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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106611/7/Ki/Ka

Linz, 12.11.1999

VwSen-106611/7/Ki/Ka Linz, am 12. November 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Mag. Alfred Kisch über die Berufung des Herrn V, vom 18.9.1999 gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.9.1999, Zl. VerkR96-544-1999-GG, wegen einer Übertretung der StVO 1960, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen, das angefochtene Straferkenntnis wird nach der Maßgabe bestätigt, dass im Schuldspruch zwischen den Worten "..... aus Richtung Freistadt kommend" und "entgegen dem Vorschriftszeichen....." die Worte "gelenkt und" als eingefügt gelten.

II. Zusätzlich zu den Verfahrenskosten 1. Instanz hat der Berufungswerber als Kosten für das Berufungsverfahren einen Beitrag von 300,00 Schilling (entspricht  21,80 Euro), ds 20 % der verhängten Geldstrafe, zu entrichten.

Rechtsgrundlage:

Zu I: § 66 Abs.4 AVG iVm §§ 19, 24 und 51 VStG

Zu II: § 64 Abs.1 und 2 VStG

Entscheidungsgründe:

I.1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit Straferkenntnis vom 2.9.1999, Zl. VerkR96-544-1999-GG, den Berufungswerber (Bw) für schuldig befunden, er habe am 27.2.1999 um 13.25 Uhr den KKW mit dem Kennzeichen der Bundesrepublik Deutschland im Gemeindegebiet Kefermarkt auf der B 125 Prager Straße auf Höhe Strkm. 34,124 aus Richtung Freistadt kommend entgegen dem Vorschriftszeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwin-digkeit)" die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h überschritten, weil er eine Geschwindigkeit von 101 km/h gefahren sei.

Gemäß § 99 Abs.3 lita. StVO 1960 wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von 1.500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt. Außerdem wurde er gemäß § 64 VStG zur Leistung eines Beitrages zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von 150 S (10 % der verhängten Geldstrafe) verpflichtet.

I.2. Der Rechtsmittelwerber erhob gegen dieses Straferkenntnis mit Schreiben vom 18.9.1999 Berufung.

I.3. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat die Berufung samt Verfahrensakt dem Oö. Verwaltungssenat zur Entscheidung vorgelegt und damit dessen Zuständigkeit ausgelöst. Dieser hatte, da weder eine primäre Freiheitsstrafe noch eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch ein Einzelmitglied zu entscheiden.

I.4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verfahrensakt.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde abgesehen, weil im angefochtenen Bescheid keine 3.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat (§ 51e Abs.3 Z3 VStG).

I.5. Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevanten Fakten festgestellt:

Dem vorliegenden Verwaltungsstrafverfahren liegt eine Anzeige des Landesgendarmeriekommandos für Oö. (Verkehrsabteilung Außenstelle Neumarkt) vom 28.9.1999 zugrunde. In dieser Anzeige wurde die dem Bw zur Last gelegte Tat festgehalten. Als Beweismittel wurden die Meldungsleger, welche die Übertretung dienstlich wahrgenommen haben, angeführt. Weiters, dass die Geschwindigkeitsübertretung mit einem Lasermessgerät festgestellt wurde. Demnach habe die erlaubte Geschwindigkeit 70 km/h betragen, die Geschwindigkeitsüberschreitung zufolge Verwendungsbestimmungen (abzüglich 3 km/h bzw 3 Prozent) betrage 30,8 km/h. Zu den Angaben des Verdächtigen wurde festgestellt, dass der Rechtsmittelwerber sinngemäß angegeben habe, er sei auf der ganzen Strecke nicht zu schnell gefahren, nur hier habe er es etwas laufen lassen.

