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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106599/8/Br

Linz, 11.10.1999

VwSen-106599/8/Br Linz, am 11. Oktober 1999

DVR.0690392

ERKENNTNIS

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Bleier über die Berufung des Herrn Dr. F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, AZ. VerkR96-1526/1998/Win, vom 11. Juni 1999, wegen zwei Übertretungen der StVO 1960, nach der am 11. Oktober 1999 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht:

I. Der Berufung wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren nach § 45 Abs.1 Z1 VStG eingestellt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz BGBl.Nr. 51/1991, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 158/1998 - AVG iVm § 3 Abs.1, § 24, § 45 Abs.1 Z1, § 51 Abs.1, § 51e Abs.1 und § 51i Verwaltungsstrafgesetz, BGBl. Nr. 52/1991, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 158/1998 - VStG

II. Es entfallen sämtliche Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.1 VStG

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach hat im Anschluss an die Durchführung einer Strafverhandlung mit dem Berufungswerber, über diesen mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis zwei Geldstrafen (500 S und 300 S und für den Nichteinbringungsfall Ersatzfreiheitsstrafen von 15 und 12 Stunden) verhängt und in dessen Spruch folgende Tatvorwürfe erhoben:

"Sie haben

1) am 11. Juni 1998, 03.21 Uhr, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen in L, Graben, nach rechts in die D gelenkt, wobei Sie trotz des vor der Kreuzung mit der letztgenannten Straße angebrachten Vorschriftzeichens "Vorrang geben" den auf der D fahrenden Fahrzeuglenker RevInsp. N zum Abbremsen und Ablenken des von ihm gelenkten Funkwagens "Mitte 2" nötigten.

2) Weiters sind Sie als Lenker des Fahrzeuges am 11.06.1998, 03.22 Uhr, von der Dametzstraße nach links in die Pochestraße eingebogen ohne die Änderung der Fahrtrichtung mittels der am Kraftfahrzeug hiefür angebrachten Leuchten angezeigt zu haben."

    1. Begründend führte die Erstbehörde Folgendes aus:

"Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 24.06.1998 lenkten Sie am 11.06.1998, um 03.21 Uhr, den PKW in Linz auf dem sog. "Graben" nächst dem Haus Nr. , wobei Sie das vor der Einmündung in die Dametzstraße deutlich sichtbar angebrachte Vorschriftszeichen "Vorrang geben" missachteten.

Um eine Kollision an der Kreuzung Graben - Dametzstraße zu vermeiden, musste der Lenker des Abt.-Funkwagens "Mitte 2", RevInsp. N, den Funkwagen stark abbremsen und ablenken. Im Anschluß daran fuhren Sie mit Ihrem Fahrzeug an der Kreuzung Dametzstraße - Pochestraße nach links in die Pochestraße ein, ohne die Fahrtrichtungsänderung vorher durch Blinken anzuzeigen. Beim Hause Linz, Pochestraße 21, konnten Sie zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten werden.

Mit Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. vom 07.07.1998, VerkR96-1526/1998, wurden Ihnen daher die im Spruch dieses Bescheides angeführten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

Gegen diese Strafverfügung haben Sie mit Eingabe vom 22.07.1998 in offener Frist Einspruch erhoben.

In Ihrer mit Eingabe vom 27.09.1998 bei der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. zu den Ihnen zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen eingebrachten Rechtfertigung führten Sie ins Treffen, dass 1. das Verkehrszeichen "Vorrang geben" im Bereich Graben-Dametzstraße, Linz, vorschriftswidrig aufgestellt gewesen wäre, da es

a) nicht vor der Kreuzung, sondern im Kreuzungsbereich, noch dazu in einer Kurve platziert war,

b) es durch vier andere Verkehrszeichen und einen Lichtmast verdeckt gewesen wäre,

c) es das 6. Verkehrszeichen von 7 teilweise übereinander bzw. hintereinander befindlichen Verkehrszeichen ist,

d) diese Verkehrszeichen sich nicht nur gegenseitig verdecken, sondern auch noch viel zu eng hintereinander aufgestellt wären, nämlich 6 Verkehrszeichen auf 6 Meter und

e) sich noch dazu 2 dieser sieben Verkehrszeichen gegenseitig widersprechen, nämlich "Ende der 30 km/h Zone" und "erlaubte Höchstgeschwindigkeit 30 km/h".

