Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106603/9/Sch/Rd

Linz, 15.03.2000

VwSen-106603/9/Sch/Rd Linz, am 15. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 10. Kammer (Vorsitzender: Dr. Leitgeb; Berichter: Dr. Schön; Beisitzer: Mag. Gallnbrunner) über die Berufung der Frau Ute D vom 13. September 1999, gegen Faktum 2 des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. August 1999, S 25.002/99 1, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. März 2000 zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird hinsichtlich Faktum 2 Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt behoben und das Verfahren eingestellt.

Des weiteren wird verfügt, dass im Bescheidspruch die vor dem Strafbetrag "16.000 S" befindliche Ziffer auf "2)" berichtigt wird.

II. Es entfällt die Verpflichtung zur Leistung jeglicher diesbezüglicher Verfahrenskostenbeiträge.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: §§ 62 Abs.4 iVm 66 Abs.4 AVG iZm §§ 24, 51 und 45 Abs.1 Z1 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. August 1999, S 25.002/99 1, über Frau Ute D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 5 Abs.1 StVO 1960 eine Geldstrafe von 16.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 14 Tagen verhängt, weil sie am 16. Juli 1999 um 21.33 Uhr in Linz, Kaarstraße gegenüber 11, Fahrtrichtung Landgutstraße als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einer Person (P), die sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden habe, zum Lenken überlassen und dadurch die Begehung einer Verwaltungsübertretung vorsätzlich ermöglicht habe (Faktum 2).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 1.600 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Strafbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung zur Entscheidung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben. Dieser hatte, da eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch eine Kammer zu entscheiden.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Anlässlich der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung wurden sowohl die Berufungswerberin gehört als auch der Fahrzeuglenker zum Vorfallszeitpunkt, Herr P, der Lebensgefährte der Genannten, zeugenschaftlich einvernommen. Beide gaben im Wesentlichen übereinstimmend an, dass es zur verfahrensgegenständlichen Fahrt deshalb gekommen sei, weil der Zeuge, nachdem sowohl er als auch die Berufungswerberin alkoholbeeinträchtigt gewesen seien, den Fahrzeugschlüssel an sich genommen und das Fahrzeug entgegen dem Willen der Berufungswerberin gelenkt habe. Dies wurde damit begründet, dass der Zeuge nicht im Besitz einer Lenkberechtigung gewesen sei und ihm daher im Fall einer Beanstandung auch keine entzogen hätte werden können. Die Berufungswerberin sei, nachdem der Zeuge zu dieser Fahrt fest entschlossen gewesen sei, nur vor der Wahl gestanden, entweder in dem ihr nicht näher bekannten Lokal bzw bei den dortigen Gästen zu verbleiben oder mit dem Zeugen mitzufahren. Die Berufungswerberin hätte ursprünglich vorgehabt, im Falle von Alkoholkonsum ihr Fahrzeug beim Lokal stehen zu lassen und die Heimfahrt mit dem Taxi anzutreten. Dazu sei es aber letztlich nicht gekommen, zumal nach den übereinstimmenden Schilderungen der beiden Genannten der Zeuge P fest entschlossen gewesen sei, das Fahrzeug nach Hause zu lenken, ob dies nun der Berufungswerberin recht war oder - wie sich der Sachverhalt darstellt - nicht.

Gemäß § 7 VStG unterliegt der auf eine Übertretung gesetzten Strafe, wer vorsätzlich veranlasst, dass ein anderer eine Verwaltungsübertretung begeht, oder wer vorsätzlich einem anderen die Begehung einer Verwaltungsübertretung erleichtert, und zwar auch dann, wenn der unmittelbare Täter selbst nicht strafbar ist.

Als Schuldform eines Täters bei Anstiftung bzw Beihilfe kommt sohin nur Vorsatz in Frage. Im konkreten Fall war der vom Zeugen gefasste Willensentschluss derartig massiv, dass ihn nach seinen nicht widerlegbaren Angaben nichts davon abgehalten hätte, diese Fahrt zu unternehmen. Somit wäre auch die Berufungswerberin nicht in der Lage gewesen, dies zu verhindern. Ihre Dispositionsmöglichkeiten haben sich sohin nicht darauf bezogen, ob diese Fahrt stattfindet, sondern lediglich darauf, ob sie als Beifahrerin mitfährt oder nicht. Es kann daher nach der Beweislage nicht davon ausgegangen werden, dass sie dem unmittelbaren Täter vorsätzlich Beihilfe geleistet hat bzw bestehen zumindest so weitreichende Zweifel daran, dass mit der Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens in diesem Punkt des Straferkenntnisses vorzugehen war.

Die Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses ist in der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet.

Lediglich der Vollständigkeit halber wird noch angemerkt, dass die Strafbehörde den Verwaltungsstrafakt insofern unvollständig vorgelegt hat, als diesem das Ausmaß der Alkoholbeeinträchtigung des unmittelbaren Täters zum Vorfallszeitpunkt in Form eines Alkomatmessergebnisses nicht zu entnehmen ist. Eine Überprüfung hinsichtlich der angewendeten (strafsatzändernden) Bestimmung des § 99 Abs.1a StVO 1960 hätte eines diesbezüglichen Akteninhaltes bedurft.

Hinsichtlich dessen zweiten Tatvorwurfes ergeht eine gesonderte Entscheidung.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Leitgeb

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