Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-230350/2/Gf/Km

Linz, 02.09.1994

VwSen-230350/2/Gf/Km Linz, am 2. September 1994 DVR.0690392

E r k e n n t n i s

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Grof über die Berufung der C gegen das Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1.

August 1994, Zl. SanRB96-6-1994-Em, zu Recht erkannt:

I. Die Berufung wird abgewiesen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe bestätigt, daß in dessen Spruch die Wendung "sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche" zu entfallen hat.

II. Die Berufungswerberin hat einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö. Verwaltungssenat in Höhe von 140 S binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu leisten.

Rechtsgrundlage:

§ 24 VStG iVm § 66 Abs.4 AVG; § 64 Abs. 1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1.1. Mit Straferkenntnis des Bezirkshauptmannes von Grieskirchen vom 1. August 1994, Zl. SanRB96-6-1994-Em, wurde über die Rechtsmittelwerberin eine Geldstrafe von 700 S (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) verhängt, weil sie am 5. Februar 1994 in einem Lokal in St. A gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper geduldet bzw. solche Handlungen an anderen vorgenommen habe, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten unterzogen zu haben; dadurch habe sie eine Übertretung des § 12 Abs. 2 des Geschlechtskrankheitengesetzes, StGBl.Nr. 152/1945, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 345/1993 (im folgenden: GeschlKrG), i.V.m. den §§ 1 und 7 der Verordnung über die gesundheitliche Überwachung von Personen, die der Prostitution nachgehen, BGBl.Nr. 314/1974, zuletzt geändert durch BGBl.Nr. 591/1993 (im folgenden: ProstVO), begangen, weshalb sie gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG zu bestrafen gewesen sei.

1.2. Gegen dieses der Rechtsmittelwerberin am 3. August 1994 zugestellte Straferkenntnis richtet sich die vorliegende, am 16. August 1994 - und damit rechtzeitig - niederschriftlich bei der belangten Behörde eingebrachte Berufung.

2.1. Im angefochtenen Straferkenntnis führt die belangte Behörde begründend aus, daß es aufgrund von Zeugenaussagen als zweifelsfrei erwiesen anzusehen sei, daß die Rechtsmittelwerberin zum Tatzeitpunkt mit zwei Kunden die Prostitution ausgeübt habe; daß sie dabei über kein sog.

"Gesundheitsbuch" verfüge und demgemäß auch die erforderlichen Untersuchungen nicht vorliegen, werde schließlich von ihr selbst gar nicht bestritten.

2.2. Dagegen bringt die Berufungswerberin vor, daß sie sich die Zeugenaussagen nur so erklären könne, daß diese Personen zu falschen Angaben überredet worden seien. Außerdem sei sie zum Tatzeitpunkt bereits im achten Monat schwanger gewesen.

Aus diesen Gründen wird - erschließbar - die Aufhebung des angefochtenen Straferkenntnisses und die Einstellung des Strafverfahrens beantragt.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der BH Grieskirchen zu Zl. SanRB96-6-1994; da aus diesem der Sachverhalt hinreichend geklärt erschien und mit der vorliegenden Berufung ein entsprechender Antrag nicht gestellt wurde, konnte im übrigen gemäß § 51e Abs. 2 VStG von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

4. In der Sache selbst hat der Oö. Verwaltungssenat erwogen:

4.1. Gemäß § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstVO begeht u.a. derjenige eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 1.000 S oder mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, der gewerbsmäßig sexuelle Handlungen am eigenen Körper duldet oder solche Handlungen an anderen vornimmt, ohne sich vor Beginn dieser Tätigkeit einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

4.2. Im gegenständlichen Fall steht aufgrund zweier voneinander unabhängigen Zeugenaussagen fest, daß die Berufungswerberin mit diesen Personen am Tattag die Ausübung des Geschlechtsverkehrs gegen ein Entgelt von 2.800 S bzw.

1.500 S vereinbart und diesen bzw. unmittelbar darauf gerichtete Handlungen auch tatsächlich durchgeführt hat.

Das Vorbringen der Rechtsmittelwerberin, daß es sich hiebei jeweils um Falschaussagen handeln müsse, entbehrt jeglicher Begründung, gerät so in die Nähe der gemäß § 111 StGB gerichtlich strafbaren Handlung der üblen Nachrede und ist deshalb von vornherein in keiner Weise geeignet, Zweifel an der Richtigkeit dieser jeweils unter Wahrheitspflicht abgelegten Aussagen hervorzurufen.

Auch der Einwand, daß sie zum Tatzeitpunkt bereits im achten Monat schwanger gewesen sei, ist nicht geeignet, Bedenken an der Richtigkeit des Tatvorwurfes zu wecken, weil die Berufungswerberin durch diesen Umstand allein jedenfalls nicht an der Ausübung des Geschlechtsverkehrs bzw. an der Vornahme sexueller Handlungen an anderen Personen gehindert war.

Der belangten Behörde ist sohin darin beizupflichten, daß die Berufungswerberin im gegenständlichen Fall tatbestandsmäßig i.S.d. § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstVO gehandelt hat, wenn zweifelsfrei feststeht, daß sie die inkriminierten Handlungen vorgenommen hat, ohne sich zuvor einer amtsärztlichen Untersuchung auf das Freisein von Geschlechtskrankheiten zu unterziehen.

4.3. Dadurch, daß die Rechtsmittelwerberin die ihr angelasteten Handlungen intentional und damit bewußt gesetzt hat, weil ihr aufgrund ihrer Anstellung im verfahrensgegenständlichen Etablissement bekannt war, daß es vor der Aufnahme der Prostitution einer amtsärztlichen Untersuchung bedarf, ist ihr - anders als nach der von der belangten Behörde vertretenen Auffassung - nicht bloß fahrlässiges, sondern sogar vorsätzliches Handeln anzulasten. Von dieser gravierenderen Schuldform ausgehend kann es daher erst recht keinen Bedenken begegnen, wenn über die Berufungswerberin eine den - von vornherein sehr niedrigen - gesetzlichen Strafrahmen zu drei Vierteln ausschöpfende Geldstrafe verhängt wurde.

4.4. Aus allen diesen Gründen war daher die vorliegende Berufung gemäß § 24 VStG i.V.m. § 66 Abs. 4 AVG abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis mit der Maßgabe zu bestätigen, daß in dessen Spruch die Wendung "sowie regelmäßig im Abstand von einer Woche" zu entfallen hat. Dies deshalb, weil jener zweite Alternativtatbestand des § 12 Abs. 2 GeschlKrG i.V.m. § 1 ProstVO (der im übrigen den ersten konsumieren würde !) schon von seiner Konzeption her nur in jenen Fällen als erfüllt angesehen werden kann, wo dem Beschuldigten nicht bloß - wie hier - eine punktuelle Verwaltungsübertretung, sondern ein Dauerdelikt zur Last gelegt wird.

5. Bei diesem Verfahrensergebnis war der Berufungswerberin gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG zusätzlich zum Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens vor der belangten Behörde auch noch ein Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor dem Oö.

Verwaltungssenat in Höhe von 20% der verhängten Geldstrafe, d.s. 140 S, vorzuschreiben.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muß - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein.

Für den O.ö. Verwaltungssenat:

Dr. G r o f

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