Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106573/2/WEI/Bk

Linz, 25.07.2000

VwSen-106573/2/WEI/Bk Linz, am 25. Juli 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Strafberufung des H, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Ried im Innkreis vom 17. August 1999, Zl. VerkR 96-2303-1999, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 20 Abs 2 iVm § 99 Abs 3 lit a) StVO 1960 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Strafausspruch bestätigt.

II. Der Berufungswerber hat im Berufungsverfahren einen weiteren Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 260,-- (entspricht  18, 89 Euro) zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 64 Abs 1 und 2 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 31.3.1999 um 05.10 Uhr als Lenker des Kombi in Kirchheim/I. auf der B 141 bei Km 35, 4 in Fahrtrichtung Ried/I. die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 30 km/h überschritten."

Dadurch erachtete die belangte Behörde den § 20 Abs 2 StVO 1960 als verletzte Rechtsvorschrift und verhängte wegen dieser Verwaltungsübertretung "gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO.1960" (gemeint: Strafrahmen des § 99 Abs 3 StVO) eine Geldstrafe von S 1.300,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 26 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden gemäß § 64 VStG S 130,-- (10 % der Geldstrafe) vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw am 19. August 1999 im Wege der Ersatzzustellung zugestellt wurde, richtet sich die rechtzeitige mündliche Berufung, die mit Niederschrift der belangten Behörde vom 31. August 1999 protokolliert wurde und mit der eine Herabsetzung der Geldstrafe angestrebt wird. Die Begründung lautet:

"Die Vorstrafen, welche bei der BH Ried aufliegen, sind mehr als zweifelhaft. Die eine Strafe von Mehrnbach vom gleichen Beamten L, durch die regennasse schrägstehende Windschutzscheibe des Gendarmeriefahrzeuges und die eine Strafe von Freistadt, ob ich damals das Fahrzeug an dieser Stelle überhaupt gelenkt habe, wird dadurch bezweifelt, da es zu einem späteren Zeitpunkt einen Anruf der Z Versicherung von W, L und W gegeben hat, daß ich mit demselben besagten Fahrzeug wie in Freistadt, in Wien im 18. Bezirk einen Unfall mit Fahrerflucht verursacht haben soll, was sich letzten Endes als Mißverständnis herausstellte. Diese Strafe wurde auch nicht von mir, sondern von meiner damaligen Firma bezahlt und dadurch wurde die Sache von mir auch nicht weiter verfolgt.

Außerdem, wie der Vorfall in Mehrnbach war, war es mehr als zweifelhaft in jeder Hinsicht und da ich schon mit einem früheren Beamten aus unserem Gebiet solche Vorfälle gehabt habe punkto Führerscheinmitnahme in der Landwirtschaft. Dieser hätte mich auch zu Unrecht innerhalb von 2 km und nicht nur über 10 km wie behördlich vorgeschrieben bestraft. Seit daher weiß ich auch, daß ich keine Strafe nicht zurückbekomme, die bezahlt ist.

Ich stehe auf diesem Standpunkt, daß ich von der Behörde oder von den Beamten nur geschädigt werde.

Ich ersuche daher um eine Herabsetzung des Strafbetrages!"

1.3. Die belangte Behörde hat ihren Verwaltungsstrafakt zur Berufungsentscheidung vorgelegt und mitgeteilt, dass keine Berufungsvorentscheidung erlassen werde. Der Bw zeige trotz einschlägiger rechtskräftiger Vormerkungen keine Einsicht. Die Niederschrift über die Berufung habe der Bw selbst diktiert.

2. Zum Sachverhalt wird im Einzelnen auf die Tatsachenfeststellungen der belangten Behörde im Straferkenntnis vom 17. August 1999 verwiesen, das in seinem Schuldspruch rechtskräftig geworden ist. Insofern hatte der unabhängige Verwaltungssenat von den zugrunde liegenden Sachverhaltsannahmen der belangten Behörde auszugehen und diese auch der weiteren Entscheidung über die Straffrage zugrunde zu legen.