Durch diese überprüfbaren Tatsachen (siehe beigelegte Fotos) wäre eine für den Straßenverkehr von der StVO geforderte Übersichtlichkeit, Erkennbarkeit und Erfassbarkeit der Verkehszeichen und der Kreuzungssituation bzw. ob es sich um eine Vorrangstraße handelt oder nicht, für den Verkehrsteilnehmer in diesem Bereich nicht gegeben und die Rechtslage aus diesen Gründen unklar.

Vielmehr wären Sie infolge der rechts- und verordnungswidrigen Aufstellung des Verkehrszeichens "Vorrang geben" im Kreuzungsbereich vom Graben in Richtung Dametzstraße als Rechtskommender berechtigt, für Ihre Person den Vorrang wahrzunehmen.

Es wäre aus all diesen Gründen nicht feststellbar, dass die vorgeworfenen Verwaltungsübertretungen begangen wurden.

2. Die Änderung der Fahrtrichtung in Richtung Pochestraße wäre von Ihnen so rechtzeitig angezeigt worden, dass sich andere Straßenbenützer auf diesen Vorrang einstellen hätten können. Das zeige auch, dass das nachkommende Polizeifahrzeug in der Lage gewesen wäre, sich auf Ihren Abbiegevorgang in die Pochestraße einzustellen.

3. Merkwürdigerweise wurde Ihnen diese Übertretung bei der Amtshandlung nicht vorgehalten, sondern nur die Vorrangmissachtung.

Hierüber hat die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. Folgendes erhoben:

Laut Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz vom 31.10.1998 wurden alle Verkehrszeichen, wie es die Straßenverkehrsordnung 1960 vorsieht, gemäß § 48 ordnungsgemäß aufgestellt. Dieser Aufstellung liegt eine Verordnung vom 10.09.1997 zugrunde, welche die Durchführung von Bauarbeiten auf öffentlichen Straßenzügen - im vorliegenden Fall Bereich Graben-Dametzstraße - gemäß § 43 StVO 1960 regelt. Die diesbezügliche Baustellen-Verordnung wurde beigeschafft.

Wenn Sie diesbezüglich in Ihrer abschließenden Stellungnahme zum Ergebnis des Beweisverfahrens vom 30.12.1998 ins Treffen führen, dass die Verordnung des Magistrates der Stadt Linz vom 10.09.1997, 101-5/26-330066837, auf der Stellungnahme der Bundespolizeidirektion Linz vom 08. September 1997, SW-5411 Rev.1/VI, basiert und auf dieser für die Vorschreibung über die Kennzeichnung und Absicherung von Straßenbaustellen gem. § 90 StV0 1960 der Zeitraum vom 09.09.1998 bis 30.09.1998 angeführt ist und die Verkehrszeichen daher für den Tatzeitpunkt keine Gültigkeit gehabt hätten, so ist hier Folgendes festzustellen:

