Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106600/5/Fra/Ka

Linz, 18.11.1999

VwSen-106600/5/Fra/Ka Linz, am 18. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung des Herrn B, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land vom 11.8.1999, Zl. VerkR96-4970-1999 Bru, wegen Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch des Berufungswerbers (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 6.7.1999, VerkR96-4970-1999, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG).

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 12.8.1999 zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde am 9.9.1999 per Telefax bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist mit Ablauf des 26.8.1999. Trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides wurde das Rechtsmittel jedoch erst am 9.9.1999 - sohin verspätet - eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Fristen nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde dem Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 22.9.1999, VwSen-106600/2/Fra/Ka, vorgehalten. Es wurde ihm auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. Der Bw zeigt in seiner Stellungnahme vom 29.9.1999 an den Oö. Verwaltungssenat keinen Zustellmangel auf. Aus der Aktenlage sind auch keine Anhaltspunkte für einen solchen ersichtlich. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Der Bw wird abschließend darauf hingewiesen, dass er ein allfälliges Ansuchen um Ratenzahlung oder Stundung der Strafe bei der Bezirkshauptmannschaft Linz-Land zu stellen hätte. Der Oö. Verwaltungssenat kann dem Antrag auf Strafmilderung schon deshalb nicht näher treten, weil - siehe die oben angeführte Begründung - die Berufung als verspätet zurückzuweisen und daher eine Behandlung der Sache nicht möglich war.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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