Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106607/2/Sch/Rd

Linz, 28.09.1999

VwSen-106607/2/Sch/Rd Linz, am 28. September 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Schön über die Berufung der Frau Gertrud H vom 15. September 1999 gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 8. September 1999, III-S 20141/99 V 1P, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 51 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Linz hat mit Bescheid vom 8. September 1999, III-S 20141/99 V 1P, gemäß § 21 VStG von der Verhängung einer Verwaltungsstrafe über Frau Gertrud H, wegen des Vorwurfes, sie habe am 9. Juni 1999 um ca. 7.55 Uhr in Linz aus Richtung Südbahnhof kommend im Bereich Khevenhüllerstraße 3 auf dem Radweg als Fußgänger die Fahrbahn betreten, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass hiebei andere Straßenbenützer nicht gefährdet werden, abgesehen und ihr eine Ermahnung erteilt.

2. Gegen diesen Bescheid hat die Genannte rechtzeitig Berufung erhoben. Diese wurde von der Erstbehörde samt Verfahrensakt ohne Erlassung einer Berufungsvorentscheidung vorgelegt, weshalb die Zuständigkeit des unabhängigen Verwaltungssenates des Landes Oberösterreich gegeben ist.

3. Dieser hat Folgendes erwogen:

Die von der Erstbehörde vorerst erlassene Strafverfügung wurde von der nunmehrigen Berufungswerberin mit der Begründung beeinsprucht, sie sei vor dem Radweg stehen geblieben, da sie Schulkinder vorbeigehen lassen wollte. Plötzlich sei sie - vor dem Radweg stehend - umgestoßen worden. Sie habe also keine Fahrbahn betreten.

Demgegenüber hat der zweitbeteiligte Radfahrer laut Niederschrift vom 9. Juni 1999, aufgenommen vom Verkehrsunfallkommando der BPD Linz, angegeben, die Berufungswerberin habe unmittelbar vor ihm einen Schritt auf den Radweg gemacht, weshalb es zu einer "leichten Kollision" mit der Genannten gekommen sei.

Es liegen sohin zwei konträre Schilderungen des Sachverhaltes vor, von denen eine nicht einfach ignoriert werden kann. Dabei ist im vorliegenden Fall noch festzuhalten, dass die die Berufungswerberin belastenden Angaben des Unfallbeteiligten nicht einmal zeugenschaftlich gemacht wurden, sondern lediglich gegenüber den den Unfall aufnehmenden Beamten der Bundessicherheitswache bzw nach mehreren Wochen telefonisch (eine unbeteiligte Auskunftsperson).

Gemäß § 21 Abs.1 VStG kann die Behörde ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Daraus ergibt sich ohne Zweifel, dass überhaupt ein Verschulden des Täters gegeben sein muss (VwGH 28.10.1991, 90/19/0514). Im vorliegenden Fall ist die Beweislage nach dem gegebenen Akteninhalt nicht ausreichend, um der Berufungswerberin eine Rechtswidrigkeit ihres Verhaltens bzw ein Verschulden nachweisen zu können. Hiezu hätte es eines entsprechenden Beweisverfahrens bedurft, welches von der Erstbehörde aber nicht abgeführt wurde. Die Wendung "ohne weiteres Verfahren" in der Bestimmung des § 21 Abs.1 VStG kann nicht so verstanden werden, dass sich die Behörde damit jegliches Ermittlungsverfahren ersparen kann, wenn der Sachverhalt bestritten wird.

Abschließend wird der Vollständigkeit halber noch bemerkt, dass nach Ansicht der Berufungsbehörde der gegenständliche Sachverhalt einer verwaltungsstrafrechtlichen Beurteilung ohne ein entsprechendes Verfahren von vornherein nicht zugänglich war, da (auch) die Voraussetzungen zur Erlassung einer Strafverfügung nicht vorlagen (vgl. § 47 Abs.1 VStG: Es waren weder eine eigene dienstliche Wahrnehmung noch ein abgelegtes Geständnis gegeben).

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S zu entrichten.

S c h ö n

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