Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106590/26/Gu/Pr

Linz, 11.10.2000

VwSen-106590/26/Gu/Pr Linz, am 11. Oktober 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Hans Guschlbauer über die Berufung des Ch. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. W. M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 25.8.1999, VerkR96-7236-1999/Mr, zu Faktum 1 nach der am 14.12.1999 und am 29.9.2000 durchgeführten mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in seinem Faktum 1 bestätigt.

Der Rechtsmittelwerber hat diesbezüglich als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens den Betrag von 100 S (entspricht 7,27 Euro) zu bezahlen.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 5, § 19, § 64 Abs.1 und 2 VStG; § 24 Abs.1 lit.a StVO, § 99 Abs.3 lit.a StVO.

Entscheidungsgründe:

Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat den Rechtsmittelwerber mit dem angefochtenen Straferkenntnis schuldig erkannt, am 22.5.1999 gegen 5.00 Uhr, im Ortsgebiet von E.auf der von der kommend in Richtung Hauptplatz bis auf Höhe Haus Nr., "Bäckerei A.", den PKW mit dem Kennzeichen gelenkt zu haben, wobei er bezüglich Faktum 1 gegen 5.05 Uhr in E., als Lenker das Fahrzeug im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" abgestellt habe.

Wegen Verletzung des § 24 Abs.1 lit. a StVO 1960 wurde ihm deswegen in Anwendung des § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 eine Geldstrafe von 500 S, im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 1 Tag und ein erstinstanzlicher Verfahrenskostenbeitrag von 10 % der ausgesprochenen Strafe auferlegt.

In seiner vom rechtsfreundlichen Vertreter eingebrachten Berufung bestreitet der Rechtsmittelwerber im Wesentlichen der Lenker des Fahrzeuges zum Tatzeitpunkt gewesen zu sein. Bei seiner Beanstandung vor der Bäckerei durch ein Organ der Gendarmerie mit anschließender Ablegung des Alkotestes sei er bezüglich der Angaben über die Lenkereigenschaft aufgrund eines vorausgegangenen Streites mit seiner Gattin verwirrt gewesen.

Tatsächlich habe den PKW bis vor die Bäckerei seine Ehegattin Ch. L. gelenkt, welche Verantwortung auch von seiner Ehegattin gestützt werde.

Zu berücksichtigen sei, dass weder der Gendarm R. B. noch der Gendarm B. B., aus eigener Wahrnehmung angeben konnten, dass der PKW zum maßgeblichen Zeitpunkt vom Beschuldigten gelenkt worden sei. Beide hätten nur berichten können, dass er, der Beschuldigte, ursprünglich die Behauptung aufgestellt habe, den PKW selbst gelenkt zu haben.

Weiters werde verwiesen, dass die Ehegattin Ch. L. bereits am 22.5.1999 dem Gendarmerieposten Enns bekannt gegeben habe, dass sie den PKW gelenkt habe, jedoch von diesem an den Gendarmerieposten Kronstorf verwiesen worden sei. Dort sei der zuständige Beamte aber nicht mehr erreichbar gewesen.

Die zeugenschaftlich vernommene Ehegattin sei vor ihrer Vernehmung auf ihr Entschlagungsrecht und auch auf die Konsequenzen des § 289 StGB aufmerksam gemacht worden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass kaum jemand das Risiko einer strafrechtlichen Verfolgung eingehen wolle, nur um einer anderen Person ein Verwaltungsstrafverfahren zu ersparen, obwohl die Möglichkeit der Entschlagung von der Aussage gegeben gewesen sei. Hinzuweisen sei auch, dass die mündlichen Angaben gegenüber den Gendarmeriebeamten auch in anderen Punkten unrichtig wiedergegeben worden seien und zwar dahingehend, dass im Cafe "E." in Enns Bier nicht in halben Litern ausgeschenkt werde und er auch nicht bei der Fa. L. beschäftigt sei.

Darüber hinaus ergebe sich im Hinblick auf seine durch den Alkotest objektivierte Alkoholisierung von 1,08 mg/l, dass die Trinkmenge von zwei halben Litern unrichtig sein müsse.


Im Zuge der gesamtheitlichen Betrachtung bei der Beweiswürdigung sei daher davon auszugehen, dass die Ehefrau Ch. L. den PKW in das Halte- und Parkverbot vor der Bäckerei A. in E. gelenkt und dort den Fahrzeugschlüssel im Auto gelassen habe und zwar mit der Begründung, dass sie sich im Zuge eines Streites vom Beschuldigten habe nicht weiter beschimpfen lassen wollen.

Nachdem jedoch die erste Instanz keine dem Gesetz entsprechende Beweiswürdigung vorgenommen habe und deswegen zu einem Schuldspruch gekommen sei, beantragt der Rechtsmittelwerber die Behebung des angefochtenen Straferkenntnisses und Einstellung des Verfahrens.

Aufgrund der Berufung hatte zu Faktum 1 das zuständige Einzelmitglied des Oö. Verwaltungssenates einzuschreiten, weil die ausgesprochene Geldstrafe 10.000 S nicht überstieg und wurde am 14.12.1999 die öffentliche mündliche Verhandlung in Gegenwart des zuständigen Einzelmitgliedes auch als Berichter der 2. Kammer durchgeführt und in einer weiteren Verhandlung am 29.9.2000 das für eine weitere Beweisführung offengehaltene Beweisverfahren geschlossen und die Schlussäußerung des Vertreters des Rechtsmittelwerbers entgegengenommen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung wurde der wesentliche Inhalt des erstinstanzlichen Verfahrensaktes - samt inliegender Anzeige des GPK Kronstorf vom 25.5.1999, GZ P 321/99 - erörtert, der Beschuldigte zum Gegenstand vernommen und Beweis aufgenommen durch Vernehmung der Zeugen RI R. B., RI B. B. und Frau Ch. L. - Ehegattin des Beschuldigten. Ferner wurde Einsicht genommen in den Schriftverkehr mit der Telekom Austria zur Anfrage, ob am 22.5.1999 zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr morgens zum Telefon des Beschuldigten in der Ehewohnung ein Telefonat geführt worden ist. Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens nimmt der Oö. Verwaltungssenat folgenden Sachverhalt als erwiesen an:

Der Beschuldigte lenkte am 22.5.1999 gegen 5.00 Uhr nach einem Lokalbesuch in Enns den PKW, Marke Mercedes Benz, Kennzeichen im Ortsgebiet von in Richtung Hauptplatz und stellte diesen gegen 5.05 Uhr auf der M. auf Höhe des Hauses Nr. bei der Bäckerei A. im beschilderten Halte- und Parkverbot ab.

Er begab sich in die Bäckerei, die bereits geöffnet hatte, um einen Einkauf zu tätigen.

Die im Streifendienst befindlichen Gendarmen, RI B. und RI B., kamen um diese Zeit dort vorbei, um sich bei der Bäckerei ein Frühstücksgebäck zu besorgen. Sie nahmen das im Halteverbot vor der Bäckerei stehende Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen wahr. B. begab sich in Richtung der Verkaufsräume der Bäckerei, fragte zwei herauskommende Burschen, ob das beschriebene Fahrzeug von einem von ihnen abgestellt worden sei, worauf er eine verneinende Antwort bekam und auf eine im Verkaufsraum befindliche Person verwiesen wurde. Daraufhin betrat B. den Verkaufsraum der Bäckerei und fragte den dort befindlichen Beschuldigten, ob er das Fahrzeug im Halte- und Parkverbot abgestellt habe, was vom Letzteren bejaht wurde. B. ersucht den Beschuldigten vor das Lokal zu kommen, um die Amtshandlung vor dem Lokal zu führen. Er ließ sich vom Beschuldigten die Fahrzeugpapiere vorweisen.

Nachdem der Beschuldigte erklärt hatte, vom Lokal "Extra" zu kommen und von diesem Lokal bis zur Bäckerei gefahren zu sein und B. ein unsicheres Verhalten, einen unsicheren Gang und eine veränderte Sprache sowie einen geringfügigen Alkoholgeruch aus dem Munde wahrgenommen hat, forderte RI B. den Beschuldigten zum Alkotest auf. Der weitere Gendarm B., dem die Sache schon lange genug dauerte, begab sich zu den beiden und erfuhr von B., dass ein Verdacht auf Übertretung des § 5 StVO gegeben sei. Berger hörte mit, dass der Beschuldigte B. gegenüber angab, vom Cafe "E." vor die Bäckerei A. gefahren zu sein. Der Beschuldigte befolgte die Aufforderung B., den Alkotest abzulegen anstandslos und gab über Befragen an, in der Zeit zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr zwei Bier getrunken zu haben konnte sich allerdings, als er mit dem Ergebnis der Untersuchung, welches über 1 mg/l (nämlich bei 1,08 mg/l Atemalkoholgehalt) lag, nach Konfrontation mit dem Zwiespalt die Sache nicht erklären.

