Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106606/5/BI/FB

Linz, 08.11.1999

VwSen-106606/5/BI/FB Linz, am 8. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Karin Bissenberger über die Berufung des Herrn A S, H, E, vom 21. August 1999 gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Linz vom 2. August 1999, CSt 4225/99, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 verhängten Strafe zu Recht erkannt:

I. Der Berufung wird keine Folge gegeben und die mit dem angefochtenen Straferkenntnis verhängte Strafe der Höhe nach bestätigt.

II. Der Rechtsmittelwerber hat zusätzlich zu den Verfahrenskosten der Erstinstanz den Betrag von 280 S (20,35 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, als Kostenbeitrag zum Rechtsmittelverfahren zu leisten.

Rechtsgrundlage:

zu I.: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 19 VStG, § 99 Abs.3 lit.a StVO 1960

zu II.: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

zu I.:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit dem oben genannten Straferkenntnis über den Beschuldigten wegen der Verwaltungsübertretung gemäß §§ 38 Abs.5 iVm 38 Abs.1 lit.a und 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 (Missachtung des Rotlichtes einer VLSA) eine Geldstrafe von 1.400 S (50 Stunden EFS) verhängt. Gleichzeitig wurde ihm ein Verfahrenskostenbeitrag von 140 S auferlegt.

2. Gegen die Strafhöhe hat der Rechtsmittelwerber fristgerecht Berufung eingebracht, die seitens der Erstinstanz ohne Berufungsvorentscheidung dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vorgelegt wurde. Da keine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, war durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied zu entscheiden (§ 51c VStG). Die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung erübrigte sich (§ 51e Abs.3 Z2 VStG).

3. Der Rechtsmittelwerber begründet seinen Antrag auf Strafminderung damit, sein Einkommen sei gleich Null. Weiters beantragt er Ratenzahlung.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt der Erstinstanz und in rechtlicher Hinsicht folgendes erwogen:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Strafbemessung stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung und Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß Abs.2 sind überdies im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechts sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Aus der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht hervor, dass die Erstinstanz vom Nichtbestehen von Erschwerungs- oder Milderungsgründen ausgegangen ist und ihren Überlegungen zur Strafbemessung die gänzliche Einkommens- und Vermögenslosigkeit des Rechtsmittelwerbers sowie das Fehlen von Sorgepflichten zugrundegelegt hat.

Dem Rechtsmittelwerber wird vorgeworfen, am 28. November 1998 um 2.23 Uhr, demnach in der Nacht von Freitag auf Samstag, das Rotlicht der VLSA auf der B - Kreuzung mit der H nicht beachtet zu haben. Aus der Anzeige, die aufgrund der Lichtbilder der dort befindlichen Rotlicht-Kamera erstattet wurde, geht hervor, dass beim Überfahren der Haltelinie das Rotlicht bereits 1,6 Sekunden geleuchtet hatte. Der Rechtsmittelwerber bog bei der genannten Kreuzung nach links ein; weder vor noch hinter dem von ihm gelenkten PKW sind andere Fahrzeuge zu sehen.

Aus dem Akt geht weiters hervor, dass der Rechtsmittelwerber bei der BPD W eine Vormerkung wegen § 9 Abs.1 StVO aus dem Jahr 1998 aufweist.

Die zunächst über den Beschuldigten mit Strafverfügung vom 4. März 1999 verhängte Strafe von 2.000 S (72 Stunden EFS) wurde im angefochtenen Straferkenntnis bereits auf 1.400 S (50 Stunden EFS) herabgesetzt.

Auf dieser Grundlage vertritt der unabhängige Verwaltungssenat die Auffassung, dass eine weitere Herabsetzung der Geldstrafe - bei der Bemessung der Ersatzfreiheitsstrafe sind die finanziellen Verhältnisse irrelevant - nicht gerechtfertigt ist. Der Unrechtsgehalt der vorgeworfenen Übertretung ist beachtlich, zumal der vom Rechtsmittelwerber zunächst eingewandte "Rechtfertigungsgrund", ein anderes Fahrzeug habe ihn behindert, nach den Fotos schon vom Abstand der beiden PKW zueinander augenscheinlich nicht zutrifft. Da aber vor Beginn der Rotlichtphase schon das Gelblicht zu beachten gewesen wäre, muss zumindest von grober Fahrlässigkeit ausgegangen werden. Ein geringfügiges Verschulden iSd § 21 VStG ist ebensowenig gegeben, wie die Voraussetzungen des § 20 VStG, zumal der Milderungsgrund der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit nicht besteht und auch sonst kein mildernder Umstand geltendgemacht wurde oder sonst zu finden war. Straferschwerend war nichts.

Der Rechtsmittelwerber hat pauschal "Einkommenslosigkeit" geltend gemacht, ohne sich näher dazu zu äußern. Bei Zutreffen einer solchen besteht jedoch jedenfalls ein Anspruch auf Sozialhilfe, der in Höhe des Existenzminimums liegt und anzurechnen ist, auch wenn tatsächlich keine Geltendmachung erfolgte.

Die verhängte Strafe liegt im untersten Bereich des gesetzlichen Strafrahmens - § 99 Abs.3 StVO sieht Geldstrafen bis zu 10.000 S vor - und hält auch general- sowie vor allem spezialpräventiven Überlegungen stand.

Auf dieser Grundlage war spruchgemäß zu entscheiden, wobei der Antrag auf Ratenzahlung an die dafür zuständige Erstinstanz weitergeleitet wird.

zu II.:

Der Ausspruch über den Verfahrenskostenersatz ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. Bissenberger

Beschlagwortung:

Missachtung Rotlicht VLSA um 2.00 Uhr Nacht auf Linzer "Durchzugsstraße" 1.400 S (Herabsetzung schon durch Erstinstanz gegenüber Strafverfügung 2.000 S) bei behaupteter Einkommenslosigkeit ohne sonstige Angabe - Bestätigung.

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