Danach lenkte der Bw seinen Kombi auf der B 141 bei km 35,4 im Ortsgebiet von Kirchheim im Innkreis mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h in Richtung Ried im Innkreis. Die Geschwindigkeitsüberschreitung wurde von RevInsp. K mit dem geeichten und vorschriftsmäßig verwendeten Laser-Verkehrsgeschwindig-keitsmesser LTI 20.20, Nr. 5688 festgestellt. Die belangte Strafbehörde hat auch den Meldungsleger RevInsp. L, der gemeinsam mit RevInsp. K Dienst versah, und den Letztgenannten als Zeugen einvernommen.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat hat im vorgelegten Verwaltungsakt einen ausreichend erhobenen und festgestellten Sachverhalt vorgefunden. Da nur eine Herabsetzung der Strafhöhe angestrebt wird und weitere Beweise nicht aufzunehmen sind, konnte gemäß dem § 51e Abs 3 Z 2 VStG von einer Berufungsverhandlung abgesehen werden.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat erwogen:

4.1. Im Rahmen der Strafbemessung ging die belangte Behörde zu den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen des Bw entsprechend dessen Angaben (Beschuldigtenvernehmung vom 11.05.1999) von einem monatlichen Nettoeinkommen von S 15.000,--, keinem relevanten Vermögen und Sorgepflichten für 2 Kinder aus.

Erschwerend wertete die Strafbehörde, dass der Bw in den letzten 2 Jahren vor Erlassung des Straferkenntnisses bereits dreimal einschlägig wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit bestraft werden musste. In seiner Berufung wendet sich der Bw gegen diese rechtskräftigen Vorstrafen, die aktenkundig durch ein Verzeichnis der belangten Behörde ausgewiesen sind. Das wenig plausible Vorbringen des Bw, mit dem offenbar nachträglich rechtskräftige Entscheidungen in Frage gestellt werden sollen, ist schon ansatzweise ungeeignet, weil die Rechtskraft der früheren Strafbescheide deren weitere Unanfechtbarkeit und Unwiederholbarkeit zur Folge hat. Deshalb ist auch der Oö. Verwaltungssenat an diese Vorstrafen gebunden und kann nicht etwa die Schuldfrage neu aufrollen. Die belangte Behörde ist daher gemäß dem § 33 Z 2 StGB iVm § 19 Abs 2 VStG mit Recht davon ausgegangen, dass die drei einschlägigen Verwaltungsvorstrafen, die auf der gleichern schädlichen Neigung beruhten, als Erschwerungsgründe bei der Strafbemessung zu berücksichtigen waren. Milderungsgründe kamen nicht in Betracht.

Bei diesen Strafzumessungsfaktoren kommt die vom Bw angestrebte Herabsetzung des Strafbetrages von vornherein nicht in Betracht. Die Geldstrafe von S 1.300,-- ist angesichts des Strafrahmens des § 99 Abs 3 StVO von bis zu S 10.000,-- als gering einzustufen. Sie ist durch die eher ungünstigen persönlichen Verhältnisse des Bw zu erklären, die von der belangten Behörde strafmindernd berücksichtigt wurden. Das objektive Unrecht der Geschwindigkeitsüberschreitung und das Maß der Schuld hätten im Rückblick auf die 3 Vorstrafen durchaus eine höhere Strafe gerechtfertigt. Gerade für einen Wiederholungstäter liegt in spezialpräventiver Hinsicht eine besondere Indikation vor.

Da auch die Ersatzfreiheitsstrafe, die innerhalb eines Rahmens von 2 Wochen zu bemessen war, aus der Sicht des Bw nicht beanstandet werden kann, hatte der unabhängige Verwaltungssenat die Berufung abzuweisen und den angefochtenen Strafausspruch zu bestätigen.

5. Bei diesem Ergebnis war dem Bw im Berufungsverfahren gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG ein weiterer Kostenbeitrag in Höhe von 20% der Geldstrafe vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181, 68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß