Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106618/8/Fra/Ka

Linz, 31.05.2000

VwSen-106618/8/Fra/Ka Linz, am 31. Mai 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau A, gegen das Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Wels vom 21. Juni 1999, wegen Übertretung des § 103 Abs.2 iVm § 134 Abs.1 Kraftfahrgesetzes 1967, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird stattgegeben. Das angefochtene Straferkenntnis wird behoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt; die Berufungswerberin hat keine Verfahrenskostenbeiträge zu zahlen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24 und 45 Abs.1 Z1 VStG; § 66 Abs.1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bundespolizeidirektion Wels hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über die Berufungswerberin (Bw) wegen Übertretung des § 103 Abs.2 KFG 1967 gemäß § 134 Abs.1 leg.cit. eine Geldstrafe von 500 S (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt, weil sie als Zulassungsbesitzerin auf schriftliche Anfrage der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Dezember 1998, zugestellt am 28. Jänner 1999, nicht binnen zwei Wochen darüber Auskunft erteilte, wer das Kraftfahrzeug am 12.11.1998 um 14.42 Uhr gelenkt hat.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10% der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bundespolizeidirektion Wels - als nunmehr belangte Behörde - legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG).

3. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oö. hat nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 25. Mai 2000 erwogen:

3.1. Laut Anzeige der Bundespolizeidirektion Linz vom 16. November 1998 hat der Lenker des Pkws mit dem polizeilichen Kennzeichen, WE-12IJ, am 12.11.1998 um 14.42 Uhr in Linz, das vor dem Haus Hauptstraße 57 beidseitig deutlich sichtbar angebrachte Verkehrszeichen "Einfahrt verboten, ausgenommen Radfahrer und Linienbusse der ESG" nicht beachtet. Die Bw ist Zulassungsbesitzerin dieses Kraftfahrzeuges. Die Aufforderung der Bundespolizeidirektion Linz vom 31. Dezember 1998 zur Bekanntgabe des Fahrzeuglenkers hat die Bw als Zulassungsbesitzerin des gegenständlichen Kraftfahrzeuges dahingehend beantwortet, dass sie am 12. November 1998 von 8.00 bis 16.30 Uhr im Diakonissenkrankenhaus Linz, Weissenwolffstraße 16, Abteilung Physiotherapie als Therapeutin tätig war. Ihr Fahrzeug habe sich während dieser Zeit auf dem zum Krankenhaus gehörigen Parkplatz befunden.

Im Einspruch gegen die Strafverfügung der Bundespolizeidirektion Wels vom 3. März 1999 führt die Bw aus, sie schließe aus, dass ein fremder Lenker in Frage käme, weil sie alleinige Pkw-Schlüsselbesitzerin sei und diesen die ganze Zeit bei sich im Krankenhaus hatte.

In ihrer Einvernahme vor der Bundespolizeidirektion Wels (vgl. Niederschrift über die Vernehmung der Beschuldigten vom 8.4.1999, Zl. III-S1727/99) bekräftigte die Bw ihre Einspruchsangaben und fügte hinzu, dass ihr Kfz im gesamten Zeitraum am zum Krankenhaus gehörigen Parkplatz versperrt abgestellt war. Sie verfüge allein über das Kfz und sie habe es auch niemandem verliehen. Auch eine Entfernung schließe sie aus, zumal der Fahrzeugschlüssel in ihrem Spind versperrt verwahrt wurde. Der Beamte müsse sich in der Ablesung des Kennzeichens geirrt haben. Weiters legte die Bw als Beweis für ihre Version eine Bestätigung des Herrn Dr. W, vor, wonach die Bw am Donnerstag, den 12. November 1998 von 8.00 bis 16.30 Uhr im Institut für Sporttherapie im Diakonissenkrankenhaus Linz anwesend war. In ihrem Rechtsmittel vom 1. Juli 1999 bringt die Bw ergänzend vor, dass sie im Halbstundentakt Patienten betreue. Es sei ihr schlicht unmöglich, während der Arbeitszeit ihren Arbeitsplatz zu verlassen und sie gebe im Hinblick auf die oa Bestätigung zu bedenken, dass sich Herr Dr. Wiesauer als Unternehmer der Folgen einer falschen Zeugenaussage (wegen eines derartigen Betrages!) voll bewusst sei und sich auch aus Loyalität zu einer Mitarbeiterin nicht dazu hinreißen lasse.

3.2. Bei der Berufungsverhandlung am 25.5.2000 gab der Meldungsleger zeugenschaftlich befragt an, zur Tatzeit an der Tatörtlichkeit im Fußstreifendienst unterwegs gewesen zu sein, als er auf Höhe des Hauses Hauptstraße Nr.55 das gegenständliche Fahrzeug auf der Hauptstraße Richtung stadteinwärts fahrend bemerkte. Normalerweise führe er eine Anhaltung durch. Im konkreten Fall sei dies schon zu spät gewesen, da, als er das Fahrzeug wahrnahm, dieses bereits an ihm vorbeifuhr. Er stieg auf die Fahrbahn und konnte von hinten noch das Kennzeichen ablesen. Marke und Type sowie Farbe des Fahrzeuges habe er sich ebenso auf einem Notizblock notiert. Diesen habe er jedoch bereits weggeworfen. Zum Vorhalt des Berufungsvorbringens meinte der Meldungsleger, dass ihm im konkreten Fall ein Irrtum nicht unterlaufen ist, er diesen jedoch auch zu 100 % nicht ausschließen könne.

3.3. Aufgrund des glaubhaften Vorbringens der Bw und zumindestens des Einräumens der Möglichkeit eines Ablesefehlers des Kennzeichens durch den Meldungsleger sowie unter Bedachtnahme des Umstandes, dass das Fahrzeug bereits beim Meldungsleger vorbeifuhr, als dieser es wahrnahm, weshalb eine sehr kurze Zeitspanne zur Wahrnehmung einerseits des Kennzeichens und andererseits der weiteren Fahrzeugdaten zur Verfügung stand, konnte der Oö. Verwaltungssenat nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit davon überzeugt werden, dass das verfahrensgegenständliche Fahrzeug an der Tatörtlichkeit zur Tatzeit gelenkt wurde. Sollte es trotzdem gelenkt worden sein, müsste auch die Möglichkeit bedacht werden, dass jemand davon gewusst hat, wo der Fahrzeugschlüssel des gegenständlichen Fahrzeuges während der Arbeitszeit der Bw versperrt ist und ohne ihr Wissen dieses gelenkt hat. In diesem Fall hätte sie zwar tatbildmäßig, jedoch ohne Verschulden gehandelt.

Aus den genannten Gründen wurde in Anwendung der Zweifelsgrundsatz "in dubio pro reo" entschieden.

4. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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