Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106604/8/Sch/Rd

Linz, 17.03.2000

VwSen-106604/8/Sch/Rd Linz, am 17. März 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Ute D gegen Faktum 1 des angefochtenen Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 27. August 1999, S 25.002/99 1, wegen einer Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung am 2. März 2000 zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird hinsichtlich Faktum 1 abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt.

Des weiteren wird verfügt, dass im Bescheidspruch die vor dem Strafbetrag "3.000 S" befindliche Ziffer auf "1)" sowie die übertretene Verwaltungsvorschrift auf "§ 103 Abs.1 Z3 KFG 1967" berichtigt wird.

II. Die Berufungswerberin hat 20 % der diesbezüglich verhängten Geldstrafe, ds 600 S (entspricht 43,60 €), als Kostenbeitrag zum Berufungsverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlagen:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 und 19 VStG.

zu II.: §§ 64ff VStG.

Entscheidungsgründe:

Zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Straferkenntnis vom 27. August 1999, S 25.002/99 1, über Frau Ute D, ua wegen der Verwaltungsübertretung gemäß § 103 Abs.2 (richtig: Abs.1) Z3 KFG 1967 eine Geldstrafe von 3.000 S sowie für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tagen verhängt, weil sie am 16. Juli 1999 um 21.33 Uhr in Linz, Kaarstraße gegenüber 11, Fahrtrichtung Landgutstraße als Zulassungsbesitzerin das Kraftfahrzeug mit dem Kennzeichen einer Person (P) zum Lenken überlassen habe, obwohl diese keine gültige Lenkberechtigung besessen habe (Faktum 1).

Überdies wurde die Berufungswerberin zu einem diesbezüglichen Kostenbeitrag zum Verfahren in der Höhe von 300 S verpflichtet.

2. Gegen dieses Straferkenntnis hat die Berufungswerberin rechtzeitig Berufung erhoben. Vom Instrumentarium der Berufungsvorentscheidung hat die Erstbehörde nicht Gebrauch gemacht und die Berufung vorgelegt. Damit ist die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates gegeben.

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Folgendes erwogen:

Im Zuge der eingangs erwähnten Berufungsverhandlung ist zu Tage getreten, dass die Berufungswerberin als Zulassungsbesitzerin eines Kraftfahrzeuges einen Fahrzeugschlüssel ihrem Lebensgefährten P überlassen hat. Diese Überlassung ist so zu verstehen, dass sowohl die Rechtsmittelwerberin als auch ihr Lebensgefährte dauernd über jeweils einen Fahrzeugschlüssel verfügen. Der Genannten ist unbestrittenerweise bekannt, dass ihr Lebensgefährte nicht im Besitze einer Lenkberechtigung war bzw ist.

Gemäß § 5 Abs.1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt.

In der hier relevanten Vorschrift des § 103 Abs.1 Z3 KFG 1967 ist keine ausdrückliche Regelung hinsichtlich der Art des Verschuldens enthalten, sodass im Sinne des § 5 Abs.1 VStG Fahrlässigkeit ausreicht. Die Berufungswerberin musste aufgrund des Umstandes, dass ihr Lebensgefährte dauernd im Besitze eines Fahrzeugschlüssels ist, damit rechnen, dass er ihr Kfz jederzeit in Betrieb nehmen könnte. Dabei ist es unerheblich, ob allenfalls eine konkrete Fahrt gegen ihren Willen erfolgt oder nicht; alleine durch das Verfügen über einen Fahrzeugschlüssel seitens ihres Lebensgefährten hat sie ihm die Möglichkeit zur Inbetriebnahme bzw zum Lenken des Fahrzeuges eröffnet. Eine solche Vorgangsweise kann lebensnah nur so verstanden werden, dass sich ein Zulassungsbesitzer mit der Möglichkeit der Inbetriebnahme durch die Person, der er den Schlüssel überlassen hat, abfindet, sodass jedenfalls die Schuldform der groben Fahrlässigkeit, wenn man nicht nach den hier gegebenen Umständen den noch näher liegenden bedingten Vorsatz annimmt, vorliegt. Besondere andere Umstände für die Überlassung des Fahrzeugschlüssels, etwa die Einschränkung auf Ladevorgänge oder Reinigungstätigkeiten, wurden nicht behauptet.

Zur Strafzumessung ist zu bemerken:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Das Überlassen eines Kraftfahrzeuges, hier eines PKW, an eine Person, die nicht im Besitz einer Lenkberechtigung ist, stellt einen gravierenden Verstoß gegen die kraftfahrrechtlichen Vorschriften dar. Hiebei ist es ohne Belang, ob diese Person, aus welchen Gründen auch immer, mit der Handhabung von solchen Fahrzeugen vertraut ist oder nicht. Im Interesse der Verkehrssicherheit ist vom Gesetzgeber das Erfordernis einer Lenkberechtigung normiert worden, ohne welche die Lenkung eines entsprechenden Kfz nicht zulässig ist.

Die von der Erstbehörde verhängte Geldstrafe hält einer Überprüfung anhand dieser Kriterien ohne weiteres stand. Im Übrigen wurde die Geldstrafe im untersten Bereich des Strafrahmens (bis zu 30.000 S) festgesetzt.

Der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit der Berufungswerberin wurde von der Erstbehörde berücksichtigt, Erschwerungsgründe lagen nicht vor.

Die aktenkundigen persönlichen Verhältnisse der Berufungswerberin lassen erwarten, dass sie zur Bezahlung der Geldstrafe ohne unzumutbare Einschränkung ihrer Lebensführung, allenfalls im Ratenwege, in der Lage sein wird.

Die Berichtigung des Spruches des Straferkenntnisses ist in der Bestimmung des § 62 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG begründet.

Hinsichtlich Faktum 2 des angefochtenen Straferkenntnisses ist aufgrund der Zuständigkeit einer Kammer des Oö. Verwaltungssenates eine gesonderte Entscheidung ergangen.

Zu II.:

Die Entscheidung über die Kosten stützt sich auf die im Spruch angeführten gesetzlichen Bestimmungen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

S c h ö n

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