Nach dem Absolvieren des Alkomattestes erklärte der Beschuldigte nicht, dass er das Fahrzeug nicht gelenkt habe.

Nach Durchführung der Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt durch RI B., einem ermächtigten und besonders geschulten Organ und der Konfrontation mit dem beträchtlichen Ergebnis der Untersuchung, wurde dem Beschuldigten der Führerschein vorläufig abgenommen. Anschließend begab sich der Beschuldigte zu Fuß nach Hause. Dort, um ca. 6.30 Uhr angekommen, erzählte er seiner Gattin den Vorfall mit der Gendarmerie.

Daraufhin begab sich die Gattin des Beschuldigten zum Gendarmerieposten Enns und erklärte dort, dass sie es gewesen sei, die den PKW gelenkt habe. Sie wurde vom Gendarmerieposten Enns an den Gendarmerieposten Kronstorf verwiesen, weil der die Amtshandlung führende im Streifendienst gestandene RI B. beim Gendarmerieposten Kronstorf in Verwendung stand. Dieser konnte aber nicht mehr erreicht werden, weil er den Streifendienst schon beendet hatte.

Bei der Würdigung der Beweise war zu bedenken:

Feststeht, dass die Beamten den Beschuldigten beim Lenken des Fahrzeuges zum Abstellort in der Halte- und Parkverbotszone vor der Bäckerei A. in E. auf der M. auf Höhe des Hauses Nr. nicht gesehen haben. Unstrittig ist, dass sich der Beschuldigte dem einschreitenden Beamten gegenüber als Lenker des in Rede stehenden PKW bis zum Abstellort ausgegeben hat und auch, nachdem er zur Atemluftuntersuchung aufgefordert und mit einem beträchtlichen Alkoholisierungsergebnis konfrontiert wurde, die Lenkereigenschaft nicht bestritt.

Demgegenüber steht nach dem Nachhausekommen des Beschuldigten in die eheliche Wohnung der persönliche Versuch der Gattin auf dem Gendarmerieposten Enns, ihre Lenkereigenschaft bis zum Abstellort glaubhaft zu machen und die Lenkereigenschaft ihres Gatten als unrichtig darzustellen.

Bei dieser Version blieb sie auch anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Einvernahme im erstinstanzlichen Verfahren und bei ihrer Vernehmung in der mündlichen Verhandlung vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat. Diesen Vernehmungen gingen die Belehrungen über die Entschlagungsrechte und die Folgen einer falschen Zeugenaussage vor einer Behörde voraus.

Dessen ungeachtet konnte die leugnende Verantwortung des Beschuldigten und die Aussage der als Zeugin vernommenen Ehegattin nicht überzeugen. Die Gefahr, sich bei einer falschen Zeugenaussage vor Gericht verantworten und entsprechende Folgen gewärtigen zu müssen, hat nach der Erfahrung des Unabhängigen Verwaltungssenates schon so manchen Zeugen nicht abhalten können, die Unwahrheit zu sagen, was dazu führte, dass er anschließend dafür entsprechend belangt wurde.

Daher kann, anders als der Berufungswerber es vermeint, keine schwer umgängliche Beweisregel gewonnen werden, dass Zeugen nach Belehrung über die Entschlagungsrechte und die Folge einer falschen Zeugenaussage, inhaltlich richtig aussagen.

Im gegenständlichen Fall ist einerseits zu vermerken, dass ein innerer Widerspruch darin zu erblicken ist, dass die Zeugin ihren Mann, der sie angerufen und der angeheitert geklungen haben soll, möglichst rasch nach Hause hätte bringen wollen; ferner sei sie erbost gewesen, dass er erheblich angeheitert gewesen sei, wo doch am nächsten Tage hätten Einkäufe getätigt bzw. die Renovierung des Hauses hätte vorangetrieben werden sollen. Andererseits hätte sie sich herbeigelassen, diesen auf seinen Wunsch, eben nicht geradewegs nach Hause sondern noch zu einem weiteren Lokal zu fahren, um ihm ein weiteres Trinken zu ermöglichen um dann justament vor einer Bäckerei, sohin vor keinem gastgewerblichen Betrieb und zwar mitten im Halte- und Parkverbot, bei anderen sich bietenden Gelegenheiten den PKW abgestellt haben zu wollen. Eine andere Gelegenheit war sicherlich vorhanden, weil zumindest das Gendarmeriefahrzeug, das später eintraf, eine solche geordnete Abstellmöglichkeit vorfand.

