Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106591/11/BR/Bk

Linz, 20.10.1999

VwSen-106591/11/BR/Bk Linz, am 20. Oktober 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung der Frau D gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems vom 16. August 1999, Zl. VerkR96-5165-1999, nach der am 20. Oktober 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht:

I. Der Berufung wird in den Punkten 2. u. 3. Folge gegeben; das angefochtene Straferkenntnis wird diesbezüglich behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

In den Punkten 1. und 4. wird der Berufung keine Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird im Punkt 1. vollinhaltlich bestätigt und im Punkt 4. mit der Maßgabe bestätigt, dass die Wortfolge "bis zum Parkplatz" durch die Wortfolge "in Richtung des Parkplatzes" zu ersetzen ist.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl.Nr.51, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.158/1998 iVm § 19, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1 und 51e Abs.1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 - VStG, BGBl.Nr. 52, zuletzt geändert durch BGBl.Nr.158/1998.

II. In den Punkten 2. und 3. entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge. In den Punkten 1. und 4. werden der Berufungswerberin zuzüglich zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten als Kosten für das Berufungsverfahren insgesamt 260,00 Schilling (entspricht 18,89 Euro) auferlegt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 u. § 64 Abs.1 u.2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Über die Berufungswerberin wurden von der Bezirkshauptmannschaft Kirchdorf/Krems, mit dem o.a. Straferkenntnis vier Geldstrafen (800 S, und 3 x 500 S) und im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe (von je einem Tag) verhängt und folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben am 02.03.1999 um 07.35 Uhr den PKW, Kennz. , im OG K, gelenkt, wobei Sie

  1. entgegen dem Verbotszeichen "Einfahrt verboten" vom Haus H bis zum Marktplatz gefahren sind, und
  2. in der Bahnhofstraße in Richtung Kremseggerstraße die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten haben, und
  3. bei der Krzg. Bahnhofstraße-Kremseggerstraße die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung nicht so rechtzeitig angezeigt haben, dass sich die anderen Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen konnten, und
  4. auf der Kremseggerstraße bis zum Parkplatz des Kunststoffwerkes Kremsmünster die im Ortsgebiet erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h um 20 km/h überschritten haben."

2. Begründend stützt die Erstbehörde ihre Entscheidung auf die Anzeigeangaben und die Stellungnahme des GP Kremsmünster vom 20. Juli 1999. Sie gelangt auf Grund dieses Ermittlungsergebnisses zum Schluss, dass die Berufungswerberin die angelasteten Übertretungen begangen habe. Feststellungen zu den Einkommens- und Vermögensverhältnissen der Berufungswerberin traf die Erstbehörde nicht.

2.1. In der dagegen fristgerecht erhobenen Berufung führt die Berufungswerberin Nachfolgendes aus:

"Sehr geehrte Damen und Herren !

Bezugnehmend auf die Strafverfügung vom 16.8.99 möchte ich wie folgt Einspruch erheben:

Zu.Pkt. 1) Ich bin nicht entgegen die Fahrtrichtung gefahren, ich bin mit dem Wagen nur im Retourgang am Parkplatz ein Stück zurückgefahren. Der Polizist hätte von seinem Standplatz aus außerdem gar nicht sehen können,wo ich den Wagen geparkt hatte, denn da hätte er um die Ecke schauen müssen (Entfernung 100m).

Zu Pkt. 2) Ich fahre nie zu schnell im Ort, ich hatte auch gar keinen Grund dazu, weil ich gleitende Arbeitszeit habe und daher nicht zu spät kommen kann. Sollte ich wirklich versehentlich über 50 kmh gefahren sein, dann keineswegs 20kmh drüber, ich fahre nie so schnell, wieso an diesem Tag und ausgerechnet bei Regen ?

Zu Pkt. 3)Ich habe auf jeden Fall beim Einbiegen geblinkt so wie ich es immer mache. Ich habe mich auch in letzter Zeit öfter selbst beobachtet, ich blinke immer, das ist einfach schon Routine.

