Unabhängiger Verwaltungssenat
des Landes Oberösterreich
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VwSen-106631/8/Fra/Ka

Linz, 03.12.1999

VwSen-106631/8/Fra/Ka Linz, am 3. Dezember 1999

DVR.0690392

E R K E N N T N I S

Der unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich hat durch sein Mitglied Dr. Fragner über die Berufung der Frau B, gegen den Bescheid der Bundespolizeidirektion Linz vom 26.8.1999, GZ: S 8877/99 V1P, betreffend Zurückweisung eines Einspruches als verspätet, zu Recht erkannt:

Die Berufung wird als verspätet zurückgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§ 32 Abs.2, 33, 63 Abs.5 und 66 Abs.4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs.1 und 51e Abs.2 Z1 VStG.

Entscheidungsgründe:

1. Die BPD Linz hat mit dem in der Präambel angeführten Bescheid den Einspruch der Berufungswerberin (Bw) gegen die vorangegangene Strafverfügung vom 11.5.1999, III S 8877/99 V1P, als verspätet zurückgewiesen.

2. Dagegen richtet sich die bei der Strafbehörde eingebrachte Berufung. Die BPD Linz legte das Rechtsmittel samt bezughabenden Verwaltungsstrafakt dem unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich vor, der, weil in der beeinspruchten Strafverfügung eine 10.000 S nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde, durch das nach der Geschäftsverteilung zuständige Einzelmitglied entscheidet (§ 51c erster Satz VStG). Eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung war nicht anzuberaumen, weil die Berufung zurückzuweisen war (§ 51e Abs.2 Z1 VStG.

3.1. Folgender Sachverhalt ist entscheidungsrelevant:

Der angefochtene Zurückweisungsbescheid wurde laut Zustellnachweis (Rückschein) am 1.9.1999 durch Hinterlegung beim Postamt 4030 Linz zugestellt. Die dagegen erhobene Berufung wurde per Telefax am 16.9.1999 um 8.12 Uhr bei der BPD Linz eingebracht.

3.2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 63 Abs.5 AVG (diese Bestimmung ist aufgrund des § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwenden) ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für die Partei bei schriftlicher Ausfertigung des Bescheides mit erfolgter Zustellung.

Die Berechnung dieser Frist ist nach § 32 Abs.2 AVG vorzunehmen. Demnach endete im konkreten Fall die Berufungsfrist am 15.9.1999. Das Rechtsmittel wurde jedoch trotz ordnungsgemäßer Rechtsmittelbelehrung per Fax am 16.9.1999 - somit verspätet - bei der BPD Linz eingebracht.

Gemäß § 33 Abs.4 AVG dürfen durch Gesetz festgelegte Frist nicht geändert, sohin auch nicht verlängert werden.

Gemäß § 66 Abs.4 AVG sind verspätete Berufungen zurückzuweisen.

Die verspätete Einbringung des Rechtsmittels wurde der Bw mit Schreiben des Oö. Verwaltungssenates vom 8.11.1999, VwSen-106631/5/Fra/Ri, vorgehalten. Es wurde ihr auch die Möglichkeit eingeräumt, sich zum Verspätungssachverhalt zu äußern. In ihrer Stellungnahme vom 16.11.1999 bringt die Bw vor, es sei ihr Fehler gewesen, dass sie die 14 Tage-Einspruchsfrist vom Datum ihrer Abholung bei der Post gerechnet habe. Danach hätte sie telefonisch Einspruch erhoben, was jedoch nicht möglich gewesen sei, weil Herr B die ganze Woche auf Seminar war und auch keine Vertretung zu sprechen gewesen wäre. Die Woche darauf sei sie leider krank gewesen. Sie hielt auch den 16.9.1999 noch für zeitgerecht. Mit dieser Stellungnahme zeigt die Bw keinen Zustellmangel auf. Auch aus der Aktenlage sind keine Anhaltspunkte für einen solchen ersichtlich. Der Oö. Verwaltungssenat geht daher von einer rechtswirksamen Zustellung des angefochtenen Bescheides zum dokumentierten Zeitpunkt aus. Der angefochtene Bescheid wurde daher rechtmäßig erlassen. Hinzugefügt wird, dass Voraussetzung für die Zurückweisung eines Rechtsmittels als verspätet allein die Versäumung der Rechtsmittelfrist ist und nicht auch ein Verschulden der Partei an der Verspätung. Ein solches Verschulden wäre bei der Entscheidung über einen Wiedereinsetzungsantrag von Belang. Aufgrund der dargestellten Sach- und Rechtslage konnte der eigentliche Tatvorwurf laut Strafverfügung weder durch die Erstinstanz noch durch die Berufungsbehörde einer Überprüfung unterzogen werden.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen diesen Bescheid ist kein ordentliches Rechtsmittel zulässig.

Hinweis:

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb von sechs Wochen ab seiner Zustellung eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden; diese muss - von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen - jeweils von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Für jede dieser Beschwerden ist eine Gebühr von 2.500,00 Schilling (entspricht  181,68 Euro) zu entrichten.

Dr. F r a g n e r

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