Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
FAQs| Sitemap| Weblinks

VwSen-106616/4/Ga/Fb

Linz, 31.01.2000

VwSen-106616/4/Ga/Fb Linz, am 31. Jänner 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch die 5. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Grof, dem Berichter Mag. Gallnbrunner und dem Beisitzer Dr. Schön über die - auf die Strafe eingeschränkte - Berufung des G K, vertreten durch Dr. K M, Rechtsanwalt in M, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Braunau am Inn vom 10. August 1999, VerkR96-2917-1999-Pre, wegen Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben; die verhängte Geldstrafe wird auf 8.000 S (entspricht 581,38 €), die Ersatzfreiheitsstrafe auf sieben Tage, der auferlegte Kostenbeitrag auf 800 S (entspricht 58,14 €) herabgesetzt.

Rechtsgrundlage: § 66 Abs.4 AVG. § 24; § 20, § 51 Abs.1, § 51c, § 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis vom 10. August 1999 wurde der Berufungswerber einer am 24. Mai 1999 begangenen Übertretung des § 5 Abs.2 iVm Abs.4 StVO für schuldig befunden und über ihn gemäß § 99 Abs.1 lit.b StVO eine Geldstrafe von 16.000 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 14 Tage) kostenpflichtig verhängt.

Über die dagegen erhobene, mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1999 ausdrücklich auf die Strafe eingeschränkte Berufung hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

Zufolge der nur die Strafverhängung bekämpfenden Berufung ist der Schuldspruch in diesem Fall rechtskräftig (unangreifbar) geworden.

Zum Begehren, von der Strafe gänzlich abzusehen, ist der Berufungswerber auf § 100 Abs.5 StVO hinzuweisen, wonach bei einer Verwaltungsübertretung ua der hier verwirklichten Art § 21 VStG (Absehen von der Strafe) nicht anzuwenden ist.

Begründend zur hilfsweise beantragten außerordentlichen Milderung der Geldstrafe gemäß § 20 VStG machte der Berufungswerber - zusätzlich zu der schon von der belangten Behörde als mildernd gewerteten (gänzlichen) Unbescholtenheit iSd § 34 Z2 StGB - im wesentlichen geltend, er sei sich nunmehr bewusst, dass er sich außer Stande sehe, einen Pkw zu lenken, weshalb er aus der gefestigten Einsicht in die wegen seiner gesundheitlichen Probleme nicht mehr gegebene Verkehrszuverlässigkeit - ihm wurde der Führerschein im Zusammenhang mit dem hier zugrunde liegenden Vorfall abgenommen - von sich aus vor der Führerscheinbehörde auf die Lenkberechtigung verzichtet habe. Dieser Umstand möge, weil dadurch der spezialpräventive Strafzweck weggefallen sei, als weiterer und gewichtiger Milderungsgrund gewertet werden.

Diese Angaben hat die belangte Behörde, hiezu vom Oö. Verwaltungssenat gemäß § 66 Abs.1 AVG ikW befragt, bestätigt; der (1926 geborene) Berufungswerber habe die gegen den Bescheid vom 31. Mai 1999 über die Entziehung der Lenkberechtigung etc eingebrachte Vorstellung zurückgezogen und habe aktenkundig erklärt, die Wiederausfolgung seines Führerscheines nicht mehr (aus Gründen der abhanden gekommenen gesundheitlichen Eignung) beantragen zu wollen. Damit aber bestand für das Tribunal kein Anlass, das Vorbringen des Berufungswerbers nicht als besonderen Milderungsgrund anzuerkennen.

Ausgehend davon, dass im Berufungsfall schon für die Strafbehörde ein Erschwerungsgrund nicht vorgelegen war und erschwerende Umstände auch der Oö. Verwaltungssenat von sich aus nicht aufzugreifen hatte, war im Ergebnis ein beträchtliches Überwiegen der Milderungsgründe iSd § 20 VStG festzustellen, weshalb dem Hilfsantrag des Berufungswerbers stattzugeben und wie im Spruch zu entscheiden war.

Bei diesem Verfahrensergebnis waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. G r o f

DruckersymbolSeite drucken
Seitenanfang Symbol Seitenanfang
www.uvs-ooe.gv.at| Impressum