1) Es gilt diese Verordnung nicht für das tatbestandsrelevante Vorschriftszeichen "Vorrang geben", da dieses nicht wegen der in Rede stehenden Baustelle, sondern auf Grund der verkehrsbedingten Notwendigkeit im Hinblick auf die Bedeutung der Dametzstraße als stark frequentierte Hauptdurchzugsstraße der Innenstadt von Linz durch Verordnung mit einer zeitlich nicht begrenzten Dauer aufgestellt wurde und 2) liegt bei Angabe der Zeitdauer für die Gültigkeit der baustellenrelevanten Verkehrszeichen offensichtlich ein Versehen seitens der Bundespolizeidirektion in der Weise vor, als diese in ihrer Stellungnahme vom 08. September 1997, SW-5411 Rev.1/VI, das Jahr 1997 nicht angeführt hat (9.9. - 30.9.1998). In der Verordnung des Magistrates der Stadt Linz vom 10.09.1997, 101-5/26-330066837, ist angegeben, dass die Verkehrsmaßnahmen für die Dauer der Bauarbeiten (Errichtung eines Neubaues) gelten und das ist laut Bescheid des Magistrates der Stadt Linz vom 10.09.1997 bis 30.09.1998 und nicht vom 09.09.1998 - 30.09.1998. Im Übrigen kann weder aus den von Ihnen noch aus den von der Bundespolizeidirektion Linz über die Beschilderung am Ort der Übertretung angefertigten Lichtbildern eine unklare, ja rechtswidrige Anbringung der Verkehrszeichen erkannt werden. In der Abfolge der Fahrt vom Graben nach rechts in die Dametzstraße sind die auf Grund der folgenden Baustelle notwendigerweise aufgestellten Verkehrszeichen zwar zahlreich, bei Einhaltung einer erlaubten Geschwindigkeit von 30 km/h für den Verkehrsteilnehmer jedoch klar erkennbar und verständlich, und kann er sein Fahrverhalten auf diese auch ohne Schwierigkeiten einstellen. Falls ein Straßenbenützer Probleme beim Erfassen der auf Grund der Baustelle erforderlichen Verkehrszeichen hat, darf er in der "30 km/h - Zone" durchaus auch langsamer fahren, was sich dort in der Regel auch als notwendig erweisen wird, zumal er zumeist mit dem Querverkehr auf der Dametzstraße zu rechnen hat.

Im vorliegenden Fall ist nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach OÖ. davon auszugehen, dass zu der in der Tatbestandsumschreibung angeführten Zeit (03.21 Uhr, relativ wenig Verkehr) bei der gebotenen Aufmerksamkeit im Straßenverkehr für Sie die Vorrangregelung an besagter Kreuzung klar erkennbar war.

Sie hätten in dieser Situation den Vorrang der auf der Dametzstraße fahrenden Straßenaufsichtsorgane beachten müssen. Wenn Sie dies auf Grund einer unrichtigen Einschätzung der Verkehrsanordnungen an besagter Kreuzung nicht getan haben, haben Sie dies zu verantworten.

Die Behinderung der Straßenaufsichtsorgane durch Ihr Einbiegen bleibt von Ihnen unbestritten.

Zitat der übertretenen Gesetzesstelle in der StVO.: "Ist vor einer Kreuzung das Vorschriftszeichen "Vorrang geben" angebracht, so haben gemäß § 19 VStG., sowohl die von rechts als auch die von links kommenden Fahrzeuge den Vorrang. Bei als erwiesen angenommenem Tatbestand war daher mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Bezüglich der unter Ziffer 2 angeführten Übertretung stellen die Straßenaufsichtsorgane RevInsp. N und und RevInsp. F in Ihren Zeugenaussagen vom 07.09.1998 fest, dass Sie zur oben angeführten Zeit vor dem Einbiegen von der Dametzstraße in die Pochestraße die Fahrtrichtungsänderung nach links nicht angezeigt haben. Dies konnten die Beamten beim Nachfahren hinter dem von Ihnen gelenkten PKW eindeutig wahrnehmen.

Im Rahmen der freien Beweiswürdigung wird den Aussagen der Meldungsleger mehr Wahrheitsgehalt zugemessen, als Ihren offensichtlich nur auf die Abwendung einer Bestrafung gerichteten Behauptungen.

Gemäß § 11 Abs. 2 StVO. 1960 hat der Lenker eines Fahrzeuges die bevorstehende Änderung der Fahrtrichtung oder den bevorstehenden Wechsel des Fahrstreifens so rechtzeitig anzuzeigen, dass sich andere Straßenbenützer auf den angezeigten Vorgang einstellen können.