Eine zunächst ergangene Strafverfügung (VerkR96-544-1999 vom 11.3.1999), wurde vom Bw beeinsprucht. In diesem Einspruch führte der Bw aus, dass es sich um eine Verwechslung handle. Es sei nicht seine Geschwindigkeit, sondern die des vor ihm fahrenden Fahrzeuges gemessen worden. Der Beamte, der die Messung durchführte, habe seinem Kollegen gezeigt, dass das Auto vor ihm anzuhalten wäre. Dieser Beamte habe gerade Dokumente eines anderen Fahrers überprüft und sich zu spät zur Straße hingedreht, um das Fahrzeug vor ihm zu stoppen. Dieses sei inzwischen an ihm vorbeigefahren und der Beamte habe statt dessen ihn angehalten. Natürlich habe und wollte er vor Ort keinen der beiden Beamten blamieren, er sei jedoch nicht bereit, die Strafe eines anderen zu übernehmen.

In der Folge wurde der Meldungsleger von der Bezirkshauptmannschaft Freistadt zeugenschaftlich einvernommnen. Dieser gab bei seiner Einvernahme an, dass die Einspruchsangaben des Beschuldigten nicht den Tatsachen entsprechen würden. Zum Zeitpunkt der Messung habe sich unmittelbar vor und unmittelbar nach dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden. Ein weiteres vor dem Beschuldigten fahrendes Fahrzeug habe sich zum Messzeitpunkt etwa auf der Höhe seines Standortes und somit keinesfalls mehr im Messbereich befunden. Die Messung sei auf eine Entfernung von etwa 204 m im Herannahen erfolgt. Es sei daher mit Sicherheit das richtige Fahrzeug angehalten worden und es sei eine Verwechslung ausgeschlossen. Er sei sich auch deshalb so sicher, weil er selbst die Amtshandlung mit dem Beschuldigten durchführte. Bei der Vornahme der Messung seien die Verwendungsrichtlinien des Messgerätes genau eingehalten worden, sodass auch eine Fehlmessung auszuschließen sei.

In einer weiteren Stellungnahme vom 24.5.1999 im Rahmen des Parteiengehörs führte der Bw dann aus, es sei sehr unwahrscheinlich, dass man sich bei der Menge geprüfter Fahrzeuge jede einzelne Situation genau merken könnte. Für ihn sei es hingegen ein einmaliges Ereignis, an welches er sich bestimmt besser erinnern dürfe. Die Straße sei frequentiert und bei weitem nicht zu übersichtlich gewesen, wie es der Zeuge schildere. Es sei nicht unmittelbar vor ihm, sondern auch hinter ihm ein Fahrzeug gefahren. Die Verwechslung sei beim Anhalten passiert und habe sich in wenigen Sekunden abgespielt. Als der Zeuge von seinem Kollegen, der die Messung durchführte, den Hinweis erhielt, das Auto vor ihm anzuhalten, sei er gerade mit einem anderen Fahrzeug beschäftigt gewesen. Er sei mit seinem Rücken zur Straße gestanden und habe diese in dem Augenblick nicht beobachtet. Er habe sich erst umgedreht, als das Auto vor ihm (Bw) bereits an ihm (Gendarmeriebeamter) vorbeigefahren war, sei im letzten Augenblick in die Fahrbahn geeilt und habe statt dessen ihn angehalten. Er habe scharf gebremst, deshalb erinnere er sich, dass das Auto hinter ihm schnell ausweichen musste.

Daraufhin hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt das nunmehr angefochtene Straferkenntnis vom 2.9.1999, VerkR96-544-1999-GG erlassen.

Der Bw hat daraufhin datiert mit 18.9.1999 nachfolgend zitiertes Schreiben an die Bezirkshauptmannschaft Freistadt gerichtet:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Sie schreiben von Widersprüchlichkeiten in meinen Angaben, da ich mich bei der Anhaltung der Verwaltungsübertretung schuldig bekannt hätte. Auch zitieren Sie die Worte "ich bin nicht zu schnell gefahren, ich habe es nur laufen lassen". Ich habe jedoch zu dem Gendarmerieorgan nichts derartiges gesagt. Es gehört überhaupt nicht zu meiner Ausdrucksweise, ich habe nie in meinem Leben diese Worte verwendet (sie geben ja auch keinen Sinn).

