

§ 19 Abs.1 VStG enthält jene objektiven Kriterien, die Grundlage für jede Strafbemessung sind, egal ob sie durch Organmandant, Strafverfügung oder im ordentlichen Verfahren (§ 40 - 46 VStG) erfolgt.

Die Bestimmung des Abs.2 des § 19 VStG enthalten die bei der Strafbemessung zu berücksichtigenden subjektiven Umstände.

Anhand der Aktenlage, insbesondere den begründenden Ausführungen im angefochtenen Straferkenntnis zur Strafhöhe ergibt sich, dass die belangte Behörde ausreichend auf die im § 19 VStG normierten Strafbemessungskriterien Bedacht genommen hat, weshalb von keiner fehlerhaften Ermessensausübung bei der Strafbemessung auszugehen ist.

So wurde von der belangten Behörde eingehend und nachvollziehbar begründet, warum die Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, durch die Übertretung des Berufungswerbers gefährdet wurden. Ebenso ergibt sich, dass die belangte Behörde bei der Strafbemessung auch den Unrechtsgehalt der Tat in Betracht gezogen hat. Auf die Schwere des Verschuldens wurde hingewiesen. Zu Recht hat die belangte Behörde auch festgestellt, dass der Milderungsgrund verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit nicht vorliegt bzw. ist diesbezüglich zu bemerken, dass auch sonst keine Anhaltspunkte für das Vorliegen von Strafmilderungsgründen gegeben sind. Die einschlägige Vormerkung stellt einen in Rechnung zu stellenden Straferschwerungsgrund dar. Ungeachtet der sicherlich schlechten Einkommensverhältnisse des Berufungswerbers, ist ihm die verhängte Strafe - sie liegt noch im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - wirtschaftlich noch zumutbar, zumal ihn - wie sich aus der Aktenlage ergibt (BG Salzburg, Vergleichsausfertigung 2 C 62/97b) - keine Unterhaltspflichten für seine geschiedene Ehegattin Barbara Strasser und seinen Sohn Peter belasten.

Zu Recht wurden von der belangten Behörde Erwägungen der Prävention, auch wenn diese im VStG nicht ausdrücklich normiert sind, zur Strafbemessung herangezogen.

Aus den dargelegten Gründen war der Berufung der Erfolg zu versagen und wie im Spruch zu entscheiden.

zu II.:

Der Ausspruch über die Kosten des Berufungsverfahrens ist in der zitierten Gesetzesstelle begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 €) zu entrichten.

Dr. K o n r a t h

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