Die angelastete Verwaltungsübertretung wird als erwiesen angenommen und war auch diesbezüglich mit einem Schuldspruch vorzugehen.

Bei der Strafbemessung, die entsprechend dem Unrechtsgehalte der Tat, im Sinne des § 19 VStG unter Berücksichtigung geschätzter durchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse erfolgte, war erschwerend eine Strafvormerkung wegen Übertretung nach § 103 Abs. 2 KFG, mildernd kein Umstand zu werten. Der Ausspruch über die Kosten des Verfahrens stützt sich auf die bezogene Gesetzesstelle."

2.1. In der fristgerecht erhobenen Berufung bestreitet der Berufungswerber einerseits die Tatvorwürfe und erblickt unter Anführung von Erkenntnissen des Verfassungsgerichtshofes einen Kundmachungsmangel, insbesondere im Hinblick auf das Verkehrszeichen "Vorrang geben". Er legt diesbezüglich zwei Fotos vor, aus welchen sich sieben aufgestellte Verkehrszeichen mit zwei Zusatztafeln im Abstand von wenigen Metern erkennen lassen. Er beantragt die Aufhebung des Straferkenntnisses und die Verfahrenseinstellung.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis aufgenommen durch die Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Bezirkshauptmannschaft Rohrbach, AZ. VerkR96-1526/1998/Win. Ferner wurde Beweis erhoben durch die Erörterung des Akteninhaltes im Rahmen der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung. Dabei wurde die bei der Amtshandlung anwesende Polizeibeamtin, Frau RevInsp. F, zeugenschaftlich und der Berufungswerber als Beschuldigter einvernommen. Mittels Pro-Vi-Da wurde die Vorfallsörtlichkeit auf Video aufgezeichnet und darauf gleichzeitig die relevanten Distanzen eingeblendet. Anlässlich der Berufungsverhandlung wurde das Video abgespielt und von der Zeugin die bezughabenden Angaben gemacht. Der die Amtshandlung führende Polizeibeamte und der Vertreter der belangten Behörde waren hinsichtlich der Teilnahme an der Berufungsverhandlung verhindert und damit entschuldigt.

4. Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

4.1. Der Berufungswerber lenkte am 11. Juni 1998 um 03.21 Uhr seinen Pkw an der o.a. Örtlichkeit vom Graben kommend in Richtung Dametzstraße. Seine Fahrgeschwindigkeit betrug in der Annäherungsphase an die mit einer Leitlinie versehenen und zwei Fahrstreifen aufweisenden Dametzstraße etwa 30 km/h. Andere Fahrzeuge oder Verkehrsteilnehmer waren in der hier verfahrensgegen-ständlichen Zeitspanne nicht vorhanden. Die im Einmündungsbereich Graben-Dametzstraße verlaufende Einbiege- oder Beschleunigungsspur war wegen der damals in Höhe der Firma "Cosmos" bestehenden Baustelle verkürzt, was ein Umspuren in die rechte Fahrspur der Dametzstraße bereits nach ca. 20 m bedingte. Um von dieser Position nach links in die Pochestraße abzubiegen, musste die Dametzstraße auf eine Länge von etwa 50 m zur Gänze - auch in die linke Fahrspur - gequert werden. Im Zuge seines Umspurens auf den rechten Fahrstreifen der Dametzstraße nahm der Berufungswerber, welcher laut seinen Angaben durch die größere Anzahl von Verkehrszeichen in diesem Kreuzungsbereich das Verkehrszeichen "Vorrang geben" nicht wahrgenommen hatte, das Dienstkraftfahrzeug der Bundespolizeidirektion Linz in seinem Rückspiegel wahr. Eine dabei in der Anzeige angelastete Nötigung zum plötzlichen Abbremsen bzw. Auslenken dieses Fahrzeuges habe er dabei nicht wahrgenommen. Das im Rückspiegel wahrgenommene Kraftfahrzeug erkannte der Berufungswerber jedoch als Polizeifahrzeug. Aus diesem Grund habe er beim nachfolgenden Umspuren auch noch auf den linken Fahrstreifen der Dametzstraße, um an der etwa 50 m nach der Firma C liegenden Kreuzung mit der Pochestraße nach links einzubiegen, ganz bewusst auch den Fahrtrichtungsanzeiger betätigt. In der Folge sei er etwas weiter unten in der Pochestraße angehalten und neben der Konfrontation mit der angeblichen Vorrangverletzung, zwecks Vornahme eines Alkotests auch auf ein Wachzimmer verbracht worden. Der Test verlief negativ und erbrachte einen Wert von nur 0,13 mg/l.