Der Oö. Verwaltungssenat hält demgegenüber die Erstangaben des Beschuldigten anlässlich des Einschreitens des Gendarmerieorgans, wobei sich der Beschuldigte als Lenker des im Halte- und Parkverbot vorgefundenen abgestellten Fahrzeuges bezeichnete, als überzeugend und mit dem höheren Maß der Glaubwürdigkeit bedacht. Selbst als der Beschuldigte nach Durchführung des Alkomattestes mit dem hohen Messwert konfrontiert wurde und ihm der Führerschein vorläufig abgenommen wurde, brachte er nicht vor, nicht der Lenker des Fahrzeuges zur Tatzeit gewesen zu sein.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, welche auf die Lebenserfahrung Bedacht nimmt, wohnt den Erstangaben des Beschuldigten ein besonderes hohes Maß der Glaubwürdigkeit inne, zumal sie spontan vonstatten gehen. Es kommt insbesondere die Logik zum Tragen, dass ein Beschuldigter, wenn er wegen des alkoholisierten Lenkens beanstandet wird - sollte dies nicht zutreffen - bei der ersten sich bietenden Gelegenheit wohl auf den Umstand hinweist, dass nicht er der Lenker gewesen sei sondern eine andere Person, um damit einem tatbildmäßigen Vorwurf zu entgehen und auch eine sofortige Nachprüfung der anderweitig als Lenker bezeichneten Person und somit die Aufklärung des Sachverhaltes zum Schutze des Verdächtigen leicht möglich ist. Da der Beschuldigte sich beim unmittelbaren Einschreiten des Straßenaufsichtsorgans als Lenker bezeichnete und bei der ersten sich bietenden Gelegenheit somit keine Person benannte, die für das Lenken des Fahrzeuges in Betracht kam, vermochte der nachträgliche Versuch der Ehegattin des Beschuldigten das Lenken auf sich zu nehmen um damit den Beschuldigten vor Bestrafung und der Entziehung der Lenkerberechtigung zu schützen, nicht zu überzeugen.

Auch der Versuch des Entlastungsbeweises nach der Darstellung des Beschuldigten und seiner Ehegattin zwischen 4.00 Uhr und 5.00 Uhr des 22.5.1999 sei von einem unbekannten Fernsprecher aus zur Rufnummer des Telefons in der Ehewohnung des Beschuldigten ein Anruf erfolgt, konnte mangels Auskunftsbereitschaft der Telekom Austria für die Glaubwürdigkeit der Verantwortung des Beschuldigten nichts gewinnen lassen.

War somit der Tatbestand als verwirklicht anzusehen - hinsichtlich des Verschuldens im Sinne des § 5 Abs.1 VStG hat der Rechtsmittelwerber nichts Entlastendes vorgebracht - war der Schuldspruch zu bestätigen.

Gemäß § 24 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung, wer im Bereich des Vorschriftszeichens "Halten und Parken verboten" dieses Verbot nicht einhält.

Gemäß § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zwei Wochen zu bestrafen, wer unter anderem die vorerwähnte Verbotsnorm nicht einhält.

Ausgehend von dieser Strafbestimmung und diesem Strafrahmen war bei der Strafbemessung zu bedenken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Ein atypischer Unrechtsgehalt ist auch im Berufungsverfahren nicht hervorgekommen. Auch was das Verschulden betrifft, wurde vom Beschuldigten nichts dargetan, was seine Tat in einem milderen Licht hätte erscheinen lassen oder was das Verschulden hätte als geringfügig erscheinen lassen.

Auf die Unbescholtenheit hat die erste Instanz bereits als mildernd Bedacht genommen. Besondere Straferschwerungsgründe sind auch im Berufungsverfahren nicht hervorgetreten.

Angesichts des Monatseinkommens von 15.000 S, des Nichtvorliegens von Sorgepflicht, konnte daher der ersten Instanz kein Ermessensmissbrauch vorgeworfen werden, wenn sie eine Geldstrafe an der Untergrenze des Strafrahmens verhängt hat.

Auch der Ausspruch über die Ersatzfreiheitsstrafe hat sich an dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gehalten.

Aus all diesen Gründen musste der Berufung ein Erfolg versagt bleiben.

Dies hatte auf der Kostenseite zur Folge, dass gemäß § 64 Abs.1 und 2 VStG der Rechtsmittelwerber einen Beitrag von 20 % der bestätigten Geldstrafe zu den Kosten des Berufungsverfahrens zu leisten hat.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. G u s c h l b a u e r

Beschlagwortung: Beweiswürdigung

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