Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106579/4/Sch/Rd

Linz, 07.10.1999

VwSen-106579/4/Sch/Rd Linz, am 7. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung des Manfred D vom 25. August 1999 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 10. August 1999, VerkR96-3415-1999, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen hat mit Bescheid vom 10. August 1999, VerkR96-3415-1999, den Einspruch des Herrn Manfred D, gegen die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen vom 22. Juni 1999, GZ wie oben, gemäß § 49 Abs.1 VStG als verspätet eingebracht zurückgewiesen.

2. Gegen diesen Bescheid hat der Berufungswerber rechtzeitig Berufung erhoben. Die Erstbehörde hat die Berufung samt Verfahrensakt vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung erwies sich als nicht erforderlich (§ 51e Abs.3 VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Die beeinspruchte Strafverfügung wurde vom Berufungswerber am 25. Juni 1999 persönlich übernommen. Damit begann die mit zwei Wochen bemessene Einspruchsfrist zu laufen und endete sohin am 9. Juli 1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung wurde der Einspruch nach der gegebenen Sachlage jedoch erst am 12. Juli 1999 eingebracht. Der entsprechende Briefumschlag weist einen mit diesem Datum versehenen Stempel einer Frankiermaschine der "G KG" auf.

Dem Rechtsmittelwerber wurde im Rahmen des Berufungsverfahrens Gelegenheit zu einer Stellungnahme bzw zur Vorlage oder Namhaftmachung von Beweismitteln gegeben, ob, zumal der Einspruch mit 7. Juli 1999 datiert ist, dennoch eine rechtzeitige Einbringung vorliege. Von dieser Möglichkeit wurde aber nicht Gebrauch gemacht.

Die Berufungsbehörde hatte daher davon auszugehen, dass der entsprechende Stempel das Einbringungsdatum zutreffend wiedergibt, wobei noch zu bemerken ist, dass der Einspruch am 13. Juli 1999 bei der Erstbehörde eingelangt ist; wenngleich ein längerer Postlauf grundsätzlich nicht ausgeschlossen werden kann, spricht auch das Datum der Einlangung des Rechtsmittels für eine Einbringung nach dem 9. Juli 1999.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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