Ich habe mich vor Ort nicht schuldig bekannt. Wie ich in meinem Schreiben vom 6.4.1999 mitgeteilt habe, wollte ich eine Auseinandersetzung vor Ort vermeiden, deswegen habe ich mich zu dem Vorgang erst später geäußert.

In meinen Aussagen gibt es daher keine Widersprüchlichkeiten. Diese wurden bisher auch in keinem Ihrer Schreiben erwähnt. Es ist nun nach fast sieben Monaten das erste Mal, daß ich dazu Stellung nehmen kann. Gleichzeitig teilen Sie mir jedoch mit, daß dadurch ein zusätzlicher Kostenbeitrag von 20 % der Strafe entstehen kann.

Auch in Ihrem Schreiben vom 4.5.1999, in dem Sie mir mitteilten, daß ich zum Ergebnis der Beweisaufnahme Stellung nehmen konnte, wurde nicht erwähnt, daß dadurch weitere Kosten (10 % der Strafe) entstehen würden.

Mit freundlichen Grüßen"

Die hs. Behörde hat dem Bw mitgeteilt, dass dem Inhalt des Schreibens nach durchaus abzuleiten wäre, dass es sich dabei um eine Berufung gegen das Straferkenntnis handelt, es fehle allerdings förmlich ein entsprechender Berufungsantrag. Deshalb sei nicht auszuschließen, dass seinem Willen gemäß (auch im Hinblick auf das Kostenrisiko) bloß eine Stellungnahme zum gegenständlichen Straferkenntnis abgegeben werden sollte, ohne ein förmliches Berufungsverfahren zu begehren. Der Bw wurde eingeladen, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens diesbezüglich zu deklarieren bzw wurde ihm mitgeteilt, dass, sollte innerhalb der Frist keine Stellungnahme einlangen, der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich davon ausgehe, dass eine Berufung gegen das Straferkenntnis vorliegt.

Der Rechtsmittelwerber hat sich zu diesem Schreiben des Oö. Verwaltungssenates zwar geäußert, sich jedoch nicht ausdrücklich deklariert.

Auf ein weiteres Schreiben des Oö. Verwaltungssenates in dieser Angelegenheit hat er nicht mehr (innerhalb der angebotenen Frist) reagiert.

I.6. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat wie folgt erwogen:

Zunächst wird festgestellt, dass der Oö. Verwaltungssenat von einer formellen Berufung ausgeht. Dem Inhalt des Schreibens vom 18.9.1999 nach, lässt sich ableiten, dass der Rechtsmittelwerber den ihm zur Last gelegten Sachverhalt bestreitet und er hat sich auf eine Anfrage durch die erkennende Berufungsbehörde hin nicht ausdrücklich dahingehend deklariert, dass er lediglich eine Stellungnahme zum gegenständlichen Straferkenntnis abgeben wollte, ohne ein förmliches Berufungsverfahren zu begehren. Der Oö. Verwaltungssenat erachtet sich demnach für eine förmliche Berufungsentscheidung als zuständig.

Gemäß § 52a Z10a StVO 1960 zeigt das Zeichen "Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)" an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, welcher als Stundenkilometeranzeige im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist.

Dazu wird festgestellt, dass bereits die Bezirkshauptmannschaft Freistadt im ordentlichen Ermittlungsverfahren den Meldungsleger als Zeugen einvernommen hat.

Dieser bestätigte bei seiner Einvernahme den in der Anzeige festgehaltenen Sachverhalt und erklärte ausdrücklich, dass sich zum Zeitpunkt der Messung unmittelbar vor und unmittelbar nach dem vom Beschuldigten gelenkten Fahrzeug kein anderes Fahrzeug befunden habe. Es sei mit Sicherheit das richtige Fahrzeug angehalten worden und eine Verwechslung ausgeschlossen. Der Meldungsleger erklärte auch, dass er sich deshalb so sicher sei, weil er selbst die Amtshandlung mit dem Beschuldigten durchführte. Bei der Vornahme der Messung habe er die Verwendungsrichtlinien des Messgerätes genau eingehalten.