Es hat an diesem Tag stark geregnet, ich war bereits ausgestiegen, hatte zugesperrt und den Schirm aufgespannt, als die Polizei in den Parkplatz einbog. Dies ist keine Schutzbehauptung von mir, das ist wiederum, wie bitte unten zu entnehmen, eine absichtliche Böswilligkeit des Polizisten F gegen mich.

ZuPkt.4) Es wurde in der Straferkenntnis vom 16.8.99 der Punkt Geschwindigkeitsübertretung zweimal angeführt (Pkt. 2 und 4), in der Strafverfügung vom 19.5.99 nur einmal. Der Weg von mir in die Firma ist eine lange Gerade. Wird man, wenn man (angeblich) zu schell fährt, zweimal gestraft ?

Zu den persönlichen Vorwürfen (die zur Strafbemessung führen )

Wie schon erwähnt, sagte der Polizist Hr.F bereits des öfteren, daß er jedesmal, wenn er mich sieht, aus irgendeinem Grund eine Anzeige machen wird.

Auf meine Bemerkung, ich werde mir nichts zuschulden kommen lassen meinte er, es würde ihm schon etwas einfallen (siehe blinken).

Zu meinem angeblich auffälligen Verhalten im Straßenverkehr einige Punkte, die er zur Anzeige gebracht, bzw. gestraft hat:

Diese und viele andere sind die Schikanen, die ich meine und ich bin enttäuscht und entsetzt, daß ihm solche Dinge durchgehen (wo ist die Gerechtigkeit ??), daß ein Polizist, wenn er es wirklich darauf anlegt, gegen Bürger immer am längeren Ast sitzt und mit Böswilligkeiten durchkommt, daß niemand gegen so jemanden etwas unternimmt, daß er im Gegenteil noch von Behördenseite unterstützt wird (dies geht nämlich schon Jahre hindurch so - wie lange muß ich mir das noch mitmachen ??)

Mein von ihm erwähntes auffälliges Verhalten im Straßenverkehr beläuft sich auf

Lächerlichkeiten.

Ich verhalte mich immer ordentlich, tempoangepaßt, rücksichtsvoll, trinke nicht, rase nicht, hupe nicht, verparke nichts.

Bitte überprüfen Sie solche Beamten.

Es gibt so viele nette Polizisten, solche wie Hr.F sind für den schlechten Ruf des Polizistenstandes verantwortlich.

Mit der Bitte um Gerechtigkeit und objektive Beurteilung verbleibe ich

Mit freundlichen Grüßen

D" (mit e.h. Unterschrift).

3.1. Die Erstbehörde hat den Akt zur Berufungsentscheidung vorgelegt; somit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hat, da keine 10.000 S übersteigenden Geldstrafen verhängt worden sind, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde in Wahrung der gemäß Art. 6 Abs.1 EGMR zu garantierenden Rechte erforderlich erachtet.

3.2. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsstrafakt der Erstbehörde und deren auszugsweisen Eröterung im Rahmen des Berufungsverfahrens. Ferner wurde Beweis erhoben durch zeugenschaftliche Vernehmung der Meldungsleger RevInsp. F und Insp. M, sowie der Berufungswerberin als Beschuldigte, anlässlich der im Rahmen eines Ortsaugenscheines durchgeführten öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung.

 

4. Die Hauptstraße im Zentrum von Kremsmünster ist ab Bereich des Hauses Nr.1 in westlicher Richtung als Einbahn geführt. Das Fahrzeug der Berufungswerberin wurde zumindest von der Position 20 m innerhalb dieser Einbahnstraße entgegen dieser im Retourgang zurück auf den Marktplatz gelenkt, um von dort in weiterer Folge, ohne im Sinne der gebotenen Fahrtrichtung den Kreisverkehr um den Brunnen entgegen dem Uhrzeigersinn zu befahren, an der nördlichen Brunnenseite vorbei, in Richtung Bahnhofstraße (ostwärts) die Fahrt fortzusetzen.