4.1.1. Die Beifahrerin des Dienstfahrzeuges vermochte anlässlich ihrer zeugenschaftlichen Vernehmung nur mehr vage Angaben über spezifische Tiefenabstände der betroffenen Kraftfahrzeuge zu machen. Die Zeugin vermeinte, das Angezeigtenfahrzeug im Bereich (vor) der Kreuzung mit dem Graben wahrgenommen gehabt zu haben. Dies würde im Ergebnis bedeuten, dass es sich in dieser Phase etwa 60 m vor der Absperrung des Baustellenbereiches und etwa 100 m vor der Kreuzung Pochestraße befunden hätte. Auch auf dem im Zuge der Berufungsverhandlung abgespielten Video gibt die Zeugin das Ansichtigwerden des Beschuldigtenfahrzeuges etwa in diesem Bereich bzw. im Sinne der Meterangaben am Video "neun Meter" dahinter an. Setzt man diese Angabe in Beziehung zu den von der Zeugin angegebenen Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges mit 30 km/h, so lässt sich diese Einschätzung mit der Verantwortung des Berufungswerbers, nämlich das Dienstfahrzeug noch im Rückspiegel wahrgenommen zu haben, durchaus in Einklang bringen. Gleichzeitig folgt aber daraus, dass in diesem Fall - geht man von einer Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges von 30 km/h aus - eine Behinderung in der beschriebenen Form wohl kaum stattfinden hätte können. Der ursprüngliche Abstand der Fahrzeuge konnte sich unter diesen Prämissen nicht verringert bzw so weitgehend angenähert haben. Diese Annahme wird in der weiteren Angabe der Zeugin gestützt, wenn sie in der Phase des Einbiegens des Berufungswerbers in die Pochestraße den Abstand zum Vorderfahrzeug mit "vielleicht zwanzig Meter" angab. Wenn die Zeugin schließlich die Behinderung am Video bei der Position "76" (76 m nach dem nördlichen Kreuzungsschnittpunkt zum Graben) benennt, würde dies auf die Position des Umspurens auf die linke Fahrspur der Dametzstraße bzw. die Position der Einleitung des Einbiegevorganges nach links in die Pochestraße fallen. Diesbezüglich bezeichnet die Zeugin jedoch den Tiefenabstand auf geschätzte 20 Meter. Die bis zum Abbiegen in die Pochestraße zurückzulegende Wegstrecke ist - ausgehend von einer Wahrnehmung des Fahrzeuges des Berufungswerbers durch die Zeugin ab dem Bereich der Ampel der Dametzstraße-Graben beim Eingang des Kurvenbogens der Einbiegespur in den Graben - mit etwa 90 m als etwas geringer als für das Dienstfahrzeug anzunehmen. Diese Wegstrecke wurde vom Berufungswerber unter Beibehaltung von 30 km/h in knapp elf Sekunden zurückgelegt. Das Dienstfahrzeug hätte bei dieser Fahrgeschwindigkeit bis zur Kreuzung mit der Pochestraße etwa 100 m zurückzulegen gehabt und hätte hiefür um etwas mehr als eine Sekunde länger benötigt. Auch damit lässt sich der von der Zeugin genannte Abstand von "vielleicht 20 Meter" nachvollziehen. Eine Behinderung ließe sich unter den genannten Prämissen wohl im Falle einer höheren Fahrgeschwindigkeit des Dienstfahrzeuges oder niedrigeren des Berufungswerbers erschließen und könnte allenfalls auf die knappe Distanz von etwa 50 m für das Queren der gesamten Dametzstraße zurückgeführt werden. Dafür gibt es jedoch neben der subjektiven Einschätzung der Besatzung des Dienstfahrzeuges keinerlei objektiv nachvollziehbaren Anhaltspunkte. Die objektiv nachvollziehbaren Entfernungs- und Geschwindigkeitsangaben lieferte die Zeugin, wobei angesichts der Geschwindigkeitsbeschränkung von 30 km/h von einem nicht im Einsatz befindlichen Dienstfahrzeug eine höhere Fahrgeschwindigkeit wohl nicht angenommen werden kann.

