Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106625/3/Fra/Ka

Linz, 15.06.2000

VwSen-106625/3/Fra/Ka Linz, am 15. Juni 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch seine 6. Kammer (Vorsitzende: Dr. Klempt, Berichter: Dr. Fragner, Beisitzer: Dr. Langeder) über die Berufung des Herrn B, gegen die Höhe der mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 2.9.1999, VerkR96-91-1999-GG, wegen Übertretung des § 5 Abs.1 iVm § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960, verhängten Strafe, zu Recht erkannt:

Der Berufung wird insofern Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 16.000,00 Schilling (entspricht 1.162,77 Euro) herabgesetzt wird. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von zwei Wochen festgesetzt; der Berufungswerber hat zum Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat keinen Kostenbeitrag zu zahlen, für das Verfahren erster Instanz ermäßigt sich der Kostenbeitrag auf 10 % der neu bemessenen Strafe.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm §§ 16, 19 und 24 VStG; §§ 64 und 65 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt hat mit dem in der Präambel angeführten Straferkenntnis über den Berufungswerber (Bw) wegen einer Verwaltungsübertretung nach § 5 Abs.1 StVO 1960 gemäß § 99 Abs.1 lit.a leg.cit. eine Geldstrafe von 19.000 S (EFS 19 Tage) verhängt, weil er am 13.1.1999 um 17.20 Uhr den PKW, Kz.: , im Ortsgebiet Bad Zell auf der Lanzendorfer Landesstraße aus Richtung Ried kommend in Fahrtrichtung Ortsgebiet bis zum Bereich Strkm.0,570 nächst dem Haus Gutauer Straße Nr.4 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, wobei der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,80 mg/l betrug.

Ferner wurde gemäß § 64 VStG ein Kostenbeitrag in Höhe von 10 % der verhängten Geldstrafe vorgeschrieben.

2. Dagegen richtet sich die rechtzeitig bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die Bezirkshauptmannschaft Freistadt legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer entscheidet (§ 51c 2. Satz VStG).

Da sich die Berufung nur gegen die Höhe der Strafe richtet und weder der Bw noch die belangte Behörde als Parteien in diesem Verfahren eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung beantragten, konnte von der Durchführung einer solchen gemäß § 51e Abs.3 Z2 VStG abgesehen werden.

3. Der Bw bringt in seinem Rechtsmittel vor, von Beruf Maurer zu sein. Seine Ehe wurde im Frühjahr 1999 geschieden. Die Anwaltskosten im Zusammenhang mit seiner Scheidung hätten seine Ersparnisse aufgebraucht. Nach der Scheidung habe er zu seiner Mutter übersiedeln müssen.

Das angefochtene Straferkenntnis geht davon aus, dass sein monatliches Einkommen ca. 22.000 S beträgt. Dies sei insofern unrichtig, als sich dieses Einkommen auf seine - durch Arbeitslosigkeit und Krankenstände unterbrochene - Berufstätigkeit im Jahre 1998 beziehe und darin auch die im Baugewerbe kollektivvertraglich geregelten steuerfreien und sozialversicherungsfreien Trennungsgelder und Fahrtkostenzuschüsse von ca. 6.000 S enthalten sind. Im Jahre 1998 sei er mehrere Wochen ohne Beschäftigung gewesen. Im Jahre 1999 habe er bis 1. August kein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit gehabt. Vom 1.1. bis 28.1.1999 sei ihm aufgrund eines Wirbelsäulenschadens ein Kuraufenthalt verordnet worden. Anschließend habe er bis 15.3.1999 Urlaub bei seiner Mutter in Schattendorf gehabt. Anschließend sei er bis 14.5.1999 im Krankenstand, bis 15.6.1999 arbeitslos und bis 1.8.1999 wieder im Krankenstand gewesen. Seit 2.8.1999 sei er bei der Fa. L, beschäftigt. An Arbeitslosengeld bzw Krankengeld habe er 1999 ca. 11.000 S monatlich erhalten. Aus diesem Grunde ersuche er die Strafe auf den im Strafrahmen vorgesehenen Mindestbetrag von 16.000 S herabzusetzen.

4. Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat erwogen:

Gemäß § 99 Abs.1 lit.a StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 16.000 S bis 80.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt.

Der Oö. Verwaltungssenat sah sich aufgrund der tristen sozialen und wirtschaftlichen Situation des Bw, die dieser in seinem Rechtsmittel glaubhaft vorgebracht hat, zu einer Herabsetzung der Strafe auf das vom Gesetzgeber vorgesehene Mindestmaß veranlasst. Ein weiterer Grund für die Strafreduzierung war der Umstand, dass die von der Strafbehörde zutreffend als erschwerend gewertete Vormerkung getilgt ist, woraus gemäß § 55 Abs.2 VStG resultiert, dass diese bei der Strafbemessung im Verwaltungsstrafverfahren nicht berücksichtigt werden darf (vgl. hiezu auch VwGH vom 15.4.1991, 90/19/0586 ua). Im Übrigen wird auf die zutreffenden Ausführungen zur Strafbemessung im angefochtenen Straferkenntnis verwiesen.

Die Anwendung des § 20 VStG scheidet beim konkret gegebenen Sachverhalt aus, zumal von einem erheblichen Verschulden auszugehen ist. Laut Anzeige des Gendarmeriepostens Bad Zell vom 16.1.1999 hat sich der Bw dahingehend gerechtfertigt, am Nachmittag mit einem Kollegen bei einer Jausenstation gewesen zu sein, wo er zu einer Jause einige Halbe Most und zwei Stamperl Schnaps konsumierte. Da er sich fahrtauglich gefühlt hatte, wollte er nun selber in die Unterkunft fahren. Es lag somit überhaupt kein vernünftiger, geschweige denn ein zwingender Grund vor, nach diesem erheblichen Alkoholkonsum noch selbst das Kraftfahrzeug zu lenken.

Es wird abschließend darauf hingewiesen, dass über das Ansuchen um Ratenzahlung die Bezirkshauptmannschaft Freistadt zu entscheiden hat.

5. Die Kostenentscheidung ist gesetzlich begründet.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. K l e m p t

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