Diesen Vorgang beobachteten die Meldungsleger, die offenbar bereits Ausschau nach dem Fahrzeug der Berufungswerberin gehalten hatten, aus einer geschätzten Entfernung von 60 m in der Phase, als die Berufungswerberin aus der Hauptstraße im Retourgang nach links umkehrend in den Marktplatz einfuhr und die Fahrt fortsetzte.

Die Meldungsleger bestiegen sofort das Dienstfahrzeug und nahmen die Nachfahrt auf.

Im Bereich der Bahnhofstraße erreichte ihre Fahrgeschwindigkeit über 80 km/h, wobei sie bis zum Bereich der Linkskurve in die Kremseggerstraße nicht auf das Fahrzeug der Berufungswerberin in einem konstant bleibenden Nachfahrabstand aufzuschließen vermochten. In der Phase des Einbiegens in die Kremseggerstraße befand sich kein weiteres Verkehrsaufkommen auf diesem Straßenzug, sodass davon ausgegangen werden muss, dass ein allfälliges Nichtanzeigen der Fahrtrichtungsänderung der Berufungswerberin beim Einbiegen in die Kremseggerstraße andere Verkehrsteilnehmer nicht betroffen sein konnten. In weiterer Folge befuhr die Berufungswerberin die Kremseggerstraße bis zum Kunststoffwerk Kremsmünster. Diese Wegstrecke verläuft in flachen Kurven und ist mit ca. 800 m Länge anzunehmen. Insgesamt ist die Gesamtwegstrecke, welche bis zur Anhaltung zurückgelegt wurde, mit knapp zwei Kilometer einzuschätzen. In diesem Bereich konnte ein als weitgehend konstant bleibender Abstand zum Fahrzeug der Berufungswerberin gehalten und die Fahrgeschwindigkeit mit 70 km/h festgestellt werden.

Die zeugenschaftlichen Angaben der Meldungsleger können im Hinblick auf die sich anfänglich doch recht erheblich gestaltende Aufholdistanz nur dahingehend qualifiziert werden, dass von einem für eine Geschwindigkeitsfeststellung tauglichen konstant bleibenden Abstand zum Vorderfahrzeug zumindest nicht für den Bereich der Bahnhofstraße ausgegangen werden kann, wenngleich die Berufungswerberin selbst eine Überschreitung der erlaubten Höchstgeschwindigkeit im Ausmaß von 10 km/h zugesteht. Daher kann in diesem Bereich - betreffend den Punkt 2. des Straferkenntnisses - von einem Tatbeweis nicht in einer für das Strafverfahren erforderlichen Sicherheit ausgegangen werden. Im Rahmen des Beweisverfahrens konnte ferner nicht festgestellt werden, wo die Fahrgeschwindigkeit ab der Bahnhofstraße auf das erlaubte Ausmaß reduziert worden ist, sodass von zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen ausgegangen werden könnte, welche die in der Kremseggerstraße durch Nachfahren im gleichbleibenden Abstand festgestellte Fahrgeschwindigkeit als 'zweite' derartige Übertretungshandlung qualifizierbar werden lassen könnte.

Die Gendarmeriebeamten gaben anlässlich ihrer Vernehmung in übereinstimmender Weise und schlüssig nachvollziehbar an, dass für sie eine gute Beobachtungsmöglichkeit hinsichtlich des Befahrens der Einbahn entgegen die vorgeschriebene Fahrtrichtung gegeben war. Ebenfalls konnte ihren Angaben im Hinblick auf die Nachfahrt, die sie im Ergebnis als Aufholfahrt beschrieben haben, gefolgt werden, wonach aber ein Aufschließen in einen konstanten Abstand letztlich erst in der Kremseggerstraße möglich war. Dies deckt sich inhaltlich auch mit den Angaben der Berufungswerberin und dem Ergebnis des Ortaugenscheines, welcher auch in einem Durchfahren der besagten Wegstrecke im Beisein der Berufungswerberin und des Zeugen RevInsp. F angelegt wurde.

