Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106629/38/Kei/La

Linz, 24.11.2000

VwSen-106629/38/Kei/La Linz, am 24. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch seine 1. Kammer unter dem Vorsitz von Dr. Guschlbauer, dem Beisitzer Dr. Schön und dem Berichter Dr. Keinberger über die Berufung des J K, W Straße 153, 4030 Linz, gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1PSE, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2000, zu Recht:

I. Der Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1PSE, wird mit der Maßgabe, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses nachstehend berichtigt wird, keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe bestätigt.

Die Wortfolge "am 16.1.1999 um 17.30 Uhr" hat zu entfallen. Anstelle von "zum vorgenannten Zeitpunkt" hat es zu heißen: "am 16.1.1999 um ca. 17.30 Uhr."

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1PSE, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 3.600 S (entspricht  261,62 Euro), zu leisten.

(Für das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz beträgt der Verfahrenskostenbeitrag im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses 1.800 S [entspricht  130,81 Euro]).

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 16.1.1999 um 17.30 Uhr in L, nach d. Schutzweg auf d. U in Ri. U. als Fußgänger 1) sich geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 16.1.1999 um 18.00 Uhr dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, als Fußgänger zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, 2) und den nicht mehr als 25 m entfernten Schutzweg nicht benützt und die Fahrbahn außerhalb diesen überquert.

Übertretene Rechtsvorschrift: §§ 1) 5/2 StVO, 2) 76/6 StVO

Strafnorm: §§ 1) 99/1/b StVO, 2) 9973/a StVO

verhängte Geldstrafe: S 1) 18.000,-, 2) 1.000,-

Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 2 Wochen, 2) 36 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 1.900,-

Gesamtbetrag: S 20.900,-

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)freiheitsstrafe-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung vor, dass ihm die Strafbeträge zu hoch seien und dass er angebe, dass er nicht betrunken gewesen sei.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 23. Oktober 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, - weil eine 10.000 S übersteigende Geldstrafe verhängt wurde - durch die nach der Geschäftsverteilung zuständige Kammer zu entscheiden.

Folgender Sachverhalt wurde als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt:

Am 16. Jänner 1999 um ca. 17.30 Uhr befanden sich in Linz auf der H im Bereich der U vor der Wiener Straße folgende Personen und Fahrzeuge: Der PKW mit dem Kennzeichen L, ein Taxi, das durch E S gelenkt wurde, dahinter jener mit dem Kennzeichen GR, gelenkt von U B (vormals B). Da die Ampel auf rot geschaltet war, standen die angeführten Fahrzeuge. Nachdem die Ampel auf grün umgeschaltet hatte, fuhren die beiden Fahrzeuge an um in die U einzufahren. Plötzlich und unvorhersehbar überquerte der Berufungswerber (Bw) - die Ampel, die für den Bw galt, war auf rot geschaltet - etwas vom Schutzweg entfernt im Bereich der U die U schräg Richtung stadtauswärts - und zwar ausgehend etwa von der Höhe des Schutzweges und dann schräg vom Schutzweg weg verlaufend. Deswegen musste E S, als er den Bw sah, abrupt abbremsen und U B fuhr mit dem Fahrzeug, das sie lenkte, auf jenes des E S auf. Das oben Angeführte hat Alois L, der sich im Bereich der U befand, beobachtet. Der Bw war offensichtlich alkoholisiert und dunkel gekleidet. Sodann wurde die Polizei vom Verkehrsunfall verständigt.

Revierinspektor Manfred W, der einige Minuten nach dem oa Vorfall im gegenständlichen Bereich eintraf, forderte den Bw, der nach dem Unfall und vor dem Eintreffen dieses Bediensteten den gegenständlichen Bereich verlassen wollte, auf, einen Alkotest zu machen - Revierinspektor W war diesbezüglich besonders geschult und von der Behörde ermächtigt. Der Bw verweigerte die Durchführung der Alkomatuntersuchung.

Es war im gegenständlichen Zusammenhang dunkel und die künstliche Beleuchtung war eingeschaltet. Es entstand an dem Fahrzeug der U B ein schwerer Sachschaden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 5 Abs.2 StVO 1960 lautet:

Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand

1. ein Fahrzeug gelenkt zu haben

2. als Fußgänger einen Verkehrsunfall verursacht zu haben,

auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen.

§ 99 Abs.1 lit.b StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 16 000 S bis 80 000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest von zwei bis sechs Wochen zu bestrafen,

b) wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht.

Die anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommenen, einen ausgezeichneten Eindruck hinterlassenden Zeugen E S und U B gaben übereinstimmend an, dass für das Bremsmanöver kein anderer Grund in Frage gekommen sei, als das Verhalten des Bw, der trotz Rotlichtes der Verkehrsampel die Fahrbahn vor ihnen überquert hätte. Neben den Zeugen E S und A L hat auch der Meldungsleger RI W ausgesagt, der Bw habe beim Gespräch mit ihm nach dem Verkehrsunfall einen stark alkoholisierten Eindruck vermittelt. Dem Meldungsleger waren noch Alkoholisierungssymptome in Form von starkem Alkoholgeruch aus dem Mund und einem schwankenden Gang bzw. Stand erinnerlich. Trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Alkomatuntersuchung, die vom Bw auch verstanden wurde, war er dazu nicht bereit. Der UVS fand keinen Umstand, warum dieser Zeuge nicht die Wahrheit gesagt hätte. Somit ist an der Tatbestandsmäßigkeit seines Verhaltens im Sinne der obzitierten Bestimmung nicht zu zweifeln.

Schuldausschließungs- bzw. Rechtfertigungsgründe liegen nicht vor.

Da vom Bw die Alkomatuntersuchung dezidiert - und trotz eingehender Belehrung durch den amtshandelnden Sicherheitswachebeamten - verweigert wurde, muss von der Schuldform des Vorsatzes ausgegangen werden. Dieser verhindert von vornherein allfällige Erwägungen für eine Anwendung des § 21 Abs.1 VStG.

Zur Strafbemessung:

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Es liegen mehrere nicht einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen von 10.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den beträchtlichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des Verschuldens wurde Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wurde ebenso berücksichtigt wie jener der Spezialprävention. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 18.000 S und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 2 Wochen ist insgesamt angemessen.

Im Hinblick auf eine allfällige Anwendbarkeit des § 20 VStG wird auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.1.1993, 92/02/0280, verwiesen. Bei Alkoholdelikten kommt für den Gerichtshof diese Bestimmung nur in Frage bei völliger Unbescholtenheit des Beschuldigten, einer geringen Überschreitung des in Rede stehenden Grenzwertes und keinen nachteiligen Folgen der Tat.

Beim Bw mangelt es schon an der ersten Voraussetzung, sodass diesbezüglich weitere Erwägungen entbehrlich erscheinen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gegen den Spruchpunkt 1) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, sowohl hinsichtlich der Schuld als auch hinsichtlich der Strafe abzuweisen.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den Spruchpunkt 1) des angefochtenen Straferkenntnisses war mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 3.600 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Guschlbauer