Es bestehen auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine Bedenken, die Anzeige bzw die zeugenschaftliche Aussage des Meldungslegers der Entscheidung zugrunde zu legen. Die Angaben wurden unter Wahrheitspflicht getätigt, sind schlüssig und stehen nicht im Widerspruch zu den Erfahrungen des Lebens und den Denkgesetzen. Es entsteht nicht der Eindruck, dass der Meldungsleger dem Bw willkürlich eine Verwaltungsübertretung unterstellen würde.

Der Bw konnte sich in jede Richtung verteidigen. Dieser Umstand darf zwar nicht schlechthin gegen ihn gewertet werden, im vorliegenden Falle steht jedoch der Rechtfertigung des Bw ein eindeutiges Beweisergebnis gegenüber. Insbesondere ist auch zu berücksichtigen, dass der Rechtsmittelwerber zunächst bei der Anhaltung die Geschwindigkeitsüberschreitung eingestanden hat. Wenn er nun erst im Verwaltungsstrafverfahren behauptet, er habe die beiden Beamten vor Ort nicht blamieren wollen, so erscheint diese Rechtfertigung doch eher realitätsfremd.

Das durchgeführte Beweisverfahren hat somit ergeben, dass der Bw die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sowohl in objektiver Hinsicht, als auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten hat. Gründe, welche im Bereich der subjektiven Tatseite entlasten würden, wurden nicht vorgebracht und es sind solche im Verfahren auch nicht hervorgekommen.

Der Ordnung halber wird festgestellt, dass laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein Laser- Verkehrsgeschwindigkeitsmesser grundsätzlich ein taugliches Mittel zur Feststellung einer von einem Fahrzeug eingehaltenen Geschwindigkeit darstellt und es dem mit der Messung betrauten Beamten aufgrund seiner Schulung durchaus zuzumuten ist, das Gerät ordnungsgemäß zu verwenden.

Zur Strafbemessung (§ 19 VStG) wird festgestellt, dass die Erstbehörde vom Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Gerade im Hinblick darauf, dass es durch überhöhte Geschwindigkeiten immer wieder zu schweren Verkehrsunfällen mit gravierenden Folgen kommt, ist aus generalpräventiven Gründen eine entsprechend strenge Bestrafung derartiger Verwaltungsübertretungen geboten.

Zwar hat die Bezirkshauptmannschaft Freistadt entgegen der Aktenlage - es liegen keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen vor - festgestellt, dass Milderungsgründe nicht hervorgekommen wären, der Umstand des Strafmilderungsgrundes der verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit begründet jedoch im vorliegenden konkreten Falle keine Herabsetzung der Strafe, zumal im Hinblick auf den vorgesehenen Strafrahmen (Geldstrafe bis zu 10.000 S) sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe entsprechend milde bemessen wurden. Erschwerungsgründe werden auch seitens der erkennenden Berufungsbehörde keine festgestellt.

Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat ferner der Bemessung der Geldstrafe entsprechende Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw zugrunde gelegt, welche von diesem nicht bestritten wurden.

Zusammenfassend wird festgestellt, dass in Anbetracht der Gesamtumstände sowohl die Geld- als auch die Ersatzfreiheitsstrafe tat- und schuldangemessen festgesetzt sind. Eine Herabsetzung ist sowohl aus spezialpräventiven als auch aus generalpräventiven Gründen nicht zulässig.

Der Bw wurde somit weder durch den Schuldspruch noch durch die Strafbemessung in seinen Rechten verletzt, weshalb wie im Spruch zu entscheiden war.

II. Der Kostenausspruch stützt sich auf die im Spruch angeführte gesetzliche Bestimmung.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Mag. K i s c h

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