Angesichts der sich somit ergebenden Schlussfolgerungen, kann ein durch den Berufungswerber herbeigeführtes erzwungenes plötzliches Abbremsen nicht schlüssig nachvollzogen und somit zumindest nicht in einer für ein Strafverfahren erforderlichen Sicherheit erwiesen erachtet werden. Vielmehr erweist sich hier die von Anfang an gleichlautende Verantwortung des Berufungswerbers als schlüssiger und den Denkgesetzen logischer nachvollziehbar als ein erzwungenes unvermitteltes Abbremsen. Das von den Meldungslegern beschriebene "Ausweichen" liegt insofern nahe, weil einerseits die Umspurabsicht des Berufungswerbers erkannt worden sein musste und andererseits der Nachfahrentschluss ebenfalls ein Umspuren bedingte. Angesichts dieses Beweisergebnisses konnte die zusätzliche Einvernahme des Rev.Insp. N unterbleiben.

Da laut Zeugin auch ein weiterer auf diese Vorgänge bezughabender Verkehr nicht existierte und sie letztlich nur zu vermeinen glaubte, sich an ein Blinken nicht erinnern zu können, kann einerseits auch dessen Unterbleiben als nicht erwiesen gelten, andererseits könnte hier in einem allfälligen Unterbleiben der Anzeige dieses Linksabbiegemanövers durch den Berufungswerber kaum nachteilige Auswirkungen - die ein Einstellenkönnen auf diesen Vorgang bedingen - einhergegangen sein.

5. Rechtlich hat der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. erwogen:

5.1. Der Einwand des Berufungswerbers im Hinblick auf einen Kundmachungsmangel im Hinblick auf das VZ "Vorrang geben" kann angesichts des obigen Beweisergebnisses auf sich bewenden. Zu bemerken ist, dass Straßenverkehrszeichen für herannahende Lenker von Fahrzeugen leicht und rechtzeitig erkennbar sein müssen (VfGH 24.9.1996, V75/96, SlgNr. 14588). Hier fanden sich im Abstand von nur wenigen Metern sieben Verkehrszeichen und zwei Zusatztafeln.

Das Tatbildmerkmal des § 11 Abs.2 StVO, dass sich andere Straßenbenützer nicht auf den beabsichtigten Vorgang des Wechsels des Fahrstreifens - hier des Abbiegens nach links - einstellen hätten können, ist Tatbestandsvoraussetzung (VwGH 17.4.1996, 95/03/0330 mit Hinweis Erk. 19.12.1990, 90/03/0159).

Schon bei bloßem Zweifel an der Tatbegehung ist von der Fortführung eines Verwaltungsstrafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen (vgl. VwGH 12.3.1986, Zl. 84/03/0251; ZfVB 1991/3/1122).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

H i n w e i s:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab der Zustellung eine Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof oder beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von den gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. B l e i e r

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