Vom zuletzt genannten Zeugen konnte schließlich auch der Umstand der erst nach sieben Wochen erfolgten Anzeigelegung plausibel erklärt werden. Die Anzeigedaten wurden vom Anzeigeleger auf Handzettel notiert und konnten aus Zeitmangel erst mit sieben wöchiger Verspätung - was aus h. Sicht in der Anzeigepraxis einen Ausnahmefall darzustellen scheint - zu Papier gebracht werden. Dies vermag dennoch an der Richtigkeit der Anzeigeangaben keinen Grund für Zweifel aufkommen lassen. Zu Gunsten der Berufungswerberin führen die Gendarmeriebeamten letztlich ins Treffen, dass es durch das beobachtete Unterbleiben der Fahrtrichtungsanzeige bei der Kreuzung mit der Kremseggerstraße zu keinerlei nachteiligen Auswirkungen für andere Verkehrsteilnehmer gekommen ist, indem solche sich etwa auf diesen Vorgang nicht rechtzeitig hätten einstellen können.

6. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat hiezu erwogen:

6.1. Im Hinblick auf den Vorwurf der Geschwindigkeitsüberschreitung und das Fahren gegen die Einbahn kann zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die von der Erstbehörde vorgenommene Subsumtion des Tatverhaltens hingewiesen werden. Hinsichtlich der Übertretung nach § 52 lit.a Z2 StVO wird bereits bei einem Befahren entgegen dem VZ "Einfahrt verboten" im Ausmaß von nur fünf Meter der Verbotsnorm zuwider gehandelt (VwSlg 13648 A/1992). Dabei ist es grundsätzlich unerheblich, ob diese Fahrt im Retourgang erfolgte.

Dass hier der Geschwindigkeitsüberschreitung in den oben genannten Straßenzügen kein einheitlicher Willensentschluss und somit keine einheitliche und damit nach § 22 Abs.1 VStG gesondert zu ahndende aufeinanderfolgende Tathandlungen (Geschwindigkeitsüberschreitungen im Ortsgebiet) zugrunde lagen, hat hier das Beweisergebnis jedenfalls nicht erbracht (VwGH 24.9.1997, 97/03/0095). Es kommt wesentlich auf das Gesamtkonzept  - somit auf den einheitlichen Tatvorsatz  - des Täters an (vgl. auch ARBÖ-Kommentar zur StVO auf CD-ROM mit Hinweis auf VwGH 22. 2. 1985, 85/18/0028).

Im gegenständlichen Fall wurde daher von der Berufungswerberin nachweisbar nur einmal gegen eine spezifische Schutznorm verstoßen, welche daher nur einmal zu bestrafen gewesen ist (vgl. VwGH 23.9.1992, 92/03/0166).

6.1.1. Bei der Strafzumessung ist gemäß § 19 VStG Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, sowie der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Überdies sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist Bedacht zu nehmen. Unter Berück-sichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der § 32 bis § 35 StGB (Strafgesetzbuch) sinngemäß anzuwenden.

6.1.2. Inhaltlich ist hier zur Strafzumessung auszuführen, dass selbst eine im Ausmaß von der Berufungswerberin zugestandene Geschwindigkeitsüberschreitung aus objektiv abstrakter Sicht zu einer nachteiligen Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit führen kann und somit strafwürdig bleibt. Die Anwendung des § 21 VStG kommt wegen der doch als erheblich zu bezeichnenden Distanz, die im Ortsgebiet zurückgelegt wurde, nicht in Betracht. Von einem bloß geringfügigem Verschulden kann angesichts dieses Umstandes jedenfalls nicht ausgegangen werden.

Ebenfalls vermag im bewussten Befahren einer kurzen Wegstrecke einer Einbahn in der Gegenrichtung ein geringfügiges Verschulden nicht erblickt werden.

Die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen scheinen durchaus angemessen und erforderlich, um die Berufungswerberin zur Einhaltung der Vorschriften des Straßenverkehrs erneut zu motivieren.

Das in den hier bestätigten Punkten verhängte Strafausmaß wäre, selbst im Falle des zumindest aus der Aktenlage zuzuerkennenden Strafmilderungsgrundes der Unbescholtenheit (Vormerkungen lassen sich dem vorgelegten Verwaltungsakt nicht entnehmen), keinesfalls von einem Ermessensfehler belastet, erachtbar.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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