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des Landes Oberösterreich
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VwSen-106630/37/Kei/La

Linz, 27.11.2000

VwSen-106630/37/Kei/La Linz, am 27. November 2000

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich erkennt durch sein Mitglied Dr. Keinberger über die Berufung des J K, W Straße 153, 4030 Linz, gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1PSE, wegen einer Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23. Oktober 2000, zu Recht:

I. Der nur gegen die Strafe gerichteten Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1PSE, wird keine Folge gegeben und der angefochtene Spruchpunkt wird bestätigt.

Rechtsgrundlage:

§ 66 Abs.4 AVG iVm § 24 VStG, § 51 Abs.1 VStG.

II. Der Berufungswerber hat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des Straferkennt-nisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1PSE, als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S (entspricht  14,53 Euro) , zu leisten.

(Für das Verfahren vor der Bundespolizeidirektion Linz beträgt der Verfahrens-kostenbeitrag im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Strafer-kenntnisses 100 S [entspricht  7,27 Euro]).

Rechtsgrundlage:

§ 64 Abs.1 und 2 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Der Spruch des in der Präambel angeführten Straferkenntnisses lautet (auszugsweise wörtliche Wiedergabe):

"Sie haben am 16.1.1999 um 17.30 Uhr in Linz, nach d. Schutzweg auf d. U in Ri. U. als Fußgänger 1) sich geweigert, sich der Untersuchung der Atemluft (Alkomat) auf Alkoholgehalt zu unterziehen, obwohl Sie von einem besonders geschulten und hiezu von der Behörde ermächtigten Organ der Straßenaufsicht am 16.1.1999 um 18.00 Uhr dazu aufgefordert wurden, weil Sie verdächtig waren, als Fußgänger zum vorgenannten Zeitpunkt in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (Alkoholisierungssymptome: starker Alkoholgeruch aus dem Mund, gerötete Augenbindehäute) einen Verkehrsunfall verursacht zu haben, 2) und den nicht mehr als 25 m entfernten Schutzweg nicht benützt und die Fahrbahn außerhalb diesen überquert.

Übertretene Rechtsvorschrift: §§ 1) 5/2 StVO, 2) 76/6 StVO

Strafnorm: §§ 1) 99/1/b StVO, 2) 9973/a StVO

verhängte Geldstrafe: S 1) 18.000,-, 2) 1.000,-

Ersatzfreiheitsstrafe: 1) 2 Wochen, 2) 36 Std.

Verfahrenskosten § 64 VStG: S 1.900,-

Gesamtbetrag: S 20.900,-

Außerdem haben Sie im Falle der Ableistung der (Ersatz)freiheitsstrafe-Freiheitsstrafe die Kosten des Strafvollzuges zu ersetzen (§ 54d VStG)."

2. Gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, richtet sich die fristgerecht erhobene Berufung.

Der Bw brachte in der Berufung im Hinblick auf diesen Spruchpunkt vor, dass ihm die Strafbeträge zu hoch seien.

3. Der Oö. Verwaltungssenat hat am 23. Oktober 2000 eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt.

Der Oö. Verwaltungssenat hatte im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Mitglied zu entscheiden.

4. Der Oö. Verwaltungssenat hat erwogen:

§ 76 Abs.6 StVO 1960 lautet:

Sind Schutzwege oder für Fußgänger bestimmte Unter- oder Überführungen vorhanden, so haben Fußgänger diese Einrichtungen zu benützen. Ist jedoch keine dieser Einrichtungen vorhanden oder mehr als 25m entfernt, so dürfen Fußgänger im Ortsgebiet die Fahrbahn nur an Kreuzungen überqueren, es sei denn, daß die Verkehrslage ein sicheres Überqueren der Fahrbahn auch an anderen Stellen zweifellos zuläßt.

§ 99 Abs.3 lit.a StVO 1960 lautet:

Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 10.000 S, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Arrest bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b oder 4 zu bestrafen ist.

Gemäß § 19 Abs.1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

Gemäß § 19 Abs.2 VStG sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Die Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, ist nur gegen die Strafe gerichtet. Der Schuldspruch dieses Spruchpunktes ist in Rechtskraft erwachsen.

Es liegen mehrere nicht einschlägige Vormerkungen in verwaltungsstrafrechtlicher Hinsicht, die zur gegenständlichen Tatzeit in Rechtskraft erwachsen gewesen sind und die noch nicht getilgt sind, vor. Dies hat zur Konsequenz, dass nicht der Milderungsgrund des § 34 Abs.1 Z2 StGB iVm § 19 Abs.2 VStG zum Tragen kommt.

Ein Milderungsgrund liegt nicht vor. Ein Erschwerungsgrund liegt ebenfalls nicht vor.

Im Hinblick auf die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Bw wurde von folgenden Grundlagen ausgegangen: Einkommen von 10.000 S netto pro Monat, Vermögen: keines, Sorgepflicht: keine.

Auf den erheblichen Unrechtsgehalt und auf das Ausmaß des - als Fahrlässigkeit qualifizierten - Verschuldens wurde Bedacht genommen.

Der Aspekt der Generalprävention wurde ebenso berücksichtigt wie jener der Spezialprävention. Die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von 1.000 S und die Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 36 Stunden ist insgesamt angemessen.

Aus den angeführten Gründen war die Berufung gegen den Spruchpunkt 2) des Straferkenntnisses der Bundespolizeidirektion Linz vom 28. Juli 1999, Zl. III/S 1724/99 V1P SE, abzuweisen.

5. Der Kostenbeitrag zum Strafverfahren für das Verfahren vor dem Oö. Verwaltungssenat im Hinblick auf den Spruchpunkt 2) des angefochtenen Straferkenntnisses war mit 20 % der verhängten Strafe, das sind 200 S, gemäß der im Spruch angegebenen Gesetzesstelle zu bemessen.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500 S (entspricht 181,68 €) zu entrichten.

Dr. Keinberger

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