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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106578/2/BR

Linz, 15.09.1999

VwSen-106578/2/BR Linz, am 15. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, vom 6. August 1999, Zl. VerkR96-3484-1999, zu Recht:

Die Berufung wird als unbegründet

a b g e w i e s e n.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 iVm § 32 Abs.2 und § 33 Abs.4 Allgemeines Verwaltungsver-fahrensgesetz 1991, BGBl.Nr.51, idF BGBl.Nr.158/1998 - AVG iVm § 24, § 51 Abs.1 und § 51e Abs.3 Z4 Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl.Nr. 52, idF BGBl.Nr. 158/1998 - VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Dem Berufungswerber wurde mit dem oben bezeichneten Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, der am 2. August 1999 eingebrachte Einspruch gegen die ihm am 8. Juli 1999 zugestellte Strafverfügung, vom 1. Juli 1999, zurückgewiesen.

1.1. Die Erstbehörde begründete die Zurückweisung im Ergebnis mit dem Zustellzeitpunkt der Strafverfügung und dem dagegen erst am 2. August 1999 per Telefax ohne einem ersichtlichen Sendedatum aufgegebenen und bei der Behörde am 2. August 1999 protokollierten (eingelangten) Einspruch.

2. Dagegen wendet sich der Berufungswerber in seiner mit Schreiben vom 26. August 1999 ebenfalls per FAX an die Erstbehörde übermittelten Berufung. Dieses Schreiben wurde am 27. August 1999 mit dem Eingangsstempel der Erstbehörde versehen.

Darin bringt der Berufungswerber zum Ausdruck, dass er nach Zustellung der Strafverfügung infolge einer schweren Sommergrippe 'auf die Angelegenheit völlig vergessen habe. Zufällig habe er diese Unterlagen (gemeint wohl gegenständliche Strafverfügung) in seiner Aktentasche gefunden, welche ihn an die Zustellung derselben erinnert hätten. Daraufhin habe er sofort Widerspruch (gemeint Einspruch) erhoben.'

3. Mit dieser Darstellung vermag der Berufungswerber jedoch einen Zustellmangel nicht darzutun. Es lag hier offenbar nach der rechtswirksamen Zustellung ein vom Berufungswerber zu vertretendes schuldhaftes Vergessen dieser Postsendung vor, welches einerseits keinesfalls die Zustellung berührt und darüber hinaus wohl auch kaum den Gegenstand einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 71 AVG) begründen könnte. Ein solcher Antrag - der binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen gewesen wäre - lässt sich jedoch aus dem bereits am 20. Juli 1999 und somit noch innerhalb offener Einspruchsfrist verfassten Einspruchsschreiben nicht ableiten. Es ist daher nicht nachvollziehbar, dass der Berufungswerber (Einspruchswerber) einerseits in der Lage gewesen ist den Einspruch noch rechtzeitig zu verfassen, jedoch grippebedingt nicht mehr fähig gewesen sein soll für eine Absendung desselben Sorge zu tragen.

4. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hierzu erwogen:

4.1. Gemäß § 49 Abs.1 VStG ist ein Einspruch von der Partei binnen zwei Wochen einzubringen.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Frist - wie von der Erstbehörde zutreffend dargetan wurde - mit dem Ablauf des 22. Juli 1999. Der wohl bereits am 20. Juli 1999 verfasste und ohne ersichtlichem Datum per FAX an die Erstbehörde übermittelte Einspruch langte dort erst am 2. August 1999 bei der Erstbehörde ein (Datum des Eingangsstempels).

Nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen enden mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Nachdem hier die Frist erst an dem der Zustellung nächstfolgenden Werktag, nämlich am 8. Juli 1999 begonnen hatte, endete sie mit Ablauf des 22. Juli 1999. Wie oben bereits dargelegt, vermögen die vom Berufungswerber angeführten Gründe, die zur verspäteten Einspruchserhebung geführt haben mögen, rechtlich nicht zum Erfolg verhelfen.

Die Zurückweisung des Einspruches erfolgte somit zu Recht, sodass folglich der dagegen erhobenen Berufung ein Erfolg zu versagen war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2500 S zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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