Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106626/2/Wei/Bk

Linz, 27.09.2000

VwSen-106626/2/Wei/Bk Linz, am 27. September 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Wolfgang Weiß über die Berufung des F gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Freistadt vom 8. September 1999, Zl. VerkR 96-154-1999-Ja, wegen einer Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs 2a iVm § 42 Abs 1 StVO 1960 (BGBl Nr. 159/1960 idFd 20. StVO-Nov. BGBl I Nr. 92/1998) zu Recht erkannt:

I. Aus Anlass der Berufung wird das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

II. Die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens entfällt.

Rechtsgrundlagen:

§ 66 Abs 4 AVG 1991 iVm § 24 VStG 1991; § 66 Abs 1 VStG 1991.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit dem oben bezeichneten Straferkenntnis hat die belangte Behörde den Berufungswerber (Bw) wie folgt schuldig erkannt und bestraft:

"Sie haben am 13.12.1998 um 14.15 Uhr den LKW, Kennz. , mit Anhänger, Kennz. , auf der B 125 Prager Straße auf Höhe des km 24,100 im Gemeindegebiet Neumarkt i.M., Fahrtrichtung Linz, gelenkt, wobei das höchste zulässige Gesamtgewicht eines Fahrzeuges mehr als 3,5 t betrug und somit an diesem Tag zwischen 0.00 Uhr und 24.00 Uhr Straßen mit öffentlichem Verkehr verbotenerweise befahren."

Dadurch erachtete die belangte Behörde § 42 Abs 1 iVm § 99 Abs 2a StVO 1960 als übertretene Rechtsvorschrift und verhängte "gemäß § 99 Abs 2a StVO 1960 und § 20 VStG" eine Geldstrafe von S 1.500,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 36 Stunden. Als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens wurden S 150,-- vorgeschrieben.

1.2. Gegen dieses Straferkenntnis, das dem Bw durch Hinterlegung am 14. September 1999 zugestellt wurde, richtet sich die am 27. September 1999 rechtzeitig bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung vom 24. September 1999, mit der die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens angestrebt wird.

2. Aus der Aktenlage ergibt sich der folgende unbestrittene S a c h v e r h a l t:

2.1. Nach der Anzeige der Verkehrsabteilung des Landesgendarmeriekommandos vom 28. Dezember 1998 lenkte der Bw am 13. Dezember 1998 um 14.15 Uhr den LKW, Kz. , mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 15.000 kg samt Anhänger, Kz. , mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 12.000 kg auf der B 125 von Freistadt Richtung Linz. In der Gemeinde Neumarkt, Ortsgebiet Götschka bei Strkm 24,100 stellte die Gendarmeriestreife Autobahn Neumarkt II fest, dass der Bw keine Ausnahmebewilligung vom Wochenendfahrverbot mit sich führte und laut Schaublätter den Kraftwagenzug mit einer Geschwindigkeit von mindestens 85 km/h lenkte.

Der Bw gab gegenüber den Gendarmeriebeamten an, er habe von seinem Vorgesetzten G den Auftrag bekommen, den Kraftwagenzug von Gmünd nach Linz zu überstellen. Er erklärte weiter der Meinung gewesen zu sein, die Post und Telekom sei generell vom Wochenendfahrverbot ausgenommen. Ob die Post und Telekom G eine Ausnahmebewilligung besitzt, wisse er nicht. Die Post G faxte am nächsten Tag der Gendarmerie einen Bescheid über eine Ausnahme vom Fahrverbot gemäß § 42 StVO, der als Beilage der Anzeige angeschlossen wurde.

Mit dem an den Verkehrsminister bzw die Generaldirektion für die Post- und Telegraphenverwaltung adressierten Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, wurde für Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung eine Ausnahme vom Fahrverbot nach § 45 StVO 1960 für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit unter dem Vorbehalt des Widerrufs bewilligt. Begründend wird ausgeführt, dass der durchlaufende, überwiegend im öffentlichen Interesse liegende Dienst der österreichischen Post- und Telegraphenverwaltung auch an Samstag, Sonn- und Feiertagen Transporte erfordere, für die die Verbote des § 42 StVO 1960 nicht vertretbare Nachteile bringen würden.

2.2. Gegen den verfahrensgegenständlichen Punkt 1 der Strafverfügung der belangten Behörde vom 11. März 1999 erhob der Bw rechtzeitig den Einspruch vom 29. März 1999. Den entscheidungswesentlichen Sachverhalt stellte er nicht in Abrede. Er legte aber den Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1968 vor und verwies auf die dort der Post- und Telegraphenverwaltung bewilligte Ausnahme vom Fahrverbot nach § 42 StVO 1960. Auf Grund des Poststrukturgesetzes 1996 seien sämtliche Aufgaben auf die Post und Telekom Austria AG übergegangen, sodass nunmehr diese als Gesamtrechtsnachfolgerin Adressat des Bescheides sei. Da er am 13. Dezember 1998 um 14.15 Uhr eine wegen der starken Weihnachtspost unbedingt notwendige Transportfahrt mit einem LKW der Post und Telekom Austria AG durchgeführt habe, liege keine Verwaltungsübertretung vor.

Die belangte Behörde erließ in weiterer Folge das angefochtene Straferkenntnis vom 8. September 1999, in dem sie davon ausging, dass der erwähnte Bescheid nur für Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung eine Ausnahme vorsah. Für die Post und Telekom Austria AG hätte im Deliktszeitpunkt keine solche Ausnahmebewilligung vorgelegen. Die Verwaltungsübertretung nach § 99 Abs 2a StVO wurde daher dem Grunde nach bejaht. Zum Verschulden ging die belangte Behörde von fahrlässigem Verhalten aus. Die Mindeststrafe von S 3.000,-- wurde aber in Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung nach § 20 VStG bis zur Hälfte unterschritten.

2.3. In der Berufung wird im Wesentlichen der gleiche Rechtsstandpunkt wie im Einspruch gegen die Strafverfügung vertreten und noch im Einzelnen unter Hinweis auf Gesetzesmaterialien ausgeführt, dass die Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 10 Poststrukturgesetz 1996 auch für alle durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen gelte. Der nachträglich mit BGBl I Nr. 31/1999 eingefügte § 13a Poststrukturgesetz habe dies nunmehr ausdrücklich klargestellt. Der durch das Poststrukturgesetz geschaffene neue Rechtsträger weise eine funktionelle Identität mit der ehemaligen Post- und Telegraphenverwaltung auf. Das bisherige sachlich-persönliche Substrat habe nur eine neue rechtliche Hülle erhalten. Damit sei auch das Recht aus dem Ausnahmebescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1960 auf die Post und Telekom Austria AG übergegangen.

3. Der erkennende Verwaltungssenat hat nach Einsicht in die vorgelegten Verwaltungsakten festgestellt, dass der wesentliche Sachverhalt unstrittig ist und nur Rechtsfragen zu beurteilen sind. Das angefochtene Straferkenntnis war aus rechtlichen Überlegungen schon auf Grund der Aktenlage aufzuheben.

4. In rechtlicher Hinsicht hat der unabhängige Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 99 Abs 2a StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist nach dem Einleitungssatz mit einer Geldstrafe von S 3.000,-- bis zu S 30.000,--, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von 48 Stunden bis sechs Wochen zu bestrafen,

wer als Lenker eines Fahrzeuges gegen die Vorschriften des § 42 StVO oder einer auf Grund des § 42 StVO erlassenen Fahrverbotsverordnung verstößt.

Nach § 42 Abs 1 StVO ist an Samstagen von 15 Uhr bis 24 Uhr und an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 00 Uhr bis 22 Uhr das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen mit Anhängern verboten, wenn das höchste zulässige Gesamtgewicht des Lastkraftwagens oder des Anhängers mehr als 3,5 t beträgt; ausgenommen sind die Beförderung von Milch sowie unaufschiebbare Fahrten mit Lastkraftwagen des Bundesheeres mit Anhänger. § 42 Abs 2 StVO verbietet weiter in der genannten Zeit das Befahren von Straßen mit Lastkraftwagen, Sattelkraftfahrzeugen und selbstfahrenden Arbeitsmaschinen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 t.

Nach dem § 45 Abs 2 StVO kann die Behörde Ausnahmen von Geboten oder Verboten, die für die Benützung der Straßen gelten, auf Antrag unter bestimmten Voraussetzungen bewilligen. Eine solche Ausnahme von den Bestimmungen des § 42 StVO wurde mit dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1960, Zl. M.Abt. 46 - 9784/60 O/Lie, für die Lastkraftfahrzeuge der Post- und Telegraphenverwaltung für Transportfahrten unbedingter Notwendigkeit erteilt.

Im gegenständlichen Fall handelte es sich unstrittig um einen Lastkraftwagen mit Anhänger der Post und Telekom Austria AG mit einem jeweils höchstzulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t, der grundsätzlich dem Fahrverbot nach § 42 Abs 1 StVO unterliegt. Auch die Wochenendfahrt am 13. Dezember 1998 um 14.15 Uhr mit dem Kraftwagenzug steht unbestritten fest. Fraglich ist aber, ob die der Post- und Telegraphenverwaltung gewährte Ausnahme auch für die Post und Telekom Austria AG Geltung hat.

4.2. In dem durch Art 95 des BGBl Nr. 201/1996 kundgemachten Bundesgesetz über die Einrichtung und Aufgaben der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft (Poststrukturgesetz - PTSG) wird zur Besorgung der bisher von der Post- und Telegraphenverwaltung wahrgenommenen Aufgaben, insbesondere auf dem Gebiet des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens, eine Aktiengesellschaft mit Sitz in , die die Firma "Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft" führt, errichtet (vgl näher § 1 PTSG). Daneben wird im § 11 PTSG die Post und Telekombeteiligungsverwaltungsgesellschaft als Ges.m.b.H. errichtet, in deren Eigentum alle Aktien der Post und Telekom Austria AG stehen und deren Unternehmensgegenstand das Ausüben der Aktionärsrechte ist.

§ 10 PTSG regelt die Vermögensübertragung und Abgabenbefreiung. Nach § 10 Abs 1 PTSG geht mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes das bisher im Eigentum des Bundes gestandene Vermögen der Post- und Telegraphenverwaltung einschließlich der Forderungen und Verbindlichkeiten mit Ausnahme bestimmter Liegenschaften im Wege der Gesamtrechtsnachfolge in das Eigentum der Post und Telekom Austria AG über. Die Absätze 1 und 2 treffen Regelungen zur Eröffnungsbilanz und Absatz 3 sieht die Ausstellungen einer Amtsbestätigung des BMF zum Eigentumsübergang auf die Post und Telekom Austria AG vor.

Nach § 10 Abs 4 PTSG wird mit Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes die Post und Telekom Austria Beteiligungsgesellschaft einschließlich der ihr übertragenen Anteilrechte an der R Aktiengesellschaft und der Österreichischen Fernmeldetechnischen Entwicklungs- und Förderungsgesellschaft m.b.H. sowie sonstiger Beteiligungen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge der Post und Telekom Austria AG unentgeltlich übertragen. Im Absatz 5 werden die in den vorstehenden Absätzen geregelten Vermögensübertragungen von den bundesgesetzlichen Abgaben befreit.

Der mit dem Titel Verweisungen versehene § 22 PTSG bestimmt im Absatz 2 Folgendes:

"Soweit in anderen Bundesgesetzen von der Post- und Telegraphenverwaltung die Rede ist, tritt die Post und Telekom Austria AG an deren Stelle."

4.3. Aus diesen Bestimmungen des PTSG kann das erkennende Mitglied des Oö. Verwaltungssenates entgegen der Ansicht der Berufung nicht ableiten, dass auch öffentlichrechtliche Bewilligungen auf die Post und Telekom Austria AG übergegangen wären. Im Gesetzestext ist ausdrücklich nur von Vermögensübertragungen die Rede und eine Ausnahmebewilligung von einem Fahrverbot gewährt kein Vermögensrecht. An dieser Beurteilung vermögen auch die weiteren Argumente der Berufung nichts zu ändern. In den erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage (72 BlgNR 20. GP, 320) wird nur der Grundsatz des § 22 PTSG wiederholt, dass die Post und Telekom Austria AG an die Stelle der Post- und Telegraphenverwaltung tritt, soweit von dieser in anderen Rechtsvorschriften die Rede ist. Daraus ist aber noch nicht abzuleiten, dass auch eine Rechtsnachfolge in durch Verwaltungsakt zuerkannte Rechtspositionen erfolgt.

Der durch die Novelle BGBl I Nr. 31/1999 eingefügte § 13a PTSG erklärt ausdrücklich zur Gesamtrechtsnachfolge bei Umstrukturierungen durch Maßnahmen der Umgründung, dass sich diese auch auf alle gesetzlich oder durch Verwaltungsakt eingeräumten Bewilligungen erstreckt. Eine inhaltsgleiche Vorschrift ist im § 10 PTSG, der die im gegebenen Zusammenhang maßgebliche Vermögensübertragung von der Post- und Telegraphenverwaltung bzw vom Bund auf die Post und Telekom Austria AG regelt, nicht vorgesehen. Wäre die Nachfolge in jegliche verwaltungsrechtliche Positionen ohnehin automatisch mit einer Gesamtrechtsnachfolge verbunden, erschiene die Anordnung des § 13a PTSG überflüssig. Eine "dingliche" über den Bescheidadressaten hinausgehende Wirkung für Rechtsnachfolger wird häufig durch Gesetz angeordnet (vgl § 22 WRG, §§ 41 ff und 80 Abs 5 GewO 1994) oder auf Grund der ausschließlichen Sachbezogenheit der verwaltungsrechtlichen Position (Baubewilligung, Betriebsanlagenbewilligung, wasserrechtliche Bewilligung) angenommen (vgl dazu näher mwN Antoniolli/Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht3, 1996, 577 f; Walter/Mayer, Verwaltungs- verfahrensrecht7, 1999, Rz 489). Ein vergleichbarer Sachverhalt liegt im gegenständlichen Fall nicht vor, da die gewährte Ausnahme vom Wochenendfahrverbot kein auf eine Sache bezogenes dingliches Recht darstellt.

