Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230344/3/Gf/Km

Linz, 25.08.1994

VwSen-230344/3/Gf/Km Linz, am 25. August 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof aus Anlaß des Antrages des A, vertreten durch Mag. R, auf Wiederaufnahme des mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. April 1994, Zl. VwSen-230257/11/Gu/Atz, abgeschlossenen Verfahrens beschlossen:

Der Antrag wird als unzulässig zurückgewiesen.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG i.V.m. § 69 Abs.2 AVG.

Begründung:

1. Mit Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates vom 26. April 1994, Zl. VwSen-230257/11/Gu/Atz, wurde der Berufung des Rechtsmittelwerbers gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Vöcklabruck vom 1. Oktober 1993, Zl.

Pol96/524/1992, teilweise stattgegeben, diese im übrigen jedoch abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt. Das zit. Erkenntnis des Oö. Verwaltungssenates wurde dem Rechtsmittelwerber nach Ende der mündlichen Verhandlung am 26. April 1994 verkündet und ist mit diesem Tag in Rechtskraft erwachsen. Die für den Lauf der Frist zur Erhebung einer Beschwerde an den Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof bedeutsame Zustellung der mit 3. Mai 1994 datierten schriftlichen Ausfertigung dieses Erkenntnisses (Zl.

VwSen-230257/12/Gu/Atz) erfolgte (erst) am 21. Juli 1994; eine derartige Beschwerde an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts wurde jedoch bislang öffensichtlich noch nicht erhoben.

2. Mit der gegenständlichen, erkennbar auf § 69 Z. 2 AVG gestützten Eingabe vom 4. August 1994 beantragt der Rechtsmittelwerber durch seinen Sachwalter die Wiederaufnahme des unter 1. angeführten Verfahrens.

Begründend wird dazu ausgeführt, daß sich aus dem Beschluß des BG Linz vom 8. Juni 1994, Zl. 4-SW-43/93, ergebe, daß der Rechtsmittelwerber auch bereits zu jenem nach der oben angeführten, insoweit abweislichen Berufungsvorentscheidung des Oö. Verwaltungssenates noch verbleibenden Tatzeitpunkt, der ihm mit dem angefochtenen Straferkenntnis zur Last gelegt wird, unzurechnungsfähig und damit nicht strafbar gewesen ist.

3.1. Nach § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG, der gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden ist, ist dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Bescheid abgeschlossenen Verfahrens stattzugeben, wenn ein Rechtsmittel gegen den Bescheid nicht oder nicht mehr zulässig ist und neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich einen im Hauptinhalt des Spruches anders lautenden Bescheid herbei geführt hätte.

Nach § 69 Abs. 2 AVG ist der Antrag auf Wiederaufnahme binnen zwei Wochen von dem Zeitpunkt an, in dem der Antragsteller nachweislich Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangt hat, bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat.

3.2.1. Den Erfordernissen des § 69 Abs. 2 AVG wurde im gegenständlichen Fall zunächst dadurch nicht entsprochen, daß der Wiederaufnahmeantrag nicht bei der BH Vöcklabruck, also bei jener Behörde, die den erstinstanzlichen Bescheid erlassen hat, sondern unmittelbar beim Oö. Verwaltungssenat eingebracht wurde.

3.2.2. Darüber hinaus ist der am 3. August 1994 zur Post gegebene Wiederaufnahmeantrag zudem verspätet.

Wie sich aus § 24 VStG i.V.m. § 67g AVG ergibt, ist die Entscheidung des unabhängigen Verwaltungssenates - wenn (wie hier) eine solche stattgefunden hat - nach Schluß der mündlichen Verhandlung öffentlich zu verkünden. Nach § 24 VStG i.V.m. § 62 AVG hat bereits diese Verkündung (und nicht etwa erst die Zustellung der schriftlichen Ausfertigung) die Wirkung der Erlassung des Bescheides.

War daher dem Antragsteller die Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates durch deren öffentliche Verkündung bereits am 26. April 1994 bekannt, so hatte der am 8. Juni 1994 ergangene, ebenfalls mündlich verkündete Beschluß des BG Linz, Zl. 4-SW-43/93, zur Konsequenz, daß infolge dieses nachträglich neu hervorgekommenen Beweismittels der gegenständliche Wiederaufnahmeantrag gemäß § 69 Abs. 2 AVG innerhalb von zwei Wochen, gerechnet von letzterem Zeitpunkt, also spätestens am 22. Juni 1994, zur Post hätte gegeben werden müssen; bloß die Postaufgabe innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der schriftlichen Ausfertigung der Berufungsentscheidung des Oö. Verwaltungssenates erweist sich hingegen als verspätet.

3.3. Aus diesen Gründen war daher der vorliegende Wiederaufnahmeantrag von vornherein als unzulässig zurückzuweisen, ohne daß es einer Prognoseentscheidung darüberbedurfte, ob das neu hervorgekommene Beweismittel geeignet war, einen anderslautenden Bescheid herbeizuführen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Beilage Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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