Der unabhängige Verwaltungssenat vermag daher nicht der Berufungsansicht folgen, wonach das Recht aus dem Bescheid der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1960 auf die Post und Telekom Austria AG übergegangen sei.

4.4. Dennoch hat sich der Bw, der die in der Berufung entwickelte Rechtsansicht offenbar mit Unterstützung seines Dienstgebers vorgebracht hat, nach Ansicht des erkennenden Verwaltungssenates der angelasteten Verwaltungsübertretung nach dem § 99 Abs 2a StVO nicht schuldig gemacht. Es ist ihm nämlich auf Grund der besonderen Umstände des Falles ein entschuldigender Rechtsirrtum iSd § 5 Abs 2 VStG zuzubilligen. Vom Bw, einem Kraftfahrer der Post und Telekom Austria, waren weder die oben dargelegten speziellen Rechtskenntnisse, noch entsprechende Zweifel zu erwarten, die ihn veranlassen hätten müssen, Erkundigungen einzuholen. Er durfte darauf vertrauen, dass ihm sein Vorgesetzter bei der Post und Telekom G einen rechtskonformen Fahrauftrag erteilt. Seine Meinung, wonach die Post und Telekom Austria generell vom Wochenendfahrverbot ausgenommen wäre, beruhte offenbar auf der von seinem Dienstgeber vertretenen Rechtsansicht, wie sie in der gegenständlichen Berufung zum Ausdruck gebracht wurde.

Der Bw irrte nicht direkt über das Verbot der Verwaltungsvorschrift nach § 42 Abs 1 StVO, sondern nur indirekt, weil er einen Erlaubnistatbestand annahm, der für ihn durch die Ausnahmebewilligung für die Post- und Telegraphenverwaltung gegeben schien. Es liegt daher nach strafrechtlicher Terminologie ein indirekter Verbotsirrtum vor (vgl Leukauf/Steininger, Kommentar zum StGB3, 1992, § 9 Rz 6). Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl näher Hauer/Leukauf, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens5, 1996, 778 ff) entschuldigt die irrige Auslegung oder Unkenntnis des Gesetzes nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet war und der Irrende trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt das Unrecht nicht einsehen konnte.

Im vorliegenden Fall kann nach den aktenkundigen Umständen nicht angenommen werden, dass der Bw nach seinen Verhältnissen das Verbotensein der ihm aufgetragenen Transportfahrt mit dem Kraftwagenzug hätte erkennen können, da er auf die ihm von seinem Dienstgeber mitgeteilte Ausnahmegenehmigung vom Wochenendfahrverbot für die Post- und Telegraphenverwaltung vertrauen durfte. Diese Ausnahme entsprach aus der Sicht des Bw langjähriger Übung und für ihn als juristischen Laien war die Änderung des Rechtsträgers durch das PTSG kein Grund für Zweifel, zumal die Post und Telekom Austria AG die Aufgaben der bisherigen Post- und Telegraphenverwaltung übernommen hat (vgl § 1 PTSG) und damit von funktioneller Identität gesprochen werden kann. Außerdem wurde ihm die weitere Geltung der Ausnahmebewilligung offenbar auch von der für ihn kompetenten Dienstgeberseite mitgeteilt. Außerdem erscheint deren Rechtsauffassung zur Gesamtrechtsnachfolge auch nicht unvertretbar. Für den Bw bestand jedenfalls im Zeitpunkt der Tat kein Anlass für Zweifel.

Dass am 13. Dezember 1998 eine unbedingt notwendige Transportfahrt wegen der starken Weihnachtspost vom Bw durchgeführt wurde, hat die belangte Behörde nicht bezweifelt. Der Oö. Verwaltungssenat kann der Aktenlage keine Umstände entnehmen, die dagegen sprächen. Es muss daher angenommen werden, dass der Bw gutgläubig vom Vorliegen der in der Ausnahmebewilligung der Wiener Landesregierung vom 28. Dezember 1960 genannten Voraussetzungen ausging.

5. Im Ergebnis war daher das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG mangels eines Verschuldens des Bw einzustellen. Bei diesem Ergebnis entfällt gemäß § 66 Abs 1 VStG die Verpflichtung zur Leistung von Beiträgen zu den Kosten des Strafverfahrens.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von S 2.500,-- (entspricht 